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Kündigungsschutz
Der Schutz der Arbeitnehmer vor Kündigung ist insbesondere im Kündigungsschutzgesetz (KSchG)...
Kündigungsschutz (besonderer)
Eine Kündigung ist nicht nur dann unwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist im Sinne des § 1...
Kündigungsschutz vor Erfüllung der Wartezeit und im Kleinbetrieb
Der Kündigungsschutz nach §§ 1 bis 12 KSchG gilt nicht für Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt des...
Kategorie | K

Kündigungsschutz (besonderer)

 

Grundlagen

Eine Kündigung ist nicht nur dann unwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist im Sinne des § 1 KSchG.

Der Arbeitnehmer kann auch sonstige Unwirksamkeitsgründe geltend machen.

 

Beispiele:

  • Fehlende oder fehlerhafte Anhörung des Betriebsrats (§ 102 Abs. 1 BetrVG).
  • Fehlende oder fehlerhafte Anhörung der Schwerbehindertenvertretung (§ 178 Abs. 3 Satz 3 SGB IX).
  • Nichteinhaltung der nach § 623 BGB vorgeschriebenen Schriftform.
  • Der Arbeitnehmer weist die von einem Vertreter des Arbeitgebers ohne Vorlage einer Vollmacht ausgesprochene Kündigung mit Hinweis auf die fehlende Vollmacht unverzüglich nach § 174 BGB zurück (BAG v. 11.03.1999 - 2 AZR 427/98, NZA 1999, 818).
  • Verstoß gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB (LAG Schleswig-Holstein v. 28.06.2005 - 5 Sa 64/05, AiB 2006, 61).
  • Verstoß gegen § 613a Abs. 4 BGB (keine Kündigung »wegen« des Betriebsübergangs).
  • Verstoß gegen § 11 TzBfG (keine Kündigung wegen der Weigerung eines Arbeitnehmers, von einem Vollzeit- in ein Teilzeitarbeitsverhältnis oder umgekehrt zu wechseln).
  • Verstoß gegen § 8 AltTZG oder § 41 SGB VI (keine Kündigung wegen Weigerung eines Arbeitnehmers, Altersteilzeit in Anspruch zu nehmen oder von einem Anspruch auf Rente wegen Alters Gebrauch zu machen).
  • Verstoß gegen ein gesetzliches Diskriminierungsverbot (z.B. § 1 AGG; Art. 3 Abs. 2 und 3 GG, § 75 BetrVG) oder gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB); Beispiele: rechtsmissbräuchliche Kündigung in der Probezeit wegen Homosexualität (BAG v. 23.06.1994 - 2 AZR 617/93, AiB 1995, 189); unzulässige Kündigung einer transsexuellen Person aus einem mit der Geschlechtsumwandlung zusammenhängenden Grund (EuGH v. 30.04.1996 - C-13/94, NZA 1996, 695); Kündigung wegen einer symptomlosen HIV-Infektion ist unwirksam, wenn der Arbeitgeber durch angemessene Vorkehrungen den Einsatz des Arbeitnehmers trotz seiner Behinderung ermöglichen kann (BAG v. 19.12.2013 - 6 AZR 190/12).
  • Verstoß gegen § 21 Gendiagnostikgesetz (GenDG): hiernach darf der Arbeitgeber Beschäftigte bei einer Vereinbarung oder Maßnahme, insbesondere bei der Begründung des Beschäftigungsverhältnisses, beim beruflichen Aufstieg, bei einer Weisung oder der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht wegen ihrer oder der genetischen Eigenschaften einer genetisch verwandten Person benachteiligen. Dies gilt auch, wenn sich Beschäftigte weigern, genetische Untersuchungen oder Analysen bei sich vornehmen zu lassen oder die Ergebnisse bereits vorgenommener genetischer Untersuchungen oder Analysen zu offenbaren.
  • Außerachtlassen verfassungsrechtlich gebotener Mindestanforderungen bei einer Kündigung in einem Kleinbetrieb mit bis zu fünf bzw. zehn Arbeitnehmern.            

 

Für bestimmte Personen besteht darüber hinaus ein besonderer gesetzlicher und/oder tariflicher Kündigungsschutz.

 

Die Kündigung eines Mitglieds

 

  • der Jugend- und Auszubildendenvertretung,
  • der Schwerbehindertenvertretung (§ 179 Abs. 3 SGB IX n.F.),
  • der Bordvertretung oder des Seebetriebsrats

ist unzulässig, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 BGB; § 22 BBiG) und die nach § 103 BetrVG erforderliche Zustimmung des Betriebsrats (bzw. zustimmungsersetzender Beschluss des Arbeitsgerichts) vor (§ 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG).

 

Quelle: Betriebsratspraxis von A bis Z (Christian Schoof); Kündigungsschutz (besonderer) – Grundlagen.

Betriebsratspraxis von A bis Z ist Bestandteil des Online-Moduls »Betriebsratswissen online«.
Dort lesen Sie mehr zu:

 

-    Grundlagen

-    Klagefrist

-    Nachträgliche Zulassung einer verspäteten Klage

-    Verlängerte Anrufungsfrist

-    Folgen der Fristversäumung

-    Mitglieder des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung und der                    Schwerbehindertenvertretung

-    Nachwirkender Kündigungsschutz

-    Mitglieder eines Wahlvorstandes und Wahlbewerber

-    Nachwirkender Kündigungsschutz

-    Arbeitnehmer, die eine Betriebsratswahl eingeleitet haben

-    Stilllegung eines Betriebs

-    Stilllegung einer Betriebsabteilung

-    Neues Arbeitsverhältnis; Auflösung des alten Arbeitsverhältnisses

-    Kündigungsschutz nach § 78 BetrVG

-    Schwerbehinderte Menschen und Gleichgestellte

-    Schwerbehindertenvertretung

-    In Heimarbeit Beschäftigte, die Mitglied des Betriebsrats oder eines anderen                        betriebsverfassungsrechtlichen Organs sind

-    Arbeitnehmerinnen während ihrer Schwangerschaft, nach einer Fehlgeburt und nach der        Entbindung

-    Arbeitnehmer in Elternzeit

-    Arbeitnehmer, die Pflegezeit oder Familienpflegezeit zur Pflege naher Angehöriger in              Anspruch nehmen

-    Auszubildende

-    Wehrdienstleistende

-    Soldaten auf Zeit

-    Zivildienstleistende

-    Mitglieder des Bundestages und der Landtage sowie Wahlbewerber

-    Betriebsärzte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit

-    Sicherheitsbeauftragte

-    Umweltschutzbeauftragte

-    Tariflicher Kündigungsschutz für ältere Arbeitnehmer

-    Beschäftigungssicherungstarifverträge

-    Insolvenzverfahren