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Zahlen & Fakten
a) Eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr (Merkzeichen G) kann auch bei Störungen der Orientierungsfähigkeit gegeben sein.
b) Eine außergewöhnliche Gehbehinderung (Merkzeichen aG) kann nur aus einer Einschränkung der Gehfähigkeit und nicht aus einer Bewegungsbehinderung anderer Art resultieren.
c) Für eine außergewöhnliche Gehbehinderung (Merkzeichen aG) reicht die ärztliche Verordnung eines Rollstuhls aus.