Die Verfassungsbeschwerde eines nicht organisierten Arbeitnehmers richtete sich gegen Bestimmungen zu Überbrückungs- und Abfindungsleistungen in einem Sozialtarifvertrag.
Nach diesem Tarifvertrag sollten die Beschäftigten Leistungen erhalten, die an einem vereinbarten Stichtag Mitglieder der tarifschließenden Gewerkschaft waren.

Der Beschwerdeführer erhielt keine Leistungen aus dem Tarifvertrag, da er kein Gewerkschaftsmitglied war. Leistungen aus dem Sozialplan, die alle Arbeitnehmer*innen erhielten flossen ihm jedoch zu. Mit seiner Klage begehrte er weitere Leistungen aus dem Sozialtarifvertrag die erstinstanzlich erfolgreich war. Nachdem seiner Klage jedoch beim Landesarbeitsgericht (LAG) und Bundesarbeitsgericht (BAG) kein Erfolg beschieden war, legte er Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gegen die Entscheidungen des LAG und BAG ein.

Bundesverfassungsgericht: Keine Verletzung der negativen Koalitionsfreiheit durch Differenzierungsklausel

In seinem Beschluss vom 14.11.2018 kam das BVerfG zu dem Ergebnis, das die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wird. Begründet wurde dies damit, dass die unterschiedliche Behandlung organisierter und nicht organisierter Arbeitnehmer die negative Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG nicht verletze solange sich daraus nur ein eventueller faktischer Anreiz zum Beitritt ergebe, aber weder Zwang noch Druck entstehe. 


Der Beschwerdeführer behauptete zwar, es gebe einen "generalpräventiven" Druck, einer Gewerkschaft beizutreten. Belegen konnte er dies jedoch nicht. Auch der besondere Kündigungsschutz für diejenigen, die zu einem bestimmten Stichtag bereits in der Gewerkschaft waren, sei nicht zu beanstanden.

Bundesverfassungsgericht:  Gewerkschaft ist nur befugt Abreden für ihre Mitglieder zu treffen 

Ohnehin sei die Gewerkschaft nur befugt, Abreden für ihre Mitglieder zu treffen. Sie sei schon wegen der Tarifautonomie nicht verpflichtet, alle Beschäftigten gleichermaßen zu berücksichtigen.

Hier finden Sie den vollständige Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14.11.2018:


Für Interessierte:

Hier finden Sie das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 27. Januar 2016 - 4 AZR 441/14


Im Praxistipp: Artikel 9 Abs. 3 Grundgesetz

Rechtliche Grundlagen

Artikel 9 Abs. 3 Grundgesetz

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Artikel 9

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.