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Rentenversicherung
Die gesetzliche Rentenversicherung ist ein Teil des sozialen Sicherungssystems in Deutschland. Die...
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Rentenversicherung

Die gesetzliche Rentenversicherung ist ein Teil des sozialen Sicherungssystems in Deutschland. Die Deutsche Rentenversicherung (Bund oder Regionalträger) ist zuständig für die Beratung in allen Fragen rund um Rente, Rehabilitation und Altersvorsorge und für die Zahlung von Renten.

Eine Rente ist zu leisten, wenn die Versicherten 

  • aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr oder nur stark eingeschränkt arbeiten können (Erwerbsminderung),
  • ein bestimmtes Alter erreicht haben (Altersrenten),
  • sterben und Familienangehörige versorgt werden müssen (Hinterbliebenenrente, Erziehungsrente).


Die heute gültigen Rentenarten sind im Folgenden kurz dargestellt:

  • Die normale Altersrente (§ 35 SGB VI)

Für den Anspruch auf die so genannte Regelaltersrente genügen 5 Jahre Versicherungszeit

  • Altersrente für langjährig und für besonders langjährige Versicherte (§§ 36,38 SGB VI)

Hierfür muss eine Wartezeit von 35 Jahren bzw. 45 Jahren erfüllt sein. Die jeweilige Altersgrenze hängt vom Geburtsjahr ab.

  • Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§ 37 SGB VI)

Wenn eine gesundheitliche Beeinträchtigung eine Beschäftigung bis zur Regelaltersgrenze in Frage stellt, kann bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 die Rente früher in Anspruch genommen werden (Wartezeit von 35 Jahren).

  • Altersrente für Frauen (§ 237 a SGB VI)

Nach einer Wartezeit von 15 Jahren und einem Geburtsjahr vor 1952 kann diese Altersrente in Anspruch genommen werden, unter bestimmten Voraussetzungen schon mit 60 Jahren.

  • Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute (§ 40 SGB VI)

Dieser Anspruch besteht ab dem 60. Lebensjahr und einer Wartezeit von 25 Jahren mit ständigen Arbeiten unter Tage.

  • Altersrente bei Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit ( § 237 SGB VI)

Frühestens ab 60. Lebensjahr mit Geburtsjahr vor 1952 und einer Wartezeit von 15 Jahren besteht nach einer Phase der Altersteilzeit oder Arbeitslosigkeit Anspruch auf diese Altersrente.

  • Renten an Hinterbliebene (§§ 46 bis 49 SGB VI)

Bei Verlust eines Angehörigen hilft die gesetzliche Rentenversicherung ebenfalls.

  • Erwerbsminderungsrenten (§ 43 SGB VI)

Können Versicherte wegen einer Erwerbsminderung nicht mehr oder nur noch stundenweise arbeiten, hilft die teilweise oder volle Erwerbsminderungsrente, finanzielle Einbußen abzufedern.