Als sich eine Pflegekraft aus Rheinland-Pfalz an ihre Gewerkschaft ver.di wandte, hatte sie bereits eine böse Überraschung erlebt: Erst durch eine Lohnpfändung erfuhr sie, dass die Landespflegekammer Rheinland-Pfalz Beitragsforderungen gegen sie geltend machte. Nach Bewilligung des Rechtsschutzes durch ver.di übernahm das DGB Rechtsschutzbüro Mainz den Fall.

Für Damian Hötger, Jurist im Mainzer Büro, war schnell klar, dass hier etwas nicht zusammenpasste. Bereits vor der Lohnpfändung hatte die Landespflegekammer auf Antrag des neuen Arbeitgebers festgestellt, dass die Beschäftigte gar kein Pflichtmitglied der Kammer war. „Wenn dieselbe Behörde einerseits feststellt, dass keine Mitgliedschaft besteht, andererseits aber Beiträge vollstreckt, schaut man natürlich genauer hin“, berichtet Hötger.
Ein Fall mit Vorgeschichte
Die Landespflegekammer Rheinland-Pfalz ist seit ihrer Gründung umstritten. Mit ihr wollte die Landesregierung den Pflegeberufen eine berufsständische Selbstverwaltung nach dem Vorbild der Ärzte- und Rechtsanwaltskammern geben. ver.di hatte dieses Modell von Beginn an kritisch begleitet und stattdessen dafür geworben, die Interessen der Beschäftigten über solide Tarifverträge und gewerkschaftliche Vertretung zu stärken.
Zuletzt hob das Verwaltungsgericht Koblenz mehrere Beitragsbescheide wegen rechtlicher Mängel auf. Es beanstandete unter anderem, dass die Kammer die Zahl ihrer Mitglieder nicht verlässlich bestimmen konnte und dadurch die Beitragsberechnung nicht nachvollziehbar war.
Im Fall der Mainzer Mandantin erreichte der DGB Rechtsschutz zunächst, dass die Landespflegekammer den Beitragsbescheid für 2025 aufhob und die Vollstreckung einstellte. Damit gab sich Damian Hötger jedoch nicht zufrieden: „Uns interessierte, wie es überhaupt zu dieser Situation gekommen war. Deshalb beantragten wir Akteneinsicht.“
Beitragsbescheide an die falsche Adresse
Dabei zeigte sich, dass der Bescheid für 2025 keineswegs der einzige war. In den Verwaltungsakten fanden sich weitere Beitragsbescheide aus den Jahren 2016 bis 2024. Die Mandantin hatte hiervon jedoch nie erfahren, weil die Bescheide an eine Anschrift versandt worden waren, an der sie bereits seit Jahren nicht mehr wohnte. Erst für die Vollstreckung im Jahr 2025 ließ die Landespflegekammer die aktuelle Anschrift ermitteln. Warum dies nicht schon deutlich früher geschah, obwohl über Jahre hinweg Beiträge offenstanden, blieb für Damian Hötger nicht nachvollziehbar. Für das Jahr 2021 war zudem überhaupt kein Beitragsbescheid erlassen worden.
„Erst die Akteneinsicht hat die ganze Vorgeschichte sichtbar gemacht. Von außen war zunächst nur die aktuelle Vollstreckung erkennbar“, so Hötger.
Der DGB Rechtsschutz legte daraufhin Widerspruch gegen alle weiteren Bescheide ein. Die Landespflegekammer half den Widersprüchen ab: Die Forderungen aus den Jahren 2016 bis 2020 waren wegen der fehlenden wirksamen Bekanntgabe inzwischen verjährt. Die Bescheide für die Jahre 2022 bis 2024 hob die Kammer auf, nachdem sie die fehlende Mitgliedschaft der Mandantin auch für diese Jahre zugrunde gelegt hatte.
Ein genauer Blick lohnt sich
Für Damian Hötger zeigt der Fall, wie wichtig es ist, behördliche Forderungen nicht vorschnell hinzunehmen. Die Mandantin berichtete ihm später, dass Kolleg*innen vergleichbare Forderungen aus Scham oder Unsicherheit einfach bezahlt hätten. „Gerade wenn bereits eine Vollstreckung läuft, gehen viele Menschen davon aus, dass die Forderung schon ihre Richtigkeit haben wird“, weiß Hötger aus verschiedenen Fällen. „Dabei lohnt sich eine rechtliche Prüfung oft gerade dann. Manchmal steckt hinter einem vermeintlich eindeutigen Bescheid eine jahrelange Vorgeschichte.“