Während der Arbeitszeit verfolgte der Kläger für 30 Sekunden ein Fußball-Spiel auf dem Dienst-PC


Der Kläger, der Mitarbeiter eines Automobilzulieferers ist, wurde vom Arbeitgeber abgemahnt. Begründet wurde dies damit, weil er während der Arbeitszeit auf einem dienstlichen Computer Fußball geschaut hatte. Da er die Abmahnung für überzogen hielt, klagte er beim Kölner Arbeitsgericht auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte.

Arbeitsgericht: Abmahnung war gerechtfertigt

Der Klage des Klägers war vor der 20. Kammer des Kölner Arbeitsgerichts kein Erfolg beschieden. Die Richter*innen der zur Entscheidung berufenen Kammer kamen zu dem Ergebnis, dass die Abmahnung gerechtfertigt sei. Zur Urteilsbegründung führte das Gericht aus, dass nach Aussage der beiden Zeugen der Kläger jedenfalls für einen Zeitraum von 30 Sekunden ein Fußballspiel auf einem dienstlichen Computer angesehen und damit seine Arbeitsleistung während dieser Zeit nicht erbracht habe.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger kann gegen das Urteil Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln einlegen. Sollte der Kläger hiervon Gebrauch machen, werden wir über den weiteren Verlauf des Sache berichten.
Hier geht es zur Pressemitteilung des Arbeitsgericht Köln vom 28.08.2017 zum Urteil vom 28.08.2017 - 20 Ca 7940/16

Zum Thema "Nicht erbrachte Arbeitsleistung", geht es hier zu unserem Beitrag:
"Eine Sekunde ist keine Verspätung"

Das sagen wir dazu:

Es ist schon toll wegen welch kleiner "Verfehlung" manch Arbeitgeber meint Arbeitnehmer abmahnen zu müssen. Formal mag es ja zutreffend sein, dass das relativ kurzzeitige Fußballschauen deshalb abmahnfähig sei, weil der Arbeitnehmer während dieser Zeit seine Arbeitsleistung nicht erbrachte. Man kann die Sache aber sicherlich auch nicht so eng sehen wie die Kölner Arbeitsrichter*innen.

 

Wenn die Nichterbringung einer vertraglich geschuldeten Tätigkeit im Umfang von 30 Sekunden eine durch die Arbeitsgerichtsbarkeit abgesegnete Abmahnung begründen sollte, dann darf man sich nicht wundern, wenn manch ein Arbeitgeber zukünftig Abmahnungen oder gar Kündigungen schon deshalb ausspricht, wenn ein Arbeitnehmer wenige Sekunden verspätet die Arbeit aufnimmt oder für einige Sekunden, ohne eine Arbeitsleistung zu erbringen, aus dem Fenster schaut.

 

Es könnte Sinn machen, die "30 Sekunden-Entscheidung" durch das Kölner Landesarbeitsgericht überprüfen zu lassen.