Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 18. Dezember 2024, Az.: 2 SLa 530/24
Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 5. Juni 2024, Az.: 5 SLa 11/24
Übernimmt ein Arbeitgeber die Kosten für Fortbildungen, fordert er im Gegenzug häufig eine Bindung: Die Beschäftigten sollen für einen bestimmten Mindestzeitraum im Unternehmen bleiben. Doch solche Klauseln sind nur unter engen Voraussetzungen wirksam. Das musste ein Personaldienstleister im Eisenbahnbereich erfahren, der von mehreren ukrainischen Lokführern nach deren vorzeitiger Kündigung bis zu 35.000 Euro zurückforderte. Ein überregionales Team des DGB Rechtsschutzes setzte sich erfolgreich für die Betroffenen ein.

Die Lokführer hatten bei dem Personaldienstleister ihre Fortbildung zum Triebfahrzeugführer absolviert und anschließend in diesem Beruf für ihn gearbeitet. Die Arbeitsbedingungen waren jedoch unwürdig: fehlende Pausen, ausbleibende Ablösungen, mangelhafte Kommunikation. Als die Beschäftigten kündigten, forderte der Arbeitgeber Ausbildungskosten zwischen 13.000 und 35.000 Euro zurück, gestützt auf Rückzahlungsklauseln in gesonderten Fortbildungsverträgen. Jurist*innen aus den DGB Rechtsschutzbüros Dresden, Chemnitz, Berlin und Hannover übernahmen die Fälle. In Zusammenarbeit mit der Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG), dem Netzwerk EURopean Employment Services (EURES) und der Initiative für Fairness in der Mobilitätswirtschaft (mobifair) führten sie die Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten Sachsen und Niedersachsen.
Kein Anspruch auf Rückzahlung
Beide Gerichte erklärten die Rückzahlungsvereinbarungen für nichtig: Nach § 12 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) sind Vereinbarungen unwirksam, die Beschäftigte verpflichten, für ihre Ausbildung eine Entschädigung zu zahlen. Diese Regelung sei anwendbar, obwohl die Fortbildung zum Triebfahrzeugführer keine Berufsausbildung im Sinne des BBiG sei. Es handle sich stattdessen um ein sogenanntes „anderes Vertragsverhältnis“ – einen Vertrag zum Erwerb beruflicher Fertigkeiten ohne staatlich anerkannte Berufsausbildung gemäß § 26 BBiG.
Auch der Einwand des Arbeitgebers, die Männer seien nicht „in den Betrieb eingestellt“ gewesen, verfing nicht. Die Verträge sahen konkrete Arbeitszeiten und Kooperationspflichten vor. Lediglich für die Fortbildung gab es eine Freistellung. Das reichte den Gerichten für eine Eingliederung in den Betrieb.
Erfolg für mobile Arbeitnehmer*innen
Die betroffenen Lokführer mussten keinen Euro zurückzahlen. Als besondere Würdigung für diesen Erfolg erhielt der DGB Rechtsschutz am 4. November 2025 den mobifairness-Preis: eine Auszeichnung für wegweisendes Engagement im Bereich der Mobilitätswirtschaft. Den Preis nahmen Johannes Burhorst und Josse Schneider vom Büro Dresden, DGB Rechtsschutz, entgegen.
„Die Verfahren haben über die vergangenen vier Jahre eindrucksvoll gezeigt, was für eine Kraft wir gemeinsam aufbringen“, blickt Burhorst zufrieden zurück. „Die Kolleginnen und Kollegen von mobifair und der EVG konnten uns gut erklären, wie die Ausbildung zum Triebfahrzeugführer in der Praxis abläuft. Sie haben für uns Gutachten erstellt oder in Auftrag gegeben. Zusätzlich haben sie durch ihre Pressearbeit und den Draht zur Politik den notwendigen Druck aufgebaut.“
Der Fall zeigt, dass es Arbeitgebern bei der Verwendung von Vertragsklauseln oft eher darum geht, die Beschäftigten einzuschüchtern als eine rechtmäßige Regelung zu finden. Beschäftigte sollten daher nicht voreilig zahlen, sondern die Klauseln arbeitsrechtlich prüfen lassen. Mit der Unterstützung des gewerkschaftlichen Rechtsschutzes müssen sie auch hohe Klageforderungen nicht fürchten.
Den ausführlichen Bericht finden Sie hier (auf den Seiten 4 und 5): RECHT SO!
Foto: Preisverleihung bei der mobifair-Mitgliederversammlung 2025 (von links): Dirk Schlömer und Helmut Diener von mobifair, Simone Hennig von der EVG, Johannes Burhorst und Josse Schneider vom DGB Rechtsschutz (Büro Dresden) sowie Reiner Bieck vom Präsidium mobifair. Ein großer Dank ging auch an die weiteren Unterstützer*innen vom DGB Rechtsschutz: Yuliya Zemlyankina (Teamleiterin Cottbus/Eberswalde – zu Beginn des Verfahrens Teamleiterin Dresden), Sabine Schech (Büro Chemnitz), Jennifer Filpe (ehemals Büro Berlin) und alle beteiligten Verwaltungsangestellten.