Kein ordnungsgemäß unterschriebenes Arbeitszeugnis = Zwangsgeld
Kein ordnungsgemäß unterschriebenes Arbeitszeugnis = Zwangsgeld


In dem vom Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm entschiedenen Verfahren wurde eine Zwangsgeldfestsetzung des Arbeitsgerichts Iserlohn gegen eine Arbeitgeberin bestätigt. Erstinstanzlich wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 € gegen die Arbeitgeberin festgesetzt, da diese sich weigerte, der Arbeitnehmerin ein vom Geschäftsführer ordnungsgemäß unterschriebenes Arbeitszeugnis auszuhändigen. Die Verpflichtung hierzu ergab sich aus einem gerichtlichen Vergleich.

Zunächst hatte der Geschäftsführer das Arbeitszeugnis mit einer Art "Kinderschrift" unterschrieben. Eine weitere Zeugnisausfertigung war mit einer Unterschrift versehen, die nicht parallel zum maschinenschriftlichen Zeugnistext gesetzt wurde, sondern von links oben nach rechts unten gekippt war.

Da auch hierdurch nicht von einer Erfüllung des Vergleichs auszugehen war, erging der Zwangsgeldbeschluss, gegen den die Arbeitgeberin sofortige Beschwerde einlegte.
 

Landesarbeitsgericht bestätigt Rechtsmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung


Das LAG Hamm bestätigte die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung, da die Arbeitgeberin ihre Verpflichtung zur Aushändigung eines ordnungsgemäß von ihrem Geschäftsführer unterschriebenen Arbeitszeugnisses nicht erfüllt habe.
 

Identität des Unterzeichners nicht feststellbar


Aus der Begründung der zweitinstanzlichen Entscheidung ergibt sich, dass ein Arbeitszeugnis gemäß § 109 Abs.1 der Gewerbeordnung (GewO) in Verbindung mit § 126 Abs.1 BGB einer eigenhändigen Unterschrift bedarf.

Diese erfordere ein die Identität des Unterzeichnenden ausreichend kennzeichnenden Schriftzugs, der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweisen müsse. Die Unterschrift solle die Identität des Ausstellers erkennbar und die Echtheit der Urkunde gewährleisten und beweisbar machen.

Eine in „Kinderschrift“ abgefasste Unterschrift erfülle die Anforderungen jedoch nicht. Denn hierdurch lasse sich nicht eindeutig die Identität des Unterzeichners feststellen.
 

"Gekippte" Unterschrift entwertet Zeugnis


Nach § 109 Abs. 2 Satz 2 GewO dürfen Arbeitszeugnisse keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.

Somit sei eine Unterschrift unwirksam, wenn sie von der allgemein üblichen Gestaltung signifikant abweiche. Beim Lesen des Arbeitszeugnisses dürfen keine Zweifel über die Ernsthaftigkeit des Zeugnistextes aufkommen.

So aber habe der Fall aufgrund der "gekippten" Unterschrift gelegen. Denn diese habe erhebliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Zeugnistextes begründet und diesen vollständig entwertet.


Hier finden Sie den vollständigen Beschluss des LAG Hamm:

Rechtliche Grundlagen

§ 888 Absatz 1 ZPO, § 126 BGB und § 109 GewO

Zivilprozessordnung

§ 888 Nicht vertretbare Handlungen

(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.

(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.

(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 126 Schriftform

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.

(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.


§ 109 Gewerbeordnung

Zeugnis

(1) Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken.

(2) Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.

(3) Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen.