Sozialgericht für das Saarland, Beschluss vom 27. Mai 2026 – S 1 KR 22/26 ER
Die Krankenkasse stellte die Zahlung von Krankengeld ein, obwohl ein Monteur weiterhin arbeitsunfähig geschrieben war. Im Eilverfahren entschied das Sozialgericht für das Saarland: Wesentlich sind neben den Diagnosen auch die konkreten körperlichen Arbeitsanforderungen.

Seit Januar 2025 war der Antragsteller arbeitsunfähig erkrankt. Nach Ende der Entgeltfortzahlung erhielt er Krankengeld. Zuletzt beruhte die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit auf einem Krampfaderleiden der unteren Extremitäten.
Im April 2026 kam der Medizinische Dienst nach Aktenlage zu dem Ergebnis, dass eine Arbeitsunfähigkeit sozialmedizinisch nicht mehr begründet sei. Die Krankenkasse stellte daraufhin die Krankengeldzahlung ein. Der Beschäftigte legte Widerspruch ein und wandte sich mit Unterstützung des DGB Rechtsschutz im Eilverfahren an das Sozialgericht für das Saarland.
Was muss ein Monteur tatsächlich leisten?
Das Sozialgericht nahm die konkrete Arbeit des Beschäftigten in den Blick. Sie war körperlich anspruchsvoll: Der Monteur musste viel gehen und stehen, kniend arbeiten sowie Lasten heben und tragen. Seine Angaben zu den Belastungen deckten sich mit der Auskunft des Arbeitgebers.
Dem standen erhebliche gesundheitliche Einschränkungen gegenüber. Nach einem vom Gericht angeforderten ärztlichen Attest drohten bei weiterer Belastung Geschwürbildungen und schmerzhafte Beinschwellungen. Der behandelnde Arzt hielt den Beschäftigten weiterhin für arbeitsunfähig.
Auf die konkrete Tätigkeit kommt es an
Für die Entscheidung war der Abgleich zwischen Erkrankung und Arbeitsplatz ausschlaggebend. Maßgeblich war nicht, ob der Beschäftigte überhaupt noch irgendeiner Arbeit nachgehen konnte, sondern ob er seine Bezugstätigkeit als Monteur ausüben konnte. Arbeitsunfähigkeit liegt auch dann vor, wenn Versicherte ihre maßgebliche Tätigkeit nur auf die Gefahr hin verrichten können, ihren Gesundheitszustand zu verschlimmern.
Die Krankenkasse hatte sich dagegen auf eine Stellungnahme des Medizinischen Dienstes berufen. Danach sei bei einem durchschnittlichen Heilungsverlauf nach der operativen Behandlung eines Krampfaderleidens nach zwei bis drei Monaten wieder eine ausreichende Funktionsfähigkeit und weitgehende Schmerzfreiheit zu erwarten.
Das überzeugte die Kammer im konkreten Fall nicht. Nach ihrer Auffassung sprachen die deutlich besseren Argumente dafür, dass dem Antragsteller die körperlich anspruchsvolle Tätigkeit als Monteur gesundheitlich nicht zuzumuten war.
Das Gericht stellte damit den Medizinischen Dienst nicht grundsätzlich infrage. Die Krankenkasse könne den Versicherten weiterhin untersuchen lassen. Die vorliegende Stellungnahme nach Aktenlage entkräftete die konkreten ärztlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur tatsächlichen Tätigkeit jedoch nicht überzeugend.
Gericht sichert Krankengeld vorläufig
Auch die für den Eilrechtsschutz erforderliche Dringlichkeit sah das Gericht als gegeben an: Der Antragsteller hatte seine finanzielle Notlage substantiiert dargelegt. Das Sozialgericht verpflichtete die Krankenkasse deshalb, ihm vorläufig vom 5. Mai bis zum 19. Juni 2026 Krankengeld zu gewähren. Für die Tage vor Eingang des Eilantrags blieb der Antrag erfolglos, da einstweiliger Rechtsschutz grundsätzlich nicht dem Ausgleich bereits vergangener Zeiträume dient.
Das Ergebnis ist auch verfahrensrechtlich bemerkenswert: Einstweilige Anordnungen auf Gewährung von Krankengeld sind nach Einschätzung des DGB Rechtsschutz selten. Der Beschluss zeigt zugleich, warum der konkrete Arbeitsplatz bei der Beurteilung von Arbeitsunfähigkeit entscheidend sein kann: Ein allgemeiner Heilungsverlauf sagt noch nicht, ob ein Beschäftigter den tatsächlichen Anforderungen seines Berufs wieder gewachsen ist.