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Zahlen & Fakten
a) Das Arbeitsgericht kann eine ordentliche Kündigung mit falscher Kündigungsfrist in eine ordentliche Kündigung mit richtiger Kündigungsfrist umdeuten.
b) Das Arbeitsgericht kann eine außerordentliche fristlose Kündigung nicht nach Belieben in eine ordentliche Kündigung umdeuten.
c) Das Arbeitsgericht hat nur auf Antrag des Arbeitgebers zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Umdeutung vorliegen.