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Kategorie | U

Urlaubsabgeltung

Arbeitgeber müssen Urlaubsansprüche auszahlen, wenn Beschäftigte ihren Urlaub nicht nehmen konnten. Bei einer Kündigung rechneten sie daher Urlaub oft auf eine Freistellung an. Vorsorglich und einseitig geht das nun nicht mehr.

Urlaubsansprüche von Arbeitnehmern müssen vom Arbeitgeber ausbezahlt werden, wenn der Urlaub am Ende eines Arbeitsverhältnisses nicht genommen werden kann. Deshalb kames immer wieder vor, dass Arbeitgeber im Fall einer fristlosen Kündigung den Arbeitnehmer vorsorglich freistellten und dafür Urlaubsansprüche anrechneten. Sie wollten so verhindern, dass sie den Urlaub im Fall einer rechtlichen Niederlage nachträglich ausbezahlen mussten. Das geht nicht mehr. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) erklärte Anfang Februar solche einseitigen Erklärungen des Arbeitgebers für unwirksam.

 

Immer ein Risiko

 

Mit einer fristlosen Kündigung geht der Arbeitgeber immer ein Risiko ein. Er muss sie in jedem Fall begründen, selbst wenn für ihn das Kündigungsschutzgesetz nicht gilt. Da Arbeitgeber damit rechnen müssen, einen Kündigungsschutzprozess zu verlieren, sprechen viele daher gleichzeitig mit der fristlosen vorsorglich eine fristgemäße Kündigung aus. Sollte das Gericht feststellen, dass kein wichtiger Grund für die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht, muss das Gericht prüfen, ob die Gründe für eine ordentliche Kündigung ausreichen.

 

Nicht einseitig

 

Sobald ein Gericht eine fristlose Kündigung für unwirksam erklärt, steht fest, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf jeden Fall während der Kündigungsfrist hätte beschäftigen müssen. Da gerichtliche Entscheidungen häufig erst fallen, wenn die Kündigungsfrist abgelaufen ist, muss der Arbeitgeber auf jeden Fall das Entgelt für die Dauer der Kündigungsfrist zahlen. Stellt das Gericht fest,dass die ordentliche Kündigung wirksam war, müsste der Arbeitgeber nach der bestehenden Gesetzeslage den Urlaubsanspruch ausbezahlen. Um das zu vermeiden, stellen Arbeitgeber den Arbeitnehmer häufig unter Anrechnung auf den Urlaub von der Arbeitsleistung frei. Das ist kein Problem, wenn Arbeitgeber und Beschäftigte sich im gegenseitigen Einvernehmen, etwa in einem gerichtlichen Vergleich, darauf verständigen. Nicht aber, wenn diese Entscheidung einseitig vom Arbeitgeber getroffen wird.

Einer solchen einseitigen vorsorglichen Anrechnung und Freistellung hat das BAG jetzt einen Riegel vorgeschoben. Es hat in seiner Entscheidung vom 10. Februar 2015 festgestellt, dass ein Arbeitgeber nur dann wirksam den Urlaub gewährt, wenn er die Zahlung des Entgelts auch während der Urlaubszeit ohne Vorbehalt zusagt. Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer nicht vorsorglich freistellen für den Fall, dass die fristlose Kündigung unwirksam ist.