Der Streit über den Anspruch auf 40,- € Säumnisgebühr geht weiter. Copyright by M. Schuppich/fotolia
Der Streit über den Anspruch auf 40,- € Säumnisgebühr geht weiter. Copyright by M. Schuppich/fotolia

Es sollte die abschließende Klärung sein und die lange Diskussion über den Anspruch von Beschäftigten auf eine Verzugspauschale von 40,- € gegen säumige Arbeitgeber beenden: Am 25. September verneinte der 8. Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) grundsätzlich derartige Forderungen. Im Arbeitsrecht schließe, so die Begründung, die spezielle Regelung des § 12a Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) den Anspruch auf Verzugspauschalen nach § 288 Absatz 5 BGB aus.
 

Kritik an der Entscheidung des BAG

Doch die Entscheidung wurde heftig kritisiert: Insbesondere bei Arbeitnehmern und Gewerkschaften herrschte Unverständnis. Da die Begründung des BAG in der bisher lediglich vorliegenden Pressemitteilung nicht überzeugte, stritt auch die DGB Rechtsschutz GmbH weiter um die Durchsetzung der Verzugspauschale. Mit Erfolg: Nunmehr hat sich mit dem Arbeitsgericht Dortmund erstmals auch ein Gericht ausdrücklich gegen die Ansicht des BAG gewandt.
 

Dortmunder Rechtsschutz war erfolgreich

In einem vom Dortmunder Büro der DGB Rechtsschutz GmbH erstrittenen Urteil heißt es ausdrücklich: Arbeitgeber müssen bei rückständigen Lohnforderungen zusätzlich die Verzugszinsen und den pauschalen Säumniszuschlag von 40,- € zahlen. Begründet hat das Arbeitsgericht Dortmund seine Rechtsansicht mit einem aktuellen Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hamm, das ausführlich und überzeugend dargelegt hatte, warum auch im Arbeitsverhältnis die Verzugspauschale beansprucht werden kann und § 12a ArbGG dieser Forderung nicht entgegensteht.
 
Rechtsschutzsekretär Benjamin Pidde, der vor dem Arbeitsgericht Dortmund das NGG-Mitglied vertrat, freute sich: „Es hat sich gelohnt, dass wir uns trotz der negativen BAG-Entscheidung weiterhin für unsere Mitglieder eingesetzt und um die Verzugspauschale gekämpft haben!“
 

Tipp der Redaktion:

Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Dortmund zeigt, dass es weiterhin Sinn macht, bei Arbeitsgerichtsverfahren auf Zahlung der Verzugspauschale zu bestehen. Das Urteil des BAG, das bisher nur durch eine Pressemitteilung bekannt ist, wird offensichtlich nicht akzeptiert, weil es nicht überzeugend ist.
 

Verzugspauschale bleibt weiter auf dem Prüfstand

Voraussichtlich wird sich das BAG erneut mit diesem Thema befassen müssen. Es bleibt zu hoffen, dass andere Senate beim BAG dem 8. Senat widersprechen und dann möglicherweise der sogenannte „Große Senat“ des BAG ein Machtwort sprechen muss.

Hier finden Sie das vollständige Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 02.10.2018

Rechtliche Grundlagen

§ 288 Abs. 5 Bürgerliches Gesetzbuch, § 12a Arbeitsgerichtsgesetz

§ 288 Abs. 5 BGB
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.



§ 12a Arbeitsgerichtsgesetz
(1) In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten oder Beistands. Vor Abschluß der Vereinbarung über die Vertretung ist auf den Ausschluß der Kostenerstattung nach Satz 1 hinzuweisen. Satz 1 gilt nicht für Kosten, die dem Beklagten dadurch entstanden sind, daß der Kläger ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanz- oder Sozialgerichtsbarkeit angerufen und dieses den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen hat.

(2) Werden im Urteilsverfahren des zweiten und dritten Rechtszugs die Kosten nach § 92 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung verhältnismäßig geteilt und ist die eine Partei durch einen Rechtsanwalt, die andere Partei durch einen Verbandsvertreter nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 vertreten, so ist diese Partei hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten so zu stellen, als wenn sie durch einen Rechtsanwalt vertreten worden wäre. Ansprüche auf Erstattung stehen ihr jedoch nur insoweit zu, als ihr Kosten im Einzelfall tatsächlich erwachsen sind.