BAG stärkt Rechte von Mobbingopfern
BAG stärkt Rechte von Mobbingopfern

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) nahm in seiner Entscheidung vom 11.12.2014 erstmals zu der Frage Stellung, unter welchen Voraussetzungen Ansprüche wegen Mobbing verwirken.

Klage erst zwei bis vier Jahre nach den Mobbingvorfällen


Der Kläger hatte gegen seinen früheren Vorgesetzten einen Schmerzensgeldanspruch wegen Mobbing in Höhe von mindestens 10.000 Euro geltend gemacht. Dabei hatte er sich auf Vorfälle aus den Jahren 2006 bis 2008 gestützt.

Diese hatte er als Isolierung, Herabwürdigung und Schikane wertet. Der letzte Vorgang sollte am 8. Februar 2008 stattgefunden haben. Der Kläger war 2007 an 52 Tagen, 2008 an 216 Tagen und 2009 durchgängig bis August arbeitsunfähig gewesen, unter anderem wegen Depression. Die Klage ging jedoch erst Ende Dezember 2010 bei Gericht ein.

Auch Ansprüche wegen Mobbing können verwirkt werden


Das Landesarbeitsgericht hat einen möglichen Schmerzensgeldanspruch allein wegen Verwirkung abgelehnt. Dies sah das Bundesarbeitsgericht jedoch anders und hob das Urteil auf.

Eine Verwirkung liege nicht vor. Überhaupt sei von einer Verwirkung nur unter ganz besonderen Umständen auszugehen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei ein bloßes Warten nicht als „treuwidrig“ anzusehen. Ein Unterlassen begründe nur dann eine Verwirkung, wenn aufgrund zusätzlicher besonderer Umstände eine Pflicht zur zeitnahen Geltendmachung bestehe.

In der vorzunehmenden Gesamtabwägung dürfe auch nicht auf eventuelle Beweisschwierigkeiten auf Seiten des Mobbers abgestellt werden. Das durch Richterrecht geschaffene Institut der Verwirkung dürfe in seiner Anwendung nicht dazu führen, dass die gesetzliche Verjährung unterlaufen werde.

Das BAG verwies das Urteil an das zuständige LAG Nürnberg zurück. Dieses wird nun aufklären müssen, ob solche weiteren besonderen Umstände vorliegen und
ob tatsächlich ein Mobbinggeschehen festzustellen ist.

Kommentar: Verwirkung ist nicht nur Zeitablauf


Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung noch einmal die Grundsätze der Verwirkung bekräftigt. Außer dem gesetzlich geregelten Fall der Verjährung kann Verwirkung eintreten, wenn nicht nur eine gewisse Zeit vergangen ist, sondern der Anspruchsgegner aus tatsächlichen Umständen schließen kann, dass die Sache für den anderen „erledigt“ ist.

Mit diesem von Richtern selbst entwickelten Instrument muss man vorsichtig umgehen, da es dem Anspruchsinhaber seine Rechte abschneidet. Es reicht eben nicht nur ein reiner Zeitablauf aus. Gerade bei Mobbingopfern müsste ein Gericht das sogenannte „Umstandsmoment“ sehr genau prüfen, was hier offensichtlich unterblieben war.

Das BAG hat die Grundsätze der Verwirkung in seinem Urteil klar herausgearbeitet und hat damit die Rechte der Mobbingopfer gestärkt.