Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Dezember 2025 – OVG 6 B 3/25
Darf ein Wohngeldantrag allein deshalb abgelehnt werden, weil das Vermögen 40.000 Euro übersteigt? Das OVG Berlin-Brandenburg verneint: Im Wohngeldrecht entscheidet keine starre Grenze, sondern der Einzelfall.

Der Kläger beantragte im Jahr 2023 Wohngeld, doch das zuständige Bezirksamt lehnte ab. Nach Ansicht der Behörde verfügte der Kläger über ein erhebliches Vermögen im Sinne des Wohngeldgesetzes. Dabei setzte das Amt die Vermögensfreigrenze bei 40.000 Euro an, orientiert an der neu eingeführten Vermögensgrenze des Bürgergeldes (§ 12 Abs. 4 SGB II). Da das Vermögen des Klägers zum Antragszeitpunkt mit etwa 57.000 Euro über dieser Grenze lag, sah das Bezirksamt die Inanspruchnahme von Wohngeld als missbräuchlich an.
Nach erfolglosem Widerspruch klagte der Betroffene vor dem Verwaltungsgericht Berlin. Das Gericht folgte der Auffassung der Behörde und erklärte zugleich die Wohngeld-Verwaltungsvorschrift für rechtswidrig, die eine Erheblichkeitsschwelle von 60.000 Euro vorsieht.
Doch damit war der Fall nicht beendet: Der Kläger ging in Berufung.
Wohngeld ist kein Bürgergeld
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gab am 11. Dezember 2025 der Berufung in vollem Umfang statt. Es bekräftigte eine Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der die Erheblichkeit von Vermögen im Sinne des Wohngeldgesetzes stets individuell zu beurteilen sei. Eine starre pauschale Vermögensgrenze sei gesetzlich nicht vorgesehen und rechtlich nicht zulässig. Als Orientierungshilfe für die Prüfung gelte weiterhin ein Wert von rund 61.000 Euro für die erste zu berücksichtigende Person, abgeleitet aus dem früheren Freibetrag des Vermögensteuergesetzes. Dieser Wert hat keine starre Bindungswirkung, bildet aber den anerkannten Ausgangspunkt der Prüfung.
Damit widersprach das OVG der Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Vermögensgrenze von 40.000 Euro aus dem SGB II sei auf das Wohngeldrecht übertragbar: Weder Wortlaut noch Gesetzessystematik noch Gesetzesbegründung geben dafür eine Begründung. Das Wohngeld ist dem Bürgergeld als vorrangige Sozialleistung gegenübergestellt, was ebenfalls gegen eine Übertragung spricht.
Im konkreten Fall lag das Vermögen des Klägers unter dem Orientierungswert von rund 61.000 Euro. Anhaltspunkte dafür, den Richtwert im Einzelfall herabzusetzen, bestanden nicht. Das Land Berlin wurde daher verpflichtet, dem Kläger Wohngeld in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Wichtige Orientierung für Wohngeldstellen
Die Entscheidung sorgt für Klarheit in einer Frage, in der viele Wohngeldstellen verunsichert waren. In Berlin hatten sich die Behörden nach dem erstinstanzlichen Urteil bereits an der 40.000-Euro-Grenze orientiert. Das OVG stellte klar, dass es für das Wohngeldrecht bei der einzelfallbezogenen Prüfung bleibt. Starre Vermögensgrenzen aus anderen Sozialgesetzen dürfen nicht schematisch übernommen werden.
Der Kläger wurde im Verfahren vom DGB Rechtsschutz, Büro Berlin, vertreten. Der Fall macht deutlich: Die Jurist*innen und Verwaltungsangestellten unterstützen die Mitglieder der DGB-Gewerkschaften kompetent und konsequent bei der Durchsetzung sozialrechtlicher Ansprüche – auch gegenüber Behörden und in verwaltungsgerichtlichen Verfahren.