Das Landesarbeitsgericht Nürnberg hat der mittlerweile schwerbehinderten ehemaligen Auszubildenden ein Schmerzensgeld in Höhe von 150.000 Euro zugesprochen, weil ihr Arbeitgeber die Unfallverhütungsvorschriften missachet hatte.

Infektion durch Stich mit der Nadel

Die Klägerin hatte eine Ausbildung zur Medizinischen Fachangestellten begonnen. Sie wechselte im Lauf dieser Ausbildung in die Praxis des beklagten Arztes. Bei ihrer ersten Ausbildunsgstätte hatte sie bereits gelernt, Infusionen und Injektionen vorzunehmen.

Gleich zu Beginn der Tätigkeit im Jahr 2011 erhielt die Klägerin die Weisung, einem Patienten, der an Hepatitis C erkrankt war, Blut abzunehmen. Dies tat sie auch und entsorgte die verwendete Nadel in einem sogenannten Recappinggefäß. Dabei stach sich die Klägerin die Nadel in den Finger und infizierte sich mit Hepatitis C.

Bei einem Recappinggefäß handelt es sich um einen kegelförmigen Ständer, der statt einer Spitze eine Öffnung enthält. In diese Öffnung wird die Abdeckung für eine Nadel eingelegt. Die benutzte Nadel wird in die Abdeckung abgestreift.

Arbeitgeber verstößt gegen Unfallverhütungsvorschrift

Die Entsorgung der Nadel in einem solchen Recappinggefäß entsprach schon damals nicht mehr den geltenden Unfallverhütungsvorschriften. Die Technische Regelung für biologische Arbeitsstoffe sah schon seit dem Jahr 2006 vor, dass Sicherheitskanülen zu verwenden sind.

Diese sind mit einer klappbaren Abdeckkappe versehen, mit der die benutzte Nadel unmittelbar nach Gebrauch einhändig gesichert wird. Die Verletzungsgefahr ist damit deutlich geringer. Bei ihrer vorherigen Ausbildungsstätte hatte die Klägerin nur mit diesen Sicherheitskanülen gearbeitet.

Diese Sicherheitskanülen wurden aber bei dem beklagten Arzt nicht eingesetzt. Der Beklagte und seine beiden Arzthelferinnen waren, schon bevor die Klägerin beim Beklagten die Arbeit aufgenommen hatte, übereingekommen, die bisherigen Nadeln und nicht die Sicherheitskanülen zu verwenden.

Auszubildende erleidet schwerste Schädigungen

Die Klägerin leidet aufgrund der Hepatitis C Infektion an einer Arthritis, die zu Gelenkschmerzen und Bewegungseinschränkungen führt. Sie muss Medikamente gegen die Schmerzen einnehmen, die dazu führen, dass sie nicht schwanger werden kann.
Hinzu kommen Schwindelattacken, Herzrasen und Konzentrationsstörungen als Folge von Durchschlafstörungen. Sie hat jeden Tag Kopfschmerzen, was zu schwerer Traurigkeit bis hin zur Depression geführt hat.

Sie verklagte daher ihren ehemaligen Ausbilder auf Schmerzensgeld, hatte damit aber beim Arbeitsgericht Bamberg zunächst keinen Erfolg.

Landesarbeitsgericht spricht Schmerzensgeld zu

Ihre Berufung beim Landesarbeitsgericht Nürnberg hatte dagegen Erfolg. Das Gericht stellte fest, dass der Arbeitgeber eine ihm obliegende Pflichten verletzt hat und verurteile ihn zur Zahlung von Schmerzensgeld.

Als Arbeitgeber hätte er der Klägerin Arbeitsmittel zur Verfügung stellen müssen, die den Unfallverhütungsbestimmungen entsprechen. Dies sei aber nicht der Fall gewesen. Anstatt der vorgeschriebenden Sicherheitskanülen habe er nur die herkömmlichen Kanülen ohne Sicherheitsklappe verwendet.

Nur aufgrund dieses Versäumnisses habe sich die Klägerin mit Hepatitis C infizieren können. Aus der Infektion resultierten die durch ein Gutachten der Berufsgenossenschaft belegten Erkrankungen. Der Arbeitgeber habe diese Erkrankungen durch sein Versäumnis billigend in Kauf genommen.

Gravierende Beeinträchtigung der Zukunftschancen

Gemessen an den bestehenden körperlichen Beeinträchtigungen hielt das Gericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 150.000 Euro für angemessen.

Bei der Bemessung berücksichtigte das Landesarbeitsgericht vor allem, dass die die Klägerin zum Zeitpunkt der Infektion erst 20 Jahre alt war und damit in einem Alter, in dem die Lebensplanung erst beginne. Durch die Infektion sei ihre Zukunft in gravierender Weise eingeschränkt.
Dies betreffe sowohl den beruflichen, als auch den privaten Bereich. Die Klägerin sei zwischenzeitlich mit einem Grad von 80 schwerbehindert, teilweise erwerbsunfähig und könne ihren erlernten Beruf nicht ausüben. Eine Familienplanung sei ebenfalls nur sehr eingeschänkt möglich.

Kein Mitverschulden

Die Klägerin müsse sich auch nicht vorhalten lassen, sie habe sich die Infektion wenigstens zum Teil selbst zuzuschreiben. Das jedenfalls hatte der ehemalige Arbeitgeber behauptet: Das Sicherheitsbehältnis sei groß genug gewesen.

Wenn die Auszubildende nun abgerutscht sei und sich verletzt habe, sei dies nur mit ihrer eigenen Fahrlässigkeit zu erklären. Es sei völlig unproblematisch möglich, die Nadel in das Sicherheitgefäß einzuführen.

Dieser Ansicht widersprach das Gericht entschieden: Das frühere System des Recappings sei ja abgeschafft und durch das System der Sicherheitskanüle ersetzt worden, weil es als gefährlich angesehen wurde. Es sei gerade der Sinn der Sicherheitskanüle, solche Verletzungen zu verhindern, wie sie sich die Klägerin zugezogen hat.

Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 09.06.2017 – 7 Sa 231/16 hier im Volltext

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Das sagen wir dazu:

Der vorliegende Fall zeigt einmal mehr, in welch hohem Maße Arbeitnehmer ihren Arbeitgebern ausgeliefert sind. Manche Arbeitgeber führen ihre Unternehmen auch heute noch nach Gutsherrenart und ignorieren gesetzlich Vorgaben.

Arbeitnehmer sind betrieblichen Gefahren ausgesetzt

Dies mag hier aus dem Gefühl heraus geschehen sein, es besser zu wissen als irgendwelche abgehobenen Bürokraten, die sich in ihren trockenen Amtsstuben Verordnungen ausdenken. Andere Arbeitgeber verwerfen Arbeitsschutzvorschriften mit dem Argument, sie seinen unpraktisch und zu teuer.

Aber Schutzvorschriften dienen dazu, Gefahren vorzubeugen, auch und grade im Sinne der Mitarbeiter. Deshalb erhalten Beschäftigte bei Arbeitsunfällen auch besondere Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, bis hin zu einer Unfallrente.

Die Beiträge zu dieser Versicherung zahlen, anders als bei den anderen Sozialversicherungen, die Arbeitgeber allein. Dies trägt dem oben genannten Umstand Rechnung, dass Arbeitnehmer den Risiken des Betriebes ausgesetzt sind, ohne hierauf Einfluss nehmen zu können.

Richter sind keine Märchenprinzen

Aber wie bei anderen Versicherungen auch, hat diese Versicherung Grenzen, wenn der Versicherte vorsätzlich handelt. In diesem Fall muss er selbst haften.

Das LAG Nürnberg sah einen bedingten Vorsatz des Arbeitgebers, weil er bewusst ein veraltetes Entsorgungssystem verwendete. Er wusste auch, dass der Patient mit Hepatitis C infiziert war und kannte daher das Risiko. Er haftet daher auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Leider sind wir nicht im Märchen und nach dem fatalen Nadelstich erscheint - anders als bei Dornröschen - kein Prinz und macht alles wieder gut. Aber das Urteil kann die erlittenen Schmerzen etwas erträglicher machen. Vielleicht schon deshalb, weil der Schädiger  - ähnlich wie im Märchen  - für seine böse Tat büßen muss.

Rechtliche Grundlagen

§ 241 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB

Pflichten aus dem Schuldverhältnis
(1) 1Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. 2Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.