Die Bundesagentur für Arbeit kann als Arbeitgeber eine Befristung von Arbeitsverhältnissen nicht damit rechtfertigen, dass ein von ihr aufgestellter Haushaltsplan befristete Arbeitsverträge vorsehe. So das Bundesarbeitsgericht. Die verfassungskonforme Auslegung des § 14 Absatz 1 Satz 2 Nr. 7 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) verbiete der Arbeitsagentur, sich dabei auf dieses Gesetz zu berufen. In der Vorschrift ist ein sachlicher Grund festgehalten, wonach eine Befristung zulässig wäre. Dieser liege insbesondere dann vor, wenn im öffentlichen Dienst der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind.

Allerdings sei diese Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst dann nicht verfassungskonform, so die Erfurter Richter, wenn das den Haushalt aufstellende Organ und der Arbeitgeber identisch sind. Das ist hier der Fall. Für eine Privilegierung der Bundesagentur in der Doppelrolle als Haushaltsplangeber und Arbeitgeber gebe es keine hinreichende sachliche Begründung.

Damit war ein Arbeitnehmer mit seiner Klage erfolgreich, der sich gegen die Befristung seiner Stelle gewehrt hatte. Die Bundesagentur hatte diese damit begründet, dass ihr Haushaltsplan für 2008 Haushaltsmittel für 5.800 Stellen vorsah und der Kläger aus diesen Mitteln vergütet werde.