dgb-logo
Ratgeber

Glossar

Bitte wählen Sie eines der folgenden Themen aus.
 
 

Suche A-Z

A| B| C| D| E| F| G| H| I| J| K| L| M| N| O| P| Q| R| S| T| U
V| W| X| Y| Z| Ä| Ö| Ü| 1-9
Klicken Sie auf ein Thema um mehr Informationen zu erhalten:
Rechtskraft
Eine gerichtliche Entscheidung wird rechtskräftig, wenn sie nicht (mehr) durch ein Rechtsmittel...
Rechtsstaatsprinzip
Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz beschreibt das Rechtsstaatsprinzip. Dahinter steht der Gedanke, dass alle...
Regelabfindung
Die sog. Regelabfindung beträgt ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr.
Rehabilitation
Unter Rehabilitation versteht man alle Maßnahmen, die darauf abzielen, den Einfluss behindernder und...
Rehabilitation (beruflich)
Wollen Versicherte trotz gesundheitlicher Probleme wieder im Beruf stehen, so hilft die...
Rehabilitation (medizinisch)
Die gesetzliche Rentenversicherung führt unter der Bezeichnung „Medizinische Rehabilitation“...
Rentenversicherung
Die gesetzliche Rentenversicherung ist ein Teil des sozialen Sicherungssystems in Deutschland. Die...
Rentenversicherungsfreiheit
Der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen nicht
Rentenversicherungspflicht
Alle Arbeitnehmer sind kraft Gesetzes pflichtversichert. Daneben sind folgende Berufs- und...
Rufbereitschaft
Bei der Rufbereitschaft befindet sich der Arbeitnehmer an einem von ihm bestimmten Ort, ist aber...
Ruhepausen
Ruhepausen sind Zeiten, in denen der Arbeitnehmer weder arbeiten noch sich dafür bereitzuhalten...
Kategorie | R

Rufbereitschaft

Was ist das?

Bei der Rufbereitschaft befindet sich der Arbeitnehmer an einem von ihm bestimmten Ort, ist aber während der Rufbereitschaftszeit für den Arbeitgeber erreichbar und auf Abruf zur Arbeit bereit.

Hauptmerkmal der Rufbereitschaft ist also die »freie Ortswahl«.

 

Rufbereitschaft ist keine Arbeitszeit i.S.d. ArbZG

Die Rufbereitschaft ist keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes.

Sie ist zu unterscheiden von der Arbeitsbereitschaft und dem Bereitschaftsdienst.

Hierzu ein Auszug aus BAG v. 11.07.2006 - 9 AZR 519/05, NZA 2007, 155:

»Arbeitsbereitschaft ist die Zeit wacher Aufmerksamkeit im Zustand der Entspannung.

Während eines Bereitschaftsdienstes hat sich der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufzuhalten, um bei Bedarf sofort die Arbeit aufnehmen zu können.

Rufbereitschaft verpflichtet den Arbeitnehmer zwar ebenfalls, auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. Er kann sich hierfür aber an einem Ort seiner Wahl aufhalten, der dem Arbeitgeber anzuzeigen ist. In der Sache muss der Arbeitnehmer seine jederzeitige Erreichbarkeit sicherstellen.

Wurde Arbeitsbereitschaft schon seit Inkrafttreten des ArbZG vom 6. Juni 1994 als Arbeitszeit beurteilt, gelten Bereitschaftsdienstzeiten erst auf Grund des Gesetzes zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 seit dem 1. Januar 2004 als Arbeitszeit iSd. ArbZG. Die bis dahin gesetzlich bestimmte Beurteilung von Bereitschaftsdiensten als Ruhezeit war europarechtswidrig. Nach der Rechtsprechung des EuGH sind Bereitschaftsdienste insgesamt und nicht nur die Zeiten aktiver Betätigung Arbeitszeit iSd. der Arbeitszeit-Richtlinie 93/104/EG. Mit der Neufassung der §§ 5 und 7 ArbZG hat der Gesetzgeber diesen Zustand beseitigt.

Keine Änderung haben dagegen § 5 Abs. 3 und § 7 Abs. 2 Nr. 1 ArbZG erfahren, denen zwingend zu entnehmen ist, dass Rufbereitschaft keine Arbeitszeit iSd. ArbZG ist.«

 

An dem Merkmal »freie Ortswahl« fehlt es, wenn der Arbeitgeber zwar nicht den Aufenthaltsort festlegt, aber eine zeitlich kurze Frist setzt, innerhalb der die Arbeit aufgenommen werden muss. Deshalb handelt es sich in einem solchen Fall entweder um Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst und damit um Arbeitszeit.

 

Quelle: Betriebsratspraxis von A bis Z (Christian Schoof); Rufbereitschaft - Was ist das?

Betriebsratspraxis von A bis Z ist Bestandteil des Online-Moduls »Betriebsratswissen online«.


Dort lesen Sie mehr zu:

-        Was ist das?

-        Rufbereitschaft ist keine Arbeitszeit i.S.d. ArbZG

-        Vergütung von Rufbereitschaft

-        Rufbereitschaft und Ruhezeit

-        Bedeutung für die Betriebsratsarbeit

-        Arbeitshilfen