Im Vorstellungsgespräch sind Arbeitgeber nur in seltenen Fällen verpflichtet, Tatsachen ungefragt offen zu legen.
Im Vorstellungsgespräch sind Arbeitgeber nur in seltenen Fällen verpflichtet, Tatsachen ungefragt offen zu legen.

Allgemeine Grundsätze

Ob der Arbeitgeber ungefragt über bestimmte Umstände informieren muss, entscheidet eine Interessenabwägung.

vgl. hierzu im Einzelnen:

Wann müssen Arbeitnehmer die Hosen runter lassen?

Offenbarungspflicht des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber muss den Bewerber ebenfalls über bestimmte Angelegenheiten ungefragt unterrichten.

Dies trifft für alle Umstände zu, die das konkrete Arbeitsverhältnis betreffen und die Entscheidung des Arbeitnehmers für die Stelle maßgeblich beeinflussen können.

Der Arbeitgeber muss über alle Umstände aufklären, die dem Bewerber die Ausübung der Tätigkeit unmöglich machen.

Zahlungsschwierigkeiten

Sind die finanziellen Schwierigkeiten des Arbeitgebers so erheblich, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der finanziellen Probleme gar nicht durchgeführt werden kann, hat er den Bewerber hierüber zu informieren.

Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Arbeitgeber Zweifel daran hat, ob er in nächster Zeit in der Lage sein wird, Löhne und Gehälter auszubezahlen.

Stellenabbau

Der Arbeitgeber muss nicht ungefragt über eine zukünftige, theoretische Stellenreduzierung aufklären. Allein das Bestehen einer schlechten wirtschaftlichen Lage ohne konkrete Planung zum Stellenabbau löst keine Offenbarungspflicht des Arbeitgebers aus.

Wegfall des Arbeitsplatzes

Steht jedoch der Wegfall des Arbeitsplatzes bevor für welchen die Einstellung erfolgen soll, muss der Arbeitgeber dies dem Bewerber mitteilen.

Sonstige zukünftige Veränderungen

Der Arbeitgeber muss den Bewerber über geplante Betriebsübergänge oder örtliche Verlegungen des Betriebs informieren. Dies trifft auch für eine geplante Schließung des Betriebes zu.

Diese Umstände können für die Entscheidung des Arbeitnehmers für den Stellenwechsel maßgeblich sein. 

Gesundheitliche Risiken

Der Arbeitgeber muss auf gesundheitliche Gefahren, besondere Risiken oder gefährliche Arbeitsumstände ungefragt hinweisen, die im Zusammenhang mit der Ausübung der Arbeitsstelle stehen.

Dies gilt nicht, wenn sich das Bestehen dieser Risiken aufgrund der Tätigkeit von selbst versteht.

Dienstreisen

Setzt die Ausübung der Tätigkeit die Bereitschaft des Arbeitnehmers voraus, häufige Dienstreisen zu unternehmen, hat der Arbeitgeber den Bewerber diesbezüglich aufzuklären.

Auch dieser Umstand kann die Entscheidung des Bewerbers für die Stelle maßgebend beeinflussen.              

Beteiligung des Betriebsrates

Der Arbeitgeber hat vor jeder Einstellung eines neuen Mitarbeiters die Zustimmung des Betriebsrates einzuholen. Der Arbeitgeber muss den Bewerber über die fehlende Zustimmung des Betriebsrates informieren.

Für den Arbeitgeber besteht zwar die Möglichkeit, die Zustimmung des Betriebsrates vor Gericht zu erreichen. Scheitert jedoch dieses Vorhaben, muss der Arbeitgeber von der Einstellung absehen.

Darüber muss der Bewerber aufgeklärt werden, damit sich dieser darauf einstellen kann. Der Arbeitgeber ist jedoch nicht verpflichtet ein gerichtliches Verfahren gegen den Betriebsrat auf Zustimmung zur Einstellung einzuleiten.

Konsequenzen eines Verstoßes gegen eine Offenbarungspflicht

Die Verletzung von Offenbarungspflichten haben sowohl für die Bewerber, als auch für den Arbeitgeber weitreichende Konsequenzen, wenn im Anschluss an das Vorstellungsgespräch ein Arbeitsvertrag geschlossen wird.

Es besteht die Möglichkeit den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, da über wesentliche Umstände des Arbeitsverhältnisses nicht aufgeklärt wurde.

Daneben kann der Arbeitsvertrag gekündigt werden. In beiden Fällen endet das Arbeitsverhältnis.

Außerdem kann aufgrund der unterlassenen Aufklärung Schadensersatz verlangt werden. 

Alles weitere zum Thema Bewerbung finden Sie hier:


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