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08.05.2026

Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 24. September 2025 – 13 SLa 316/25

Urlaub bleibt in Elternzeit erhalten

Wer wegen Mutterschutz und Elternzeit keinen Urlaub nehmen kann, verliert ihn nicht automatisch. Das Landesarbeitsgericht Hamm hat entschieden: Tariflicher Mehrurlaub bleibt erhalten und kann nach der Rückkehr aus der Elternzeit genommen werden.

Die Klägerin arbeitet seit 2014 als Verkäuferin in Teilzeit und ist Gewerkschaftsmitglied bei ver.di. Auf ihr Arbeitsverhältnis findet ein Manteltarifvertrag Anwendung, der neben dem gesetzlichen Mindesturlaub zusätzlichen tariflichen Urlaub vorsieht. Im Jahr 2021 nahm sie bereits 24 Urlaubstage. Weitere sechs Tage konnte sie jedoch nicht mehr nehmen, weil ein mutterschutzrechtliches Beschäftigungsverbot bestand. Daran schlossen sich unmittelbar die Mutterschutzfrist und anschließend Elternzeit bis Ende 2024 an.

Nach ihrer Rückkehr machte die Klägerin noch offene Urlaubsansprüche geltend: sechs Tage tariflichen Mehrurlaub aus dem Jahr 2021 und weitere sieben Tage aus dem Jahr 2022. Die Arbeitgeberin lehnte ab. Der tarifliche Mehrurlaub sei nach Manteltarifvertrag bereits verfallen.

Mit Unterstützung des DGB Rechtsschutz klagte die Arbeitnehmerin vor dem Arbeitsgericht Dortmund – und bekam Recht. Das Landesarbeitsgericht Hamm bestätigte diese Entscheidung in zweiter Instanz.

Mutterschutz und Elternzeit verändern das „Urlaubsjahr“
Entscheidend war die Frage, wie sich die Sonderregelungen des Mutterschutzgesetzes und des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes auf tariflichen Mehrurlaub auswirken. Grundsätzlich gilt nach Bundesurlaubsgesetz (§ 7 Abs. 3 BUrlG): Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Tarifverträge können dafür Übertragungsfristen vorsehen. Der hier geltende Manteltarifvertrag bestimmte, dass tariflicher Mehrurlaub spätestens bis zum 30. April des Folgejahres verfällt.

Doch genau diese Regelung greift nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts während Beschäftigungsverbot und Elternzeit nicht. Maßgeblich seien vielmehr das Mutterschutzgesetz (MuSchG) und Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Danach kann Urlaub, der vor Mutterschutz oder Elternzeit nicht genommen werden konnte, nach der Rückkehr im laufenden oder nächsten Urlaubsjahr beansprucht werden.

Das Gericht stellte dabei einen wichtigen Punkt klar: Diese Vorschriften verlängern nicht bloß bestehende Übertragungsfristen. Sie schaffen vielmehr eine eigenständige gesetzliche Regelung für das maßgebliche Urlaubsjahr. Das „nächste Urlaubsjahr“ sei kein verlängerter Übertragungszeitraum, sondern ein vollständiges neues Urlaubsjahr. Erst danach könne Urlaub überhaupt verfallen.

Urlaub bis nach der Rückkehr
Für die Klägerin bedeutete das konkret: Nach dem Ende ihrer Elternzeit im Dezember 2024 begann für die offenen Urlaubsansprüche erst das Jahr 2025 als maßgebliches Urlaubsjahr. Ein Verfall konnte daher frühestens zum Ende des Jahres 2025 eintreten. Die offenen Urlaubstage aus den Jahren 2021 und 2022 blieben erhalten.
Das Landesarbeitsgericht wies die Berufung der Arbeitgeberin vollständig zurück. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Der Fall zeigt, dass Urlaubsansprüche während Mutterschutz und Elternzeit besonderen gesetzlichen Schutz genießen – auch beim tariflichen Mehrurlaub.

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