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Fragen & Antworten
Ratgeber

Fragen und Antworten

 
 
Kurz und bündig: Wir beantworten häufig auftretende Fragen aus den wichtigsten Bereichen des Arbeits- und Sozialrechts wie Arbeitsunfallrecht, Teilzeit , Pausen oder Schwerbehindertenrecht. Ideal auch für einen schnellen Einstieg in eine bestimmte Rechtsmaterie.
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Arbeitsunfall und Berufskrankheiten

1. Wer erhält Verletztengeld?

Verletztengeld ist eine Leistung der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaften und Unfallkassen) nach §§ 45 ff SGB VII. Verletztengeld kann erhalten, wer wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit arbeitsunfähig ist. Auch während einer medizinischen Reha nach einem Arbeitsunfall oder wegen einer Berufskrankheit besteht ein Anspruch auf Verletztengeld.

2. Was muss ich tun, um Verletztengeld zu bekommen?

Das wichtigste ist, nach einem Arbeitsunfall möglichst umgehend eine/n Durchgangsärzt*in (D-Arzt) aufzusuchen. D-Ärzte sind zuständig für Unfälle am Arbeitsplatz oder Wegeunfälle und entscheiden über die weitere Behandlung. Wenn es sich nach Auffassung des D-Arztes um einen Arbeitsunfall handelt, wird er die Berufsgenossenschaft informieren, die über die Bewilligung von Verletztengeld entscheidet.

3. Was, wenn die Berufsgenossenschaft Verletztengeld ablehnt?

Wenn die Zahlung von Verletztengeld abgelehnt wird, da z.B. angeblich keine Unfallfolgen vorliegen, sollten Sie rechtlich prüfen lassen, ob gegen diese Entscheidung ein Widerspruch sinnvoll ist. Ggf. kann ein Widerspruch auch zunächst fristwahrend eingelegt werden. Das Gleiche gilt, wenn zunächst Verletztengeld bewilligt wird, dann aber vor der Beendigung der Behandlung bzw. der Arbeitsunfähigkeit die Weiterbewilligung durch die Berufsgenossenschaft abgelehnt wird.

4. Wie hoch ist das Verletztengeld?

Das Verletztengeld ist höher als das Krankengeld, das bei unfallunabhängigen Erkrankungen von den Krankenkassen gezahlt wird. Während der Anspruch auf Krankengeld 70 % des Bruttoarbeitsentgeltes beträgt, liegt der Anspruch auf Verletztengeld bei 80%. Außerdem sind im Unterschied zum Krankengeld steuerfreie Entgeltbestandteile wie z.B. Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge mit zu berücksichtigen. Das Verletztengeld darf jedoch nicht höher liegen als das regelmäßige Nettoarbeitsentgelt. Außerdem werden noch die Arbeitnehmer-Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung abgezogen. Die Auszahlung des Verletztengeldes erfolgt immer rückwirkend für den vorangegangenen Monat.

5. Ist das Verletztengeld zu versteuern?

Das Verletztengeld ist steuerfrei, muss allerdings im Rahmen der Lohnsteuererklärung als Einnahme angegeben werden. Eine entsprechende Bescheinigung für das Finanzamt erhalten sie automatisch vom Unfallversicherungsträger.

6. Wer zahlt das Verletztengeld?

Das Verletztengeld ist zwar eine Leistung der gesetzlichen Unfallversicherung, die Auszahlung erfolgt allerdings über die Krankenkassen. Ihre Krankenkasse stellt ihnen sog. Auszahlscheine zur Verfügung, die von dem behandelnden Arzt – i.d.R. der D-Arzt - ausgefüllt werden.

7. Wie lange wird Verletztengeld gezahlt?

Das Verletztengeld wird grundsätzlich für die Dauer der Behandlungsbedürftigkeit bzw. der Arbeitsunfähigkeit gezahlt. Allerdings ist auch die Zahlung des Verletztengeldes in der Regel begrenzt auf max. 78 Wochen. Wenn eine stationäre Behandlung auch nach Ablauf der 78 Wochen noch nicht abgeschlossen ist, besteht der Verletztengeldanspruch auch darüber hinaus fort.

8. Was passiert, wenn ich wieder arbeitsfähig bin, aber nicht mehr in meinem alten Beruf arbeiten kann?

Wenn die/der Versicherte nach einem Arbeitsunfall zwar wieder „allgemein“ arbeitsfähig ist, aber nicht mehr in seinem/ihrem alten Beruf arbeiten kann, endet der Anspruch auf Verletztengeld i.d.R. trotzdem. Es ist dann aber Unfallversicherungsträger zu prüfen, ob ggf. eine Umschulung / Fortbildung / berufliche Qualifizierung notwendig ist. In diesem Fall besteht ggf. ein Anspruch auf eine „berufliche Rehabilitation“ und während einer solchen Maßnahme erhält der/die Versicherte Übergangsgeld. Das Übergangsgeld beträgt nur 68 % bis 75 % des Verletztengeldes, ist dafür aber sozialversicherungsfrei.

9. Gibt es auch Verletztengeld nach Schülerunfällen?

Wenn ein Kind sich im Kindergarten oder in der Schule verletzt, fällt ein solcher Unfall ebenfalls in den Verantwortungsbereich der gesetzlichen Unfallversicherung. Berufstätige Eltern, die dann wegen der erforderlichen Kinderbetreuung Verdienstausfall erleiden, haben in diesem Fall einen Anspruch auf (Kinderpflege-) Verletztengeld, sofern das Kind noch nicht 12 Jahre alt ist.