Altersgrenzen in Betriebsvereinbarungen, nach denen das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Kalendermonats endet, in dem der Arbeitnehmer die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht, sind wirksam. Hierin liegt keine unzulässige Altersdiskriminierung, urteilte das Bundesarbeitsgericht. Gesamtbetriebsrat und Arbeitgeber können in einer freiwilligen Gesamtbetriebsvereinbarung eine Altersgrenze für die Beendigung von Arbeitsverhältnissen regeln. Dabei haben sie die Grundsätze von Recht und Billigkeit (§ 75 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz) zu beachten. Diese sind gewahrt, wenn die Altersgrenze an den Zeitpunkt anknüpft, zu dem der Arbeitnehmer die Regelaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen kann. Eine einzelvertragliche Vereinbarung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses ist auch keine die Altersgrenzenregelung der Gesamtbetriebsvereinbarung verdrängende Abmachung.
Ein Arbeitnehmer, der im August 2007 das 65. Lebensjahr erreicht hatte, klagte gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses. Zuvor unterzeichnete er eine Einstellungsmitteilung, wonach das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit geschlossen war. Dagegen sprach die bestehende Gesamtbetriebsvereinbarung im Unternehmen, die die automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Erreichen des 65. Lebensjahres vorsah.