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Hinzuverdienstgrenzen

 

Bei den meisten Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung hängt der individuell zustehende Rentenbetrag unter anderem auch davon ab, ob und in welchem Umfang der Rentenberechtigte neben dem Rentenbezug weiteres Einkommen erzielt.

Wie viel Versicherte zur gesetzlichen Rente hinzuverdienen dürfen, ohne ihren Rentenanspruch zu gefährden, hängt vom Lebensalter ab. Wer bereits die Regelaltersgrenze erreicht hat (bis 2011: 65 Jahre, ab 2012 schrittweise Anhebung auf 67 Jahre), kann grundsätzlich unbegrenzt hinzuverdienen. Eine Beschäftigung ist dann dem Rentenversicherungsträger auch nicht zu melden.

Vor Erreichen der Regelaltersgrenze wird eine Altersrente dagegen nur dann gezahlt, wenn der Hinzuverdienst bestimmte Hinzuverdienstgrenzen nicht überschreitet. Als „rentenschädlicher“ Hinzuverdienst werden bei Altersrenten nur Einkünfte aus einer Beschäftigung als Arbeitnehmer oder aus einer Tätigkeit als Selbstständiger berücksichtigt. Für eine Altersvollrente beträgt die Hinzuverdienstgrenze 450,00 € brutto im Monat. Bei höherem Verdienst kann die Altersrente als Teilrente in Höhe von einem Drittel, der Hälfte oder zwei Dritteln der Vollrente gezahlt werden. Für jede Teilrente gilt dabei eine andere Hinzuverdienstgrenze. Je geringer das Verhältnis der Teilrente zur Vollrente, umso mehr darf zusätzlich verdient werden. Damit soll älteren Arbeitnehmern ein gleitender Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand ermöglicht werden.

Als Hinzuverdienst gilt das monatliche Bruttoarbeitsentgelt, der monatliche steuerrechtliche Gewinn (Einkünfte aus Gewerbetrieb, aus selbstständiger Arbeit und aus Land- und Forstwirtschaft) sowie vergleichbares Einkommen wie zum Beispiel Vorruhestandsgeld. Bei allen Renten ist jede Erwerbstätigkeit dem Rentenversicherungsträger zu melden.

Die Höhe der Hinzuverdienstgrenzen hängt vom versicherten Arbeitsentgelt des Rentenberechtigten in den letzten drei Kalenderjahren vor dem Rentenbeginn ab und muss für jeden Rentner individuell berechnet werden. Für den Fall, dass der Versicherte in den letzten drei Kalenderjahren kein oder nur ein Arbeitsentgelt unter der Hälfte des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten erreicht hat, gelten Mindesthinzuverdienstgrenzen. Die Hinzuverdienstgrenzen steigen regelmäßig jeweils zum 01.01. beziehungsweise zum 01.07. eines jeden Jahres in Abhängigkeit vom Durchschnittsverdienst aller Versicherten beziehungsweise von der Rentenanpassung.

Die Mindesthinzuverdienstgrenzen für Altersteilrenten betragen (jeweils brutto im Monat):

  • für Altersteilrente in Höhe von zwei Dritteln der Vollrente 552,83 € (neue Bundesländer: 509,93 €)
  • für Altersteilrente in Höhe der Hälfte der Vollrente 807,98 € (neue Bundesländer: 745,28 €)
  • für Altersrente in Höhe von einem Drittel der Vollrente 1.063,13 € (neue Bundesländer: 980,63 €)


Im Laufe eines Kalenderjahres darf die jeweilige Hinzuverdienstgrenze in zwei Kalendermonaten bis zum Doppelten des für einen Monat geltenden Wertes überschritten werden, ohne dass es zu einer Rentenminderung kommt. Der Grund für die Überschreitung der einfachen Hinzuverdienstgrenze – zum Beispiel eine zusätzlich zu den regelmäßigen Bezügen gezahlte Einmalzahlung (wie Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld), eine Überstundenvergütung oder ein saisonal bedingter Mehrverdienst - ist dabei unerheblich. Werden alle Hinzuverdienstgrenzen überschritten, kann die Rente ab dem Monat des unzulässigen Überschreitens nicht mehr ausgezahlt werden.

Bei der Erwerbsunfähigkeitsrente und der Rente wegen voller Erwerbsminderung darf ohne Auswirkung auf den Rentenanspruch bis zu 450,00 € brutto im Monat hinzuverdient werden. Bei der Berufsunfähigkeitsrente, der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und der Rente für Bergleute (Knappschaftsversicherung) gilt jeweils eine individuelle Hinzuverdienstgrenze, die vom Rentenversicherungsträger für jeden Rentner gesondert berechnet werden muss; sie beträgt 

  • bei der Berufsunfähigkeitsrente mindestens 807,98 € (neue Bundesländer: 745,28 €)
  • bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung mindestens 978,08 € (neue Bundesländer: 902,18 €)
  • bei der Rente für Bergleute mindestens 1.063,13 € (neue Bundesländer: 980,63 €).


Erzielen Versicherte neben dem Bezug einer dieser Renten durch Arbeit als Arbeitnehmer oder Selbstständiger höhere Einkünfte, wird ihnen die Rente unter Umständen entzogen, weil anzunehmen ist, dass sie wieder arbeiten können und deshalb nicht mehr in ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert sind. Arbeitet ein Versicherter nachweislich auf Kosten seiner Gesundheit, d.h. mehr als ihm gesundheitlich zumutbar ist, wird die Rente trotz des Hinzuverdienstes weitergezahlt. Es gelten dann Hinzuverdienstgrenzen, die ähnlich wie bei den Altersrenten (siehe oben) individuell errechnet werden, zumindest aber Mindesthinzuverdienstgrenzen.

Wie bei den Altersrenten kann die Hinzuverdienstgrenze bis zu zweimal im Laufe eines Kalenderjahres bis zum Doppelten des für einen Kalendermonat geltenden Wertes überschritten werden, ohne dass es dadurch zu einer Rentenminderung kommt.

Als Hinzuverdienst werden bei der Berufsunfähigkeitsrente, der Erwerbsunfähigkeitsrente, der Rente für Bergleute und der Erwerbsminderungsrente nicht nur Einkünfte aus einer Beschäftigung als Arbeitnehmer oder aus einer selbstständigen Tätigkeit berücksichtigt, sondern unter Umständen auch bestimmte Sozialleistungen wie zum Beispiel Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld und Übergangsgeld.

Bei der Erziehungsrente, der Witwen-/Witwerrente und der Waisenrente gelten keine festen Hinzuverdienstgrenzen. Das neben solchen Renten bezogene Einkommen wird jedoch in der Regel zu 40 % auf die Rente angerechnet, soweit es den jeweils maßgebenden Freibetrag übersteigt.

Rentenberechtigte sind verpflichtet, dem zuständigen Rentenversicherungsträger Änderungen ihres Einkommens umgehend mitzuteilen. Die eventuell „zu viel“ bezogene Rente wird grundsätzlich zurückgefordert.

Anwendbare Rechtsvorschriften: §§ 34, 96a, 228a, 313 SGB VI