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Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 28. August 2024,  Az.: 7 AZR 197/23 und 7 AZR 198/23

Zulagen für Betriebsratsmitglieder

Freigestellte Betriebsratsmitglieder dürfen wegen ihrer Betriebsratstätigkeit bei der Vergütung nicht schlechter gestellt werden. Das gilt auch für Zulagen für erschwerte Arbeitsbedingungen, wie der DGB Rechtsschutz vor dem BAG klarstellen ließ.

Das Bundesarbeitsgericht hat die Rechtsposition von Betriebsräten gestärkt. Geklagt hatten zwei Betriebsratsmitglieder, denen ihr Arbeitgeber die Wechselschichtzulage gestrichen hatte, weil sie durch ihre Betriebsratstätigkeit nicht mehr in Wechselschicht arbeiteten. Die Erfurter Richter*innen erklärten diese Lohnkürzungen für unzulässig
 

Freistellung führt nicht zum Verlust der Zulage
Als Betriebsratsmitglieder seien die Kläger so zu stellen gewesen, als wenn sie ihrer regulären Arbeit nachgegangen wären, so die Richter*innen. Im konkreten Fall hätte das bedeutet, dass sie in Wechselschicht gearbeitet und die entsprechende Zulage bekommen hätten.

Unerheblich sei dabei, dass die Kläger tatsächlich nicht mehr in Wechselschicht gearbeitet haben, sondern während der üblichen Öffnungszeiten des Betriebsratsbüros. Die Betriebsratstätigkeit sei ein unentgeltliches Ehrenamt, das für sich genommen keinen Vergütungsanspruch auslöse. Es müsse aber sichergestellt sein, dass niemand wegen seines Betriebsratsamtes finanzielle Nachteile hat.


BAG betont Lohnausfallprinzip
Die beiden Rettungssanitäter waren ursprünglich in Wechselschicht eingesetzt. Mit dem Wechsel in die Freistellung als Betriebsratsmitglieder hatte der Arbeitgeber ihnen die Zulage dafür gestrichen. Das ließen Angelika Kapeller und Karsten Jessolat vom Gewerkschaftlichen Centrum für Revision und Europäisches Recht der DGB Rechtsschutz GmbH so nicht stehen. Nach § 37 Abs. 2 BetrVG sind Betriebsratsmitglieder von der beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien. Im Sinne dieses Lohnausfallprinzips würden beide Kläger bei einer hypothetischen Betrachtung weiterhin in Wechselschicht arbeiten. Nicht das Ehrenamt wird schließlich vergütet, sondern die ausgefallene Arbeitszeit. In der Streichung der Entgeltbestandteile sahen sie außerdem eine Benachteiligung als Betriebsratsmitglieder gemäß § 78 Satz 2 BetrVG.

Mit Unterstützung ihrer Gewerkschaft ver.di hatten sie daraufhin die fehlende Vergütung eingeklagt. Das Hessische Landesarbeitsgericht in Frankfurt hatte sich noch auf den Standpunkt gestellt, es bestehe kein Anspruch auf die Zulage, weil die Kläger tatsächlich nicht mehr in Wechselschicht eingesetzt seien. Erst das Bundesarbeitsgericht kippte das Urteil der Vorinstanz und bestätigte die jahrzehntelange Senatsrechtsprechung. „Dieses Urteil stärkt die Position all jener, die sich täglich für die Rechte ihrer Kolleginnen und Kollegen einsetzen“, betonte Angelika Kapeller.

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