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Kategorie | G

Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse ("Mini-Jobs")

 

Grundlagen

Nach § 8 Abs. 1 SGBIV (neu gefasst durch das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002; BGBl. I S. 4621; »Hartz II«) liegt eine geringfügige Beschäftigung vor, wenn:

 

  • das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 450 Euro (dieser Betrag gilt seit 01.01.2013) nicht übersteigt (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGBIV; die bisher geltende Begrenzung der Wochenstundenzahl auf weniger als 15 Stunden ist gestrichen worden!)

  • oder wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird oder ihr Entgelt 450 Euro im Monat übersteigt (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGBIV).

 

Zu beachten ist § 115 SGBIV (eingefügt durch das Tarifautonomiestärkungsgesetz vom 11.08.2014 - BGBl. I S. 1348). Die Grenzwerte der sog. »Zeit-Geringfügigkeit« wurden befristet bis Ende 2018 ausgeweitet. In der Vorschrift heißt es: »Vom 1. Januar 2015 bis einschließlich 31. Dezember 2018 gilt § 8 Absatz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 Euro im Monat übersteigt.

 

Quelle: Betriebsratspraxis von A bis Z (Christian Schoof); Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse (»Mini-Jobs«) – Grundlagen.

Betriebsratspraxis von A bis Z ist Bestandteil des Online-Moduls »Betriebsratswissen online«.
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-     Grundlagen

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