Ein „Anlernverhältnis“ ist wie ein Arbeitsverhältnis zu betrachten und nicht wie eine Berufsausbildung nach § 4 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz. Als Entgelt ist dabei vom Arbeitgeber gemäß § 612 Abs. 2 BGB die für Arbeitsverhältnisse übliche Vergütung zu zahlen. So entschied das Bundesarbeitsgericht.
Damit war die Revision eines Malermeisters vor dem BAG erfolglos, der mit der Klägerin einen „Anlernvertrag“ im Beruf „Maler und Lackierer“ abgeschlossen und darin eine Vergütung vereinbart hatte, die deutlich unter der üblichen Mindestvergütung lag. Es sei unzulässig, so die Erfurter Richter, eine Ausbildung in einem solchen Anlernverhältnis durchzuführen. Deshalb sei dieser Vertrag wegen Verstoßes gegen das Berufsbildungsgesetz nach § 134 BGB nichtig. Das BAG verurteilte den Arbeitgeber zur Zahlung der in diesen Arbeitsverhältnissen üblichen Entlohnung.