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Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 24. September 2025 – 13 SLa 316/25

Mehrurlaub bleibt erhalten

Tariflicher Mehrurlaub bleibt auch nach Mutterschutz und Elternzeit erhalten, wenn Beschäftigte ihn wegen gesetzlicher Schutzzeiten nicht nehmen konnten. Arbeitgeber können sich dann nicht auf Verfallsfristen berufen. Das Landesarbeitsgericht Hamm stärkte damit die Rechte einer Verkäuferin, die nach ihrer Rückkehr aus der Elternzeit offene Urlaubstage geltend machte.

Die Klägerin ist ver.di-Mitglied und arbeitet seit vielen Jahren im Einzelhandel. Für ihr Arbeitsverhältnis gilt ein Manteltarifvertrag, der einen Urlaubsanspruch über dem gesetzlichen Mindesturlaub vorsieht.
 

Urlaub nach der Elternzeit?

Wegen Schwangerschaft und anschließender Elternzeit konnte sie einen Teil des tariflichen Mehrurlaubs nicht nehmen. Nach ihrer Rückkehr wollte sie die 13 noch offenen Tage nachholen. Der Arbeitgeber lehnte ab und verwies auf eine tarifliche Regelung, nach der Urlaub bis zu einem bestimmten Stichtag im Folgejahr verfallen soll.

Mithilfe des DGB Rechtsschutzes klagte die Beschäftigte dagegen – und bekam vor Gericht Recht: Schon das Arbeitsgericht Dortmund sprach ihr die offenen Urlaubstage zu. Der Arbeitgeber ging in Berufung, blieb aber auch vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm erfolglos.
 

Warum das Urteil wichtig ist

Das LAG stellte klar: Greifen gesetzliche Schutzzeiten wie Mutterschutz und Elternzeit, können tarifliche Verfallsfristen nicht einfach „durchlaufen“. Urlaub, der wegen dieser Schutzzeiten nicht genommen werden konnte, bleibt erhalten. Das gilt nach Auffassung des Gerichts ausdrücklich auch für tariflichen Mehrurlaub und nicht nur für den gesetzlichen Mindesturlaub. 

Für die Praxis bedeutet das: Wer wegen Mutterschutz oder Elternzeit Urlaub nicht nutzen konnte, sollte nach der Rückkehr prüfen, welche Ansprüche noch offen sind. Arbeitgeber können sich in solchen Konstellationen nicht pauschal darauf berufen, der tarifliche Mehrurlaub sei schon verfallen.

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