Nehmen Beschäftigte Edelmetallrückstände aus der Kremationsasche an sich, kann der Arbeitgeber Herausgabe, oder, wenn diese wegen Verkaufs unmöglich ist, Schadensersatz verlangen. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber nicht Eigentümer des Zahngoldes geworden ist.

Mitarbeiter suchten gezielt nach Goldzähnen

In dem vom Bundesarbeitsgericht am 21.08.2014 entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber auf Schadensersatz geklagt. Die Klägerin war Betreiberin eines Krematoriums. Der beklagte Arbeitnehmer war von 1995 bis Oktober 2010 in dem Krematorium beschäftigt, seit Mai 2005 bediente er die Einäscherungsanlage. 

Im Zuge eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen schweren Bandendiebstahls, Störung der Totenruhe und Verwahrungsbruch zeigten Videoaufnahmen, dass Beschäftigte die Asche der

Verstorbenen gezielt nach Gegenständen durchsuchten. 

Bei Hausdurchsuchungen wurden Zahngold aus Kremierungsrückständen und erhebliche Geldbeträge gefunden. In der gemeinsamen Wohnung des Beklagten und seiner Lebensgefährtin befanden sich zudem  Unterlagen über Verkäufe von Edelmetall. Die Arbeitgeberin kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis des Beklagten fristlos, eine hiergegen erhobene Klage blieb erfolglos.

 

Arbeitgeber hat Anspruch auf Herausgabe oder Schadensersatz

Im vorliegenden Verfahren verlangt die Klägerin im Wege des Schadensersatzes den

Erlös der Gegenstände. 

Das Landesarbeitsgericht hat dieser Klage in Höhe von 255.610,41 Euro stattgegeben. Auf die Revision des Beklagten hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen, da die Eigentumslage noch unklar war. 

Das BAG stellt nun in seiner Entscheidung fest, dass ein Anspruch dem Grunde nach besteht.  Nehmen Beschäftigte Edelmetallrückstände aus der Kremationsasche an sich, kann der Arbeitgeber die Herausgabe, oder, wenn diese wegen Verkaufs unmöglich ist, Schadensersatz verlangen. In entsprechender Anwendung des Auftragsrechts sind die Arbeitnehmer nach § 667 BGB dazu verpflichtet.

Der Arbeitgeber als Betreiber des Krematoriums hat bei Verstoß gegen die Herausgabepflicht grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch, wenn ein Arbeitnehmer Zahngold aus Kremierungsrückständen an sich nimmt. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber nicht Eigentümer des Zahngoldes geworden ist. 

Kommentar

Der vom BAG entschiedene Fall ist nicht nur wegen der Skurrilität des Sachverhalts, sondern auch aus rechtlicher Sicht interessant. Das Bundesarbeitsgericht kommt zu dem Ergebnis, dass dem Arbeitgeber auch dann ein Schaden entsteht, wenn er nicht Eigentümer der Sache ist, ihm quasi eine herrenlose Sache ohne seine Zustimmung weggenommen wird mit der Folge, dass der Arbeitnehmer zum Schadensersatz verpflichtet ist. Es bleibt abzuwarten, wie der Senat diese juristische Konstruktion begründet.

Für Arbeitnehmer gilt bis dahin wie auch sonst: Im Umgang mit Gegenständen, mit denen sie ihm Rahmen des Arbeitsverhältnisses in Berührung kommen, ist höchste Vorsicht geboten. Im Zweifel sollte man stets mit dem Arbeitgeber vorher besprechen, wie mit Fundstücken verfahren wird. Im vorliegenden Fall ist allerdings anzunehmen, dass der Arbeitgeber mit der Verwertungspraxis seiner Mitarbeiter nicht einverstanden gewesen ist, was ein Grund für den Schadensersatzanspruch gewesen sein dürfte.

Dr. Till Bender, Onlineredakteur und Rechtsschutzsekretär - Nürnberg

Zur Pressemitteilung Nr. 42/14 des Bundesarbeitsgericht

Das vollständige Urteil der Vorinstanz Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 26. Juni 2013 - 5 Sa 110/12 bekommen sie hier