Ein Hund am Arbeitsplatz ist was tolles, wenn die Rahmenbedingungen stimmen.
Ein Hund am Arbeitsplatz ist was tolles, wenn die Rahmenbedingungen stimmen.


Grundsätzlich gilt: Der Arbeitgeber bestimmt, ob ich meinen Hund mit zur Arbeit bringen darf. Ohne Erlaubnis sollten Sie Ihren Vierbeiner also Zuhause lassen. Sie riskieren sonst eine Abmahnung und schlimmstenfalls sogar eine Kündigung.
 

Schäferhunde im Forstamt

 
Im Fall, den das Arbeitsgericht Bonn zu entscheiden hatte, gab es eine Besonderheit: Das Ehepaar hatte schon jahrelang einen Schäferhund mit zum Arbeitsplatz gebracht. Tätig sind sie in einem Forstamt. Der Arbeitgeber  - das Land Nordrhein-Westfalen  - duldete dies.
 
Zum Streit kam es dann als das Ehepaar einen weiteren Schäferhund anschaffen und auch zur Arbeit mitbringen wollte. Das verbot der Arbeitgeber und wies daraufhin, dass im Forstamt nur Jagdhunde zugelassen sind. Er stellte auch arbeitsrechtliche Konsequenzen in Aussicht, wenn die Mitarbeiter sich nicht an das Gebot halten würden.
 

Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt

 
Das Ehepaar klagte und berief sich neben der jahrelangen Duldung darauf, dass Mitarbeiter in anderen Forstämtern auch andere Hunde als Jagdhunde mitbringen würden.
 
Damit drangen die Kläger auch bei den Richtern durch. Der Pressestelle des Bonner Arbeitsgerichts war zu entnehmen, das Gericht habe bei seiner Entscheidung maßgeblich auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz abgestellt. Eine unterschiedliche Behandlung der vergleichbaren Mitarbeiter unterschiedlicher Forstämter hätte daher sachlich begründet werden müssen. Da das nicht erfolgt war, sei das Verbot rechtswidrig.
 
Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet es dem Arbeitgeber, Arbeitnehmer, die sich in einer vergleichbaren Lage befinden, bei Anwendung einer selbst geschaffenen Regelung gleich zu behandeln. Er verbietet willkürliche Schlechterstellung.
 
Auf diesen Grundsatz können Sie sich auch berufen, wenn Kollegen einen Hund mitbringen dürfen, Ihnen das aber vom Chef untersagt wird.
 

Was passiert, wenn der Hund zubeißt?

 
Natürlich sollte man erst mal davon ausgehen, dass nur friedliche Vierbeiner mit ins Büro gebracht werden. Aber was gilt, wenn dann doch ein Kollege gebissen wird?
 
Versicherungstechnisch kommt es drauf an, was der gebissene Kollege grade gemacht hat. Saß er am PC oder war etwa auf dem Weg zum Kopierer, tritt die Berufsgenossenschaft ein. Denn der Unfall ereignete sich bei Ausübung der beruflichen Tätigkeit. Gehe ich aber zum Kollegen ins Nachbarbüro um mit dem süßen Wauzi zu knuddeln und bekomme dabei die Zähne zu spüren, muss das Ganze über die Hundehaftpflicht abgerechnet werden.
 

Rücksichtnahme ist gefragt

 
Studien belegen den positiven Effekt, den Hunde auf das Arbeitsklima haben. Zudem kann es für Mensch und Tier rein organisatorisch die beste Lösung sein, wenn der Vierbeiner mit zur Arbeit kann.
 
Bei aller Tierliebe dürfen die Kollegen aber nicht vergessen werden. Hat etwa ein Kollege Angst oder eine Haustierallergie, so muss Herrchen oder Frauchen dafür Sorge tragen, dass der Hund diesem fernbleibt. Bestehen Allergien kann dies je nachdem ob sich ein allergieauslösender Kontakt vermeiden lässt, auch dazu führen, dass der Hund nicht mehr mit zum Arbeitsplatz gebracht werden kann.
 
Und natürlich darf der beste Freund des Menschen weder seinen Besitzer noch dessen Kollegen von der Arbeit abhalten. Ein Hund, der viel bellt, etwa, weil er unter vielen Mensch aufgeregt ist oder auch einer, der ständig bespielt oder gestreichelt werden will, dürfte als „Bürohund“ ungeeignet sein.


Links:


Hier geht es zur Pressemitteilung des Arbeitsgerichts Bonn


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