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Für die Altersrenten gelten Mindestversicherungszeiten, das Erreichen eines bestimmten Alters oder...
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Kategorie | A

Altersrente

Für die Altersrenten gelten Mindestversicherungszeiten, das Erreichen eines bestimmten Alters oder bestimmte Voraussetzungen:

Regelaltersrente:


Für den Anspruch auf die normale Altersrente genügen bereits 5 Jahre Versicherungszeit. Unter Umständen können die Versicherten auch früher in Rente gehen, wobei die Rentenhöhe entsprechend geringer ausfällt. Dafür müssen dann aber andere Voraussetzungen erfüllt werden.

Wer Regelaltersrente bezieht, kann ohne Anrechnung auf die Rente unbegrenzt hinzuverdienen. 

Für eine Altersrente ohne Abstriche ist eine bestimmte Altersgrenze Voraussetzung. Diese steigt seit 2012 stufenweise von 65 Jahren auf 67 Jahre an.

Wer vor dem 01.01.1955 geboren wurde und vor dem 01.01.2007 mit dem Arbeitgeber Altersteilzeitarbeit nach dem Altersteilzeitgesetz vereinbart hat, kann aus Vertrauensschutzgründen weiterhin mit 65 Jahren in die Regelaltersrente gehen. Gleiches gilt, wenn die Geburt vor dem 01.01.1964 liegt und Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen wurde.

Altersrente für langjährig und besonders langjährig Versicherte:


Hierfür werden 35 oder 45 Versicherungsjahre benötigt. Die Altersgrenze hängt vom Geburtsjahr ab. 

Wer vor dem 01.01.1953 geboren ist und 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung, Tätigkeit oder Berücksichtigungszeiten vorweisen kann, kann seit 01.07.2014 die Altersrente bereits mit 63 ohne Abschläge in Anspruch nehmen. Zu den Pflichtbeitragszeiten zählen auch Pflichtbeiträge aus Kindererziehung, nicht erwerbsmäßiger Pflege, Krankengeldbezug sowie Wehr-und Zivildienst. Berücksichtigungszeiten können für die Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem 10. Lebensjahr und für Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege von Januar 1992 bis März 1995 angerechnet werden. Zudem werden auch Zeiten aus Minijobs angerechnet.

Nicht berücksichtigt werden Pflichtbeiträge, die wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II oder Arbeitslosenhilfe gezahlt wurden, und Zeiten aus einem Versorgungsausgleich sowie aus einem Rentensplitting unter Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern.


Für Versicherte, die ab 1953 geboren sind, wird die Altersgrenze von 63 Jahren um 2 Monate je späterem Geburtsjahrgang angehoben, sodass für die Jahrgänge ab 1964 die Altersgrenze für diese Rentenart (wieder) 65 Jahre beträgt.


Für die Altersrente für langjährig Versicherte liegt die Altersgrenze bei 65 Jahren, wenn sie vor 1949 geboren sind. Diese Altersrente kann mit einem Abschlag von 7,2 Prozent ab 63 in Anspruch genommen werden. Für Geburtsjahrgänge zwischen 1949 und 1963 steigt die Altersgrenze stufenweise an. Ab dem Geburtsjahrgang 1964 liegt sie bei 67. Sie kann auch weiterhin bereits ab 63 vorzeitig in Anspruch genommen werden, dann aber mit einem Abschlag von bis zu 14,4 Prozent.


Für einige Geburtsjahrgänge besteht aufgrund von Vertrauensschutzregelungen die Möglichkeit, die Rente sogar schon vor dem vollendeten 63. Lebensjahr zu beziehen; sie ist aber nur mit Abschlägen zu erhalten. Dazu müssen Versicherte zwischen 1948 und 1954 geboren sein und vor dem 01.01.2007 mit dem Arbeitgeber Altersteilzeitarbeit nach dem Altersteilzeitgesetz vereinbart haben. Gleiches gilt für Bergleute, die Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben.

Altersrente für schwerbehinderte Menschen:


Bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 können Versicherte früher in Rente gehen. Voraussetzung ist, das Versicherte bei Beginn der Rente schwerbehindert sind, bei vor 1951 geborenen Versicherten reicht die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nach dem bis Ende 2000 geltenden Recht. In jedem Falle ist die Mindestversicherungszeit (Wartezeit) von 35 Jahren zu erfüllen.


Wer vor dem 01.01.1955 geboren wurde und vor dem 01.01.2007 mit dem Arbeitgeber Altersteilzeitarbeit nach dem Altersteilzeitgesetz vereinbart hat und am 01.01.2007 bereits schwerbehindert war, kann aus Vertrauensschutzgründen weiterhin ab 63 Jahren ohne Abschlag die Altersrente für schwerbehinderte Menschen bekommen. Gleiches gilt, wenn Versicherte vor dem 01.01.1964 geboren wurden, am 01.01.2007 schwerbehindert waren und Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben. Diese Rente kann dann auch mit einem Abschlag von 10,8 Prozent vorzeitig bereits mit 60 in Anspruch genommen werden.


Altersrente für Frauen:

Wer als Frau vor 1952 geboren ist und mindestens 15 Jahre Versicherungszeit aufweist, wobei nach dem 40. Lebensjahr mehr als 10 Jahre Pflichtbeiträge geleistet worden sein müssen, kann die vorzeitige Altersrente für Frauen beziehen.


Zu den für die Versicherungsdauer bedeutsamen Zeiten gehören auch Phasen, in denen Versicherte zum Beispiel eine Sozialleistung erhielten, eine pflegebedürftige Person nicht erwerbsmäßig gepflegt hat, Kinder erzogen hat oder Pflichtbeiträge aus aufgestockten Minijobs gezahlt hat. Die Altersrente für Frauen kann frühestens ab dem vollendeten 60. Lebensjahr mit Abschlägen in Anspruch genommen werden. Beginnt sie erst mit 65, ist sie abschlagsfrei.

Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute:

Wenn Versicherte ab oder nach dem 60. Lebensjahr die Wartezeit von 25 Jahren mit ständigen Arbeiten unter Tage erfüllt haben, haben sie Anspruch auf diese Altersrente, die ebenfalls schrittweise auf 62 ansteigt.


Auf die Wartezeit von 25 Jahren werden neben den ständigen Arbeiten unter Tage auch Zeiten angerechnet, in denen Anpassungsgeld bezogen wurde. Vor dem Beginn dieser Leistung muss aber eine Beschäftigung unter Tage ausgeübt worden sein. Daneben werden auch Ersatzzeiten in der knappschaftlichen Rentenversicherung und Untertagezeiten aus der Zeit vor 1968 angerechnet. 


Wer vor dem 01.01.1952 geboren ist, hat nach seinem 60. Geburtstag Anspruch auf die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute. Für alle Jahrgänge ab 1952 wird die Altersgrenze schrittweise auf das vollendete 62. Lebensjahr angehoben. Wer vor dem 01.01.1964 geboren wurde und Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus oder Knappschaftsausgleichsleistung erhalten hat, hat Vertrauensschutz und kann weiterhin mit 60 in Rente gehen.


Altersrente bei Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit:

Diese Altersrente kann erhalten, wer vor 1952 geboren wurde und eine Versicherungszeit von mindestens 15 Jahren erfüllt und entweder bei Beginn der Rente arbeitslos ist und nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos war oder mindestens 24 Kalendermonate Altersteilzeitarbeit nach dem Arbeitsteilzeitgesetz ausgeübt hat.


Zudem müssen innerhalb der letzten 10 Jahre vor Beginn der Rente mindestens 8 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit gezahlt worden sein. 


Die Altersgrenze für diese abschlagsfreie Altersrente liegt bei 65 Jahren. Mit Abschlägen kann diese Altersrente bereits ab dem 63. Lebensjahr in Anspruch genommen werden. Wer unter eine weitere Vertrauensschutzregelung fällt, kann diese Altersrente sogar noch früher erhalten.


Hinterbliebenenrenten:

Witwen-und Witwerrenten unterliegen der Anrechnung eigenen Einkommens. Hier gelten auch Übergangsregelungen.


Bei Eheschließungen ab dem 01.01.2002 wird eine Witwen- oder Witwerrente nur noch gezahlt, wenn die Ehe mindestens 1 Jahr bestanden hat. Ausnahmen bestehen zum Beispiel bei Unfalltod des Ehepartners.


Der verstorbene Ehegatte muss die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt haben oder bereits Rente bezogen haben. Diese Mindestversicherungszeit ist vorzeitig zum Beispiel durch einen Arbeitsunfall erfüllt. Der überlebende Lebenspartner darf aber nicht wieder geheiratet oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet haben. 


Aus Vertrauensschutzgründen sind frühere Regelungen weiterhin maßgebend, wenn ein Ehepartner vor dem 01.01.2002 gestorben ist oder nach dem 31.12.2001 gestorben ist, die Heirat aber vor dem 01.01.2002 stattfand. Ein Ehepartner muss in jedem Falle aber vor dem 02.01.1962 geboren sein.


Halb-oder Vollwaisenrente:

Eine Halbwaisenrente wird gezahlt, wenn noch ein unterhaltspflichtiger Elternteil lebt, eine Vollwaisenrente, wenn kein unterhaltspflichtiger Elternteil mehr lebt. Die Halbwaisenrente beträgt 10 Prozent, die Vollwaisenrente 20 Prozent der Versichertenrente, auf die der Verstorbene Anspruch gehabt hätte oder die er bereits bezogen hat. Zur Waisenrente wird zusätzlich ein Zuschlag gezahlt, der sich nach den zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten des verstorbenen Elternteils beziehungsweise der Eltern richtet.


Hat ein Waise Anspruch auf mehrere Waisenrenten, so wird nur die höchste gezahlt. Sofern der Elternteil beziehungsweise die Eltern vor Vollendung des 63. Lebensjahres gestorben sind, wird die Waisenrente um einen Abschlag gemindert.


Für die Waisenrente ist Voraussetzung die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 5 Jahren. Eine Waisenrente bekommen können leibliche oder adoptierte Kinder, Stiefkinder und Pflegekinder, die im Haushalt des Verstorbenen lebten, Enkel und Geschwister, die im Haushalt des Verstorbenen lebten oder von ihm überwiegend unterhalten wurden. Die Einkommensanrechnung bei Waisenrenten an volljährige Waisen ist seit 01.07.2015 entfallen.


Die Waisenrenten werden regelmäßig bis zum 18. Geburtstag des Kindes gezahlt. Darüber hinaus kann die Rente längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres erhalten, wer sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet oder ein freiwilliges soziales Jahr, ein freiwilliges ökologisches Jahr, den Bundesfreiwilligendienst oder einen anderen nationalen oder internationalen Freiwilligendienst im Sinne des Kindergeldrechts leistet oder behindert ist und deshalb nicht selbst für sich sorgen kann.


Wird eine Waise adoptiert, die bereits Waisenrente bezieht, wird diese weiter geleistet, selbst dann, wenn die Waise heiratet. 

Erziehungsrente:

Die Erziehungsrente ist eine Rente aus der eigenen Versicherung und wird daher nicht aus der Versicherung des geschiedenen Ehepartners abgeleitet. Der Rentenbezieher muss daher selbst die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren bis zum Tod des geschiedenen Ehepartners (auch früherer Lebenspartner, dessen eingetragene Partnerschaft gerichtlich aufgehoben wurde) erfüllt haben. 


Weitere Voraussetzungen müssen vorliegen, nämlich muss die Ehe nach dem 30.06.1977 geschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben worden sein (bei Auflösung der Ehe vor dem 01.07.1977 richtet sich der Unterhaltsanspruch nach dem DDR-Recht), der geschiedene Ehepartner ist gestorben, der Rentenbezieher ist unverheiratet geblieben und ist keine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen und er/sie erzieht ein eigenes oder ein Kind des früheren Ehepartners (Stief-und Pflegekind, Enkel oder Geschwister, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat). Das gleiche gilt für ein behindertes eigenes Kind oder Kind des früheren Ehepartners unabhängig vom Alter des Kindes. 


Die Erziehungsrente entspricht in ihrer Höhe der Rente wegen voller Erwerbsminderung. Sie vermindert sich um einen Abschlag bei Bezug vor dem 63. Geburtstag. Außerdem wird eigenes Einkommen angerechnet. 


Die Rente endet bei erneuter Heirat oder bei Ende der Kindererziehung (Monat, indem das Kind das 18. Lebensjahr erreicht), spätestens jedoch mit Erreichen der (eigenen) Regelaltersgrenze. 

Erwerbsminderungsrenten:

Von restlichem Leistungsvermögen, also vom zeitlichen Umfang, in dem noch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gearbeitet werden kann, hängt es ab, ob Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung geleistet wird. Die medizinischen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung sind erfüllt, wenn Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung weniger als 6 Stunden täglich arbeiten können, und zwar nicht nur im erlernten sondern in allen Berufen.


In den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung müssen mindestens 3 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen und es muss die Wartezeit von 5 Jahren vorliegen.


Für die Wartezeit zählen Beitragszeiten, Ersatzzeiten, Zeiten aus einem Versorgungsausgleich, Zeiten aus Zuschlägen für eine geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung (Minijob) und Zeiten aus einem Rentensplitting.


Die Wartezeit von 5 Jahren ist vorzeitig erfüllt wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit, einer Wehrdienst-oder Zivildienstbeschädigung.


Für alle Rentenarten muss ein Rentenantrag bei der Deutschen Rentenversicherung (Bund oder regionaler Rentenversicherungsträger) gestellt werden.