LAG Berlin: Keine Einstellung als Polizeiangestellter im Objektschutz. Copyright peisker/fotolia
LAG Berlin: Keine Einstellung als Polizeiangestellter im Objektschutz. Copyright peisker/fotolia

Bewerber klagt auf Einstellung als Polizeiangestellter

Der Kläger bewarb sich auf eine Stelle als Polizeiangestellter im Objektschutz. Das beklagte Land stellte ihm eine Einstellung in Aussicht. Allerdings wollte das Land das Ergebnis einer Leumundsprüfung abwarten.
Bereits im Jahr 2009 hatte der Kläger eine schwere Körperverletzung begangen. Dies führte zu einer Jugendstrafe von acht Monaten.
Nachdem das Land von der Verurteilung des Klägers erfuhr, lehnte sie dessen Einstellung ab. Gegen diese Entscheidung klagte der Bewerber beim Arbeitsgericht.
 

Mehrere Jahre zurückliegende Jugendstrafe verhindert Einstellung

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg bestätigte die Rechtsauffassung des Landes. Danach hat der Kläger keinen Anspruch auf Einstellung bzw. Berücksichtigung im Bewerbungsverfahren.
Obwohl die strafrechtlichen Verurteilung lange zurück lag, habe das beklagte Land zutreffend eine fehlende Eignung für eine Tätigkeit als Polizeiangestellter im Objektschutz angenommen.
 
Hier geht es zur Pressemitteilung des LAG Berlin-Brandenburg vom 21.06.2018: 

Das sagen wir dazu:

Objektschützer. Was machen die?

Die Tätigkeit eines Polizeiangestellten im Objektschutz in der Bundeshauptstadt besteht primär aus der Bewachung von Botschaften und Residenzen, jüdischen Einrichtungen sowie Dienststellen des Bundes und des Landes Berlin. Der Grad der Gefährdung wird vom Staatsschutz des Landeskriminalamtes eingeschätzt.

Wenn die Staatsschützer zu dem Ergebnis kommen, dass ein Bewerber für den Objektschutz eine Gefährdung bedeuten könnte, dürfte eine Klage wie die des Klägers in der vom LAG Berlin-Brandenburg entschiedenen Sache kaum Erfolg haben. Ob bei der Einschätzung der Gefährdung auch eine denkbare positive Entwicklung eines jugendlichen Straftäters Berücksichtigung findet, wäre interessant zu wissen und sollte auch bei vergleichbaren Streitigkeiten durch die Klägerseite thematisiert werden. Leider lässt sich der Pressemitteilung des LAG nicht entnehmen, ob von dieser Möglichkeit in dem „Berliner Fall“ Gebrauch gemacht wurde.

Es bleibt abzuwarten, ob sich aus den (noch) nicht veröffentlichten Entscheidungsgründen des LAG Berlin-Brandenburg ergibt, ob und inwieweit die persönliche Entwicklung des Bewerbers in den neun Jahren nach seiner Straftat Berücksichtigung gefunden hat.