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Arbeitsgericht Augsburg, Urteil vom 25. September 2025 – 4 Ca 903/25

Kündigung wegen Lohnforderung unzulässig

Wer mehr Lohn verlangt, darf nicht allein wegen dieser Forderung entlassen werden – auch nicht in den ersten Monaten des Arbeitsverhältnisses. Das Arbeitsgericht Augsburg erklärte die Kündigung einer Verkäuferin für unwirksam.

Die Klägerin war seit Oktober 2024 als Bäckereifachverkäuferin bei einem größeren Unternehmen mit mehreren Filialen beschäftigt. In einer Filiale übernahm sie zunehmend Aufgaben, die typischerweise der Filialleitung zugeordnet sind, darunter Organisation, Planung und Verantwortung für Abläufe.

Dafür verlangte sie eine entsprechend höhere Vergütung. Die Forderung brachte sie gegenüber Vorgesetzten mehrfach zur Sprache. Sie wandte sich auch an die Bezirksleitung und thematisierte die Frage der Vergütung ausdrücklich in einem persönlichen Gespräch. Zudem wurde das Thema in einem weiteren Termin unter Beteiligung des Betriebsrats aufgegriffen. Kurz darauf erhielt sie die Kündigung – noch innerhalb der sechsmonatigen Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes.

Mit Unterstützung vom DGB Rechtsschutz wehrte sie sich dagegen und erhob Klage vor dem Arbeitsgericht Augsburg.

Kündigung in der Wartezeit – aber nicht grenzenlos
Grundsätzlich können Arbeitsverhältnisse in den ersten sechs Monaten leichter beendet werden. In dieser Phase gilt der allgemeine Kündigungsschutz noch nicht (§ 1 Abs. 1 KSchG).

Doch auch vom ersten Tag des Arbeitsverhältnisses an gilt das sogenannte Maßregelungsverbot nach § 612a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Arbeitgeber dürfen Beschäftigte nicht benachteiligen, weil diese ihre Rechte in zulässiger Weise ausüben. Genau hier setzte das Gericht an.

Lohnforderung war entscheidend
Das Arbeitsgericht Augsburg führte eine umfangreiche Beweisaufnahme durch und vernahm mehrere Zeugen. Dabei zeigte sich: Entgegen der Darstellung des Arbeitgebers stand nicht ein angeblicher Streit im Vordergrund.

Vielmehr war für das Gericht entscheidend, dass die Klägerin ihre höhere Vergütung eingefordert hatte. Genau dies war der ausschlaggebende Grund für die Kündigung. Ein solches Vorgehen verstößt gegen das Maßregelungsverbot, denn die Geltendmachung von Entgeltansprüchen ist eine zulässige Rechtsausübung und darf nicht sanktioniert werden.

Weiterbeschäftigung angeordnet
Das Gericht stellte fest, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beendet hat. Die Klägerin behält ihren Arbeitsplatz und muss bis zum Abschluss des Verfahrens weiterbeschäftigt werden.

Das Beispiel zeigt, dass Beschäftigte ihre Rechte auch in den ersten Monaten eines Arbeitsverhältnisses wahrnehmen können. Wer berechtigte Ansprüche – etwa auf korrekte Bezahlung – geltend macht, darf dafür nicht „abgestraft“ werden. Gerade solche Konstellationen werden in der Praxis oft übersehen, weil viele davon ausgehen, dass in der Wartezeit „alles erlaubt“ ist. Das ist nicht der Fall.

Der erfolgreiche Ausgang des Verfahrens zeigt, dass sich rechtliche Schritte auch in frühen Phasen eines Arbeitsverhältnisses lohnen können – insbesondere dann, wenn Beschäftigte ihre Ansprüche nicht allein, sondern mit ihrem gewerkschaftlichen Rechtsschutz durchsetzen.
 

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