Zu den Folgen einer unvollständigen Mitteilung zum Betriebsübergang: Karsten Jessolat, Leiter des Gewerkschaftlichen Centrum für Revision und Eu.Recht
Zu den Folgen einer unvollständigen Mitteilung zum Betriebsübergang: Karsten Jessolat, Leiter des Gewerkschaftlichen Centrum für Revision und Eu.Recht

Die unvollständige Mitteilung des Arbeitgebers über einen Betriebsübergang löst die Widerspruchsfrist nicht aus. Zu diesem Ergebnis kam das Bundesarbeitsgericht in einem am 14. November entschiedenen Verfahren, das auf der Klägerseite von dem Leiter des Gewerkschaftlichen Centrums für Revision und Europäisches Recht der DGB Rechtsschutz GmbH in Kassel, Karsten Jessolat, vertreten wurde.

 

Bei der vom BAG entschiedenen Sache ging es um die Frage, ob die Mitteilung des Arbeitgebers über einen Betriebsübergang die einmonatige Widerspruchsfrist (§ 613a Abs. 6 BGB) wirksam ausgelöst hat.

Der Arbeitgeber hatte den Arbeitnehmer über einen geplanten Betriebsübergang informiert. Der Arbeitnehmer hatte nicht widersprochen, so dass das Arbeitsverhältnis auf den Erwerber überging. Nach etwas mehr als zwei Jahren wurde das neue Unternehmen geschlossen, mit der Folge, dass das Arbeitsverhältnis endete. Nunmehr widersprach der Arbeitnehmer dem Betriebsübergang und wollte festgestellt wissen, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Betriebsveräußerer, dessen Unternehmen noch bestand, fortbesteht. Das Arbeitsgericht gab seiner Klage statt; das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.

Auf die Revision hat das BAG das Urteil des LAG aufgehoben und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Das BAG ist der Auffassung, dass es zur ordnungsgemäßen Unterrichtung des Arbeitnehmers auch gehöre, mitzuteilen, dass es sich bei dem Betrieb, auf den der Betriebsübergang erfolge, um einen neugegründeten Betrieb gehandelt hat. Dies sei ein Detail, über das zwingend zu unterrichten sei. Dies gelte insbesondere dann, wenn an diesen Betrieb seitens des Veräußerers eine Anschubfinanzierung zur Aufrechterhaltung dieses Betriebes geleistet werde. Fehlt diese Information, liegt keine ordnungsgemäße Unterrichtung über den Betriebsübergang vor, so dass die einmonatige Frist zur Erhebung des Widerspruchs gegen den Betriebsübergang nicht in Gang gesetzt wird, mit der Folge, dass auch noch zu einem späteren Zeitpunkt (hier sogar nach zwei Jahren) widersprochen werden kann. Die Folge des Widerspruchs ist, dass das Arbeitsverhältnis mit dem ursprünglichen Arbeitgeber, dem Betriebsveräußerer fortbesteht.

 

 

Karsten Jessolat

Leiter des Gewerkschaftlichen Centrum für Revision und Europäisches Recht