Der öffentliche Arbeitgeber muss in einem Bewerbungsverfahren unterlegenen Bewerbern alle Kriterien mitteilen, die zur Ablehnung geführt haben. Copyright by blende11.photo/fotolia
Der öffentliche Arbeitgeber muss in einem Bewerbungsverfahren unterlegenen Bewerbern alle Kriterien mitteilen, die zur Ablehnung geführt haben. Copyright by blende11.photo/fotolia

Wir hatten bereits darüber berichtet, dass Ver.di und die DGB Rechtsschutz GmbH zur Zeit Verfahren gegen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) führen, in denen es um die Besetzung von freien Dienstposten geht. Das BAMF hat viele Bewerber*innen abgelehnt, die bereits befristet beim BAMF beschäftigt sind und sich auf unbefristete Stellen beworben hatten. Das Arbeitsgericht Mannheim hatte dem Antrag eines abgelehnten Bewerbers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stattgegeben und das Auswahlverfahren des BAMF für fehlerhaft gehalten.
 

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Jetzt hat mit dem Arbeitsgericht Bonn ein weiteres Gericht einer Klägerin Recht gegeben. Die Klägerin war 2016 für zwei Jahre befristet beim BAMF eingestellt worden. Bereits vor Ablauf der Befristung hatte das BAMF neue unbefristete Stellen ausgeschrieben. Die Klägerin hatte sich auf eine der Stellen beworben. Das BAMF hatte die Klägerin aber abgelehnt, weil sie bei einem Fragebogentest im Rahmen der Bewerbung nur durchschnittlich abgeschnitten haben soll. Das BAMF behauptet, auf Grundlage dieses Tests ein Ranking unter den Bewerbern erstellt zu haben. Auf diesem Weg sei die Bestenauslese erfolgt.
 
Zuvor hatte das BAMF der Klägerin aber ein gutes Zwischenzeugnis erteilt. Zudem hatte sie wegen guter Leistungen eine Leistungsprämie erhalten. Die Klägerin begehrte mit der Klage die Feststellung, dass ihre Ablehnung rechtswidrig war. Dem hat das Arbeitsgericht Bonn stattgegeben.
 

Der rechtliche Hintergrund

Im öffentlichen Dienst können Arbeitsplätze nicht willkürlich vergeben werden. Ein Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst ist ein Amt im Sinne von Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG). Der öffentliche Arbeitgeber muss deshalb Bewerber*innen nach den Grundsätzen von Eignung, Befähigung und Leistung auswählen (Bestenauslese).
 
Ein Bewerber hat daher einen einklagbaren Anspruch auf ein ordnungsgemäßes Auswahlverfahren. Er kann zwar beim Gericht nicht durchsetzen, dass er den Dienstposten auch tatsächlich bekommt. Die Auswahl treffen kann nämlich nur der Arbeitgeber selbst. Der abgelehnte Bewerber kann aber beantragen, dass die Auswahl wiederholt werden muss, wenn sie nach seiner Auffassung nicht ordnungsgemäß gewesen ist. Das gilt auch in dem Fall, dass sich ein befristet Beschäftigter auf eine unbefristete Stelle bewirbt.
 

Das BAMF kann seine Auswahl nicht erklären

Im aktuellen Verfahren konnte das BAMF nicht nachvollziehbar darlegen,  wie genau das Auswahlverfahren in Bezug auf die Klägerin verlaufen ist und warum die durchschnittliche Beurteilung im Auswahlverfahren so deutlich von dem Zwischenzeugnis abweicht. Das sei nach Auffassung des Gerichts aber erforderlich gewesen, um zu überprüfen, ob das Auswahlverfahren tatsächlich die Voraussetzungen der Bestenauslese für die Vergabe von Stellen im öffentlichen Dienst erfülle.
 
Das Urteil des Arbeitsgerichts ist sehr zu begrüßen. Die Klägerin war bereits seit Längerem beim BAMF beschäftigt. Ihre Leistung konnte daher durch ihre Vorgesetzten sachgerecht beurteilt werden. Ganz offensichtlich waren die Vorgesetzten mehr als zufrieden mit der Klägerin. Immerhin hatte sie nicht nur eine gute Bewertung erhalten, sondern sogar eine Prämie, mit der ihre Leistungen noch einmal zusätzlich belohnt worden sind.
 
Ein kurzer Test mithilfe eines Fragebogens ist dagegen wenig aussagekräftig. Deshalb hat das Gericht zu Recht dem BAMF aufgegeben, dezidiert mitzuteilen, warum es konkurrierende Bewerber auf die unbefristeten Stellen für geeigneter hält als die Klägerin. Der Fragebogen allein kann jedenfalls auf dem Hintergrund der guten Bewertung der Klägerin in der Praxis keinen Anhaltspunkt eines Leistungsvergleichs geben. Das BAMF hätte schon gründlicher darlegen müssen, warum andere Bewerber erfolgreicher gewesen sind als die Klägerin. Unterlässt es der öffentliche Arbeitgeber, seine Auswahlentscheidung nachvollziehbar zu begründen, kann das Arbeitsgericht nur davon ausgehen, dass das Auswahlverfahrens unstreitig fehlerhaft ist.
 
Das Urteil kann vom BAMF noch mit einer Berufung angefochten werden. Sollte es rechtskräftig werden, hat die Klägerin gute Chancen auf eine unbefristete Stelle.
 
Hier gehts zur Pressemitteilung des Arbeitsgerichts Bonn