Entgegen betrieblicher Anweisung überlasst Autoverkäufer Kunden Neuwagen. Copyright by Viacheslav/fotolia
Entgegen betrieblicher Anweisung überlasst Autoverkäufer Kunden Neuwagen. Copyright by Viacheslav/fotolia

Viele Arbeits- und Tarifverträge enthalten Ausschlussklauseln. Sie regeln, innerhalb welcher Fristen die Parteien Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend machen müssen. Wenn die Ausschlussfrist verstreicht, verfallen Ansprüche auch dann, wenn sie dem Grunde nach berechtigt sind. 

 

In dem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) am 07. Juni 2018 entschiedenen Fall war in dem Arbeitsvertrag der Parteien bestimmt, dass mit Ausnahme von Provisionsansprüchen alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit verfallen, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn sie nicht vorher gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht worden sind.

 

Autoverkäufer überlässt Kunden Neuwagen nach Anzahlung

Der Beklagte war in einem Autohaus als Verkäufer beschäftigt. Er gab im September 2014 ein Fahrzeug an einen Kunden heraus, der gekommen war, um den von ihm bestellten Neuwagen abzuholen. Nachdem der Käufer auf den Kaufpreis eine Anzahlung leistete, drängte der Kunde auf Überlassung des Fahrzeugs für das bevorstehende Wochenende. Er sagte dem Verkäufer  zu, den PKW am Montag zurückzubringen.

 

Entgegen seiner Zusage erschien der Käufer nicht wieder. Die Arbeitgeberin versuchte in der Folge, den Wagen zurückzubekommen. Nachdem sie eine Strafanzeige erstattet hatte, nahm die Polizei den Kunden in Italien fest und beschlagnahmte das Fahrzeug. Später gaben die italienischen Behörden das Fahrzeug  wieder an den Kunden heraus. Die Arbeitgeberin verhandelte erfolglos mit dem Kunden über die Zahlung des Restkaufpreises. Eine von der Arbeitgeberin beauftragte Detektei erreichte nichts.

 

Die Arbeitgeberin klagte den Restkaufpreis beim Landgericht ein. Die Klage scheiterte daran, dass sie nicht zugestellt werden konnte.

 

Wegen Missachtung betrieblicher Anweisung fordert Arbeitgeberin Schadensersatz vom Verkäufer.

Nachdem alle Versuche scheiterten, an den Kaufpreis oder das Auto zu gelangen, wollte sich die Arbeitgeberin schadlos halten. Sie forderte den Verkäufer auf, ein Schuldanerkenntnis abzugeben. Mit Schreiben vom 20. November 2015 verlangte sie vom Verkäufer, seine Verpflichtung zum Schadensersatz dem Grunde nach anzuerkennen und ein Schuldanerkenntnis zu unterschreiben. Dieser Aufforderung kam der Verkäufer nicht nach.

 

Arbeitgeberin verklagt Arbeitnehmer auf Schadensersatz

Weil der Verkäufer nichts unterschrieben hatte, verklagte die Arbeitgeberin den Mitarbeiter beim Arbeitsgericht und verlangte knapp 30.000 Euro Schadensersatz. 

 

Die Arbeitgeberin hat ihre Klage damit begründet, dass der Mitarbeiter gegen eine betriebliche Anweisung der Arbeitgeberin verstoßen habe. Danach dürfe ein Verkäufer ein Neufahrzeug nicht an einen Käufer herausgeben, wenn es nicht vollständig bezahlt sei. Dasselbe gelte, wenn keine gesicherte Finanzierung vorliege.  Ausnahmen hiervon seien nur nach Genehmigung der Geschäftsführung zulässig. Mit der Klage begehrte die Arbeitgeberin darüber hinaus die Anwalts- und Gerichtskosten für das Verfahren gegen den Kunden.

 

Beginn der Ausschlussfrist

Im Hinblick auf den Beginn der dreimonatigen arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist kam das BAG zu dem Ergebnis, dass diese spätestens zu dem Zeitpunkt zu laufen begonnen habe, als sich die Klägerin entschlossen hatte, Klage gegen den Kunden zu erheben. Da dies nach Feststellungen des Gerichts jedenfalls vor dem 20. August 2015 gewesen sei, habe das Schreiben der Klägerin vom 20. November 2015, sofern dieses überhaupt die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geltendmachung erfüllt, die Ausschlussfrist nicht gewahrt. 

 

BAG bestätigt Vorinstanzen  - Etwaige Vertragsverletzung des Verkäufers entscheidungsunerheblich

Die bereits vom Arbeits- und Landesarbeitsgericht abgewiesene Klage der Arbeitgeberin hatte auch beim BAG keinen Erfolg. 

 

In seiner Entscheidung vom 07. Juni 2018 konnte der 8. Senat des BAG offen lassen, ob der Autoverkäufer durch die Herausgabe des Fahrzeugs an den Kunden seine Vertragspflichten verletzt hat. Denn, so die Richter*innen: 

 

„Etwaige Schadensersatzansprüche der Klägerin sind - wie das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen hat - aufgrund der vertraglichen Ausschlussklausel verfallen“.

 

Hier finden Sie die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 07.06.2018: 

Das sagen wir dazu:

Ausschlussfrist, was ist das denn?

 

Wo sind Ausschlussfristen geregelt?

Ausschlussfristen sind nicht im Gesetz enthalten. Sie können in Arbeits- und Tarifverträgen vereinbart werden. Auch Betriebsvereinbarungen können Ausschlussfristen enthalten, was auch für Sozialpläne gilt. Werden zum Beispiel Ansprüche aus einem Sozialplan nicht rechtzeitig innerhalb einer dort vereinbarten Ausschlussfrist geltend gemacht, verfallen diese.

 

Ersatzloser Untergang des Anspruchs bei Nichtbeachtung von Ausschlussfristen 

Wenn arbeits- oder tarifvertraglich Ausschlussfristen als vereinbart anzusehen sind, sollten diese unbedingt beachtet werden. Denn werden Ansprüche nicht innerhalb der als vereinbart anzusehen Fristen geltend gemacht, bedeutet dies, dass arbeitsvertragliche Ansprüche endgültig untergehen. Durch die Nichtbeachtung von Ausschlussfristen können Ansprüche aller Art verloren gehen. In nicht seltenen Fällen gehen Vergütungsansprüche verloren, wenn Arbeitnehmer*innen diese nicht innerhalb der vereinbarten Ausschlussfrist(en) gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen.

 

Besondere Vorsicht bei zweistufigen Ausschlussfristen

Neben der einstufigen Ausschlussfrist ist auch die Vereinbarung einer zweistufigen Ausschlussfrist möglich. Ist dies der Fall, so ist besondere Vorsicht geboten. Denn die zweistufige Ausschlussfrist verlangt, dass nach erfolgloser Geltendmachung der streitige Anspruch gerichtlich geltend gemacht werden muss. Geschieht dies nicht, geht ein dem Grunde nach begründeter Anspruch ersatzlos unter!

 

Ausschlussfristen gelten auch für Arbeitgeber

Wie der vom BAG am 07.06.2018 entschiedene Fall zeigt, gelten arbeits- oder tarifvertraglich Anwendung findende Ausschlussfristen auch für Arbeitgeber. Versäumt dieser die Geltendmachung innerhalb der Ausschlussfrist, gehen durchaus denkbare Schadensersatzansprüche in Leere. 

 

Unkenntnis schützt nicht vor Verfall der Ansprüche!

Nach der Rechtsprechung gelten Ausschlussfristen auch dann, wenn man nichts von ihnen weiß.

 

Diese Fälle treten nicht selten dann ein, wenn im Arbeitsvertrag durch eine sog. Bezugnahme die Anwendung eines  bestimmten  Tarifvertrags vereinbart ist, der Ausschlussfristen enthält. 

 

Schon bei Abschluss eines Arbeitsvertrags sollte man sich darüber kundig machen, ob darin die Anwendung eines Tarifvertrags vereinbart wurde, der Ausschlussfristen oder sog. Verfallklauseln enthält.