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Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 3. Dezember 2025 – 22 Ca 9894/25

Lehrer erhält Nachteilsausgleich – auch ohne Verzicht

Ein Berliner Lehrer bekommt einen Nachteilsausgleich, obwohl er keine Verzichtserklärung auf eine Verbeamtung abgegeben hat. Das Arbeitsgericht Berlin stellt klar: Wer ohnehin nicht verbeamtet werden kann, darf nicht wegen einer fehlenden Formalie leer ausgehen.

Der Kläger ist seit 2019 als Lehrer beim Land Berlin beschäftigt und wird nach dem Tarifvertrag der Länder (TV-L) vergütet. Anfang 2024 erwarb er die volle Befähigung für das Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien. Anschließend verlangte er einen Nachteilsausgleich für Lehrkräfte in Höhe von monatlich 300 Euro.

Hintergrund ist eine gesetzliche Regelung des Landes Berlin, mit der Unterschiede in der Vergütung zwischen tarifbeschäftigten und verbeamteten Lehrkräften teilweise ausgeglichen werden sollen. Das Land Berlin lehnte jedoch ab. Begründung: Der Kläger habe keine Erklärung abgegeben, auf eine mögliche Verbeamtung zu verzichten – eine Voraussetzung nach dem Haushaltsgesetz 2024/2025.

Mit Unterstützung des DGB Rechtsschutz machte der Lehrer seinen Anspruch gerichtlich geltend.


Kein Anspruch aus Tarifrecht – aber aus dem Gesetz

Das Arbeitsgericht prüfte zunächst einen Anspruch aus dem Arbeitsvertrag und den tariflichen Regelungen (§ 611a BGB in Verbindung mit TV-L). Dies verneinte es. Eine entsprechende Zulage sei tariflich nur vorgesehen, wenn auch vergleichbare verbeamtete Lehrkräfte nach dem geltenden Besoldungsrecht eine solche Zulage erhalten würden. Das war hier nicht der Fall, da der Haushaltsplan für Beamte keine derartige Amtszulage vorsah. Die tariflichen Regelungen zielen dabei auf eine Gleichbehandlung mit verbeamteten Lehrkräften, nicht auf eine Besserstellung.

Entscheidend war eine andere Rechtsnorm: § 16 Abs. 3 Satz 1 des Haushaltsgesetzes 2024/2025 in der für den Zeitraum maßgeblichen alten Fassung (a.F.). Trotz Verortung dieser Vorschrift im Haushaltsgesetz stellt sie eine Rechtsnorm mit Außenwirkung dar, die das Verhältnis zwischen Staat und Bürger regelt und unmittelbar Ansprüche begründet. Der Haushaltsplan selbst begründet dagegen keine Ansprüche – maßgeblich ist die gesetzliche Regelung im Haushaltsgesetz.

Die konkreten Voraussetzungen lagen vor: Der Kläger war im betreffenden Zeitraum unbefristet beschäftigt und die haushaltsrechtlichen Bedingungen waren erfüllt.
 

Verzicht nur, wenn Verbeamtung möglich ist

Im Zentrum des Falls stand die Frage, ob die fehlende Verzichtserklärung den Anspruch ausschließt. Das Gericht verneinte das. Eine solche Erklärung sei nur dann erforderlich, wenn die Lehrkraft überhaupt die Möglichkeit habe, verbeamtet zu werden. Im Fall des Klägers war das ausgeschlossen: Er hatte die gesetzliche Höchstaltersgrenze bereits überschritten und konnte daher nicht mehr in ein Beamtenverhältnis übernommen werden.

Ein Verzicht setzt voraus, dass überhaupt eine Wahl besteht. Fehlt diese – wie hier wegen der Altersgrenze –, läuft die gesetzliche Voraussetzung ins Leere. Ein Verzicht auf eine rechtlich unmögliche Option sei sinnlos, so das Gericht. Die gesetzliche Regelung dürfe nicht formalistisch angewendet werden. Maßgeblich sei ihr Zweck: Der Nachteilsausgleich solle strukturelle Nachteile ausgleichen und nicht daran scheitern, dass eine Lehrkraft auf etwas nicht verzichtet hat, das ihr ohnehin nicht zusteht.

Das Arbeitsgericht verurteilte das Land Berlin daher zur Zahlung des Nachteilsausgleichs.

Der Fall zeigt, wie eine ungewöhnliche gesetzliche Regelung in der Praxis zu nachteilhaften Auslegungen führen kann. Mit professioneller juristischer Unterstützung – wie hier durch das DGB Rechtsschutzbüro in Berlin – lassen sich solche Benachteiligungen jedoch erfolgreich verhindern.
 

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