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Arbeitgeberhaftung
Stößt einem Beschäftigten bei seiner Tätigkeit etwas zu oder wird sein Eigen - tum beschädigt, muss...
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Außerordentliche Kündigung
Als »außerordentliche Kündigung« wird die (in der Regel) fristlose Kündigung aus wichtigem Grund im...
Kategorie | A

Arbeitgeberhaftung

Stößt einem Beschäftigten bei seiner Tätigkeit etwas zu oder wird sein Eigen - tum beschädigt, muss der Arbeitgeber in bestimmten Fällen dafür haften. Tjark Menssen erklärt, wann ein Arbeitnehmer Schadensersatz beanspruchen kann.

Der immer stärker werdende Einsatz von Fremdfirmen und Subunternehmern in Betrieben lässt die Frage nach der Haftung im Schadensfall aufkommen.

Verunfallt ein Beschäftigter während seiner Arbeitszeit im Betrieb, ohne dass eine Fremdfirma beteiligt ist, haftet die Berufsgenossenschaft, bei der der Arbeitgeber seine Mitarbeiter versichert hat. Gleiches gilt, wenn jemand wegen einer Berufskrankheit nicht mehr arbeitsfähig ist.

 

Mangelnde Vorsorge

 

Entsteht ein Schaden am Eigentum des Mitarbeiters, muss der Arbeitgeber ihn ersetzen, wenn er für den Schaden verantwortlich ist. Das ist dann der Fall, wenn er keine ausreichende Vorsorge getroffen hat, um einen Schaden zu verhindern. Verlangt er etwa, dass Beschäftigte eine andere Kleidung während der der Arbeit tragen sollen, dann muss der Chef der Belegschaft Schränke zur Verfügung stellen, in denen sie ihre Sachen wegschließen können. Macht er dies nicht, dann wird der Arbeitgeber im Falle eines Diebstahls Schadensersatz leisten müssen. Für Schäden aus allgemeinem Lebensrisiko haftet der Chef hingegen gar nicht. Etwa wenn dem Beschäftigten auf einer Dienstreise persönliche Gegenstände gestohlen werden. Vom Arbeitgeber kann er hierfür keinen Ersatz fordern.

Anders ist es, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich Vorschriften zum Schutze der Beschäftigten außer Acht lässt und zumindest in Kauf nimmt, dass diese einen Schaden erleiden. Das Bundesarbeitsgericht hat in einem solchen Einzelfall entschieden, dass der Arbeitgeber sich dann nicht auf die Versicherung der Berufsgenossenschaft zurückziehen kann, sondern auch eine persönliche Haftung möglich ist.

 

Fremdverschuldet

 

Anders sieht es aus, wenn der Schaden durch einen Mitarbeiter oder ein Gerät einer Fremdfirma verursacht wird. Für fremdverschuldete Schäden durch einen Dritten haftet die Berufsgenossenschaft des Arbeitgebers nicht. In diesem Fall wäre eine Klage nicht gegen den Arbeitgeber zu richten, sondern gegen den Schädiger selbst. Das bedeutet aber auch, dass ein solches Verfahren nicht vor dem Arbeitsgericht, sondern vor dem Amts- oder Landgericht zu führen wäre.

Erleidet ein Arbeitnehmer einen Schaden während seines Aufenthalts in einem fremden Betrieb, gilt das Gleiche. Geltend machen kann der Arbeitnehmer häufig aber nur Schmerzensgeld, weil die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall vor einem Lohnausfall schützt und die Krankenversicherung die Behandlungskosten trägt. Unter Umständen werden aber Arbeitgeber und Krankenkassen gegen den Schadenverursacher klagen, um sich ihre Kosten zurückzuholen.