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Arbeitsgericht Rostock, Urteil vom 29. September 2023, Az.: 3 Ca 524/23

Keine Abmahnung für Streikteilnahme

Abmahnungen sind an rechtliche Voraussetzungen geknüpft. Einer Mandantin verhalf Falk Schirmacher aus dem DGB Rechtsschutz Büro Rostock zu ihrem Recht. Sie hatte eine Abmahnung erhalten, weil sie an einer von ver.di organisierten Kundgebung teilgenommen hatte, ohne sich vorher abzumelden.

Streikrecht schützt vor Abmahnungen

ver.di hatte den Warnstreik ausgerufen. Die Streikenden trafen sich zu einer Kundgebung im Hof des Unternehmens. Die Klägerin nahm hieran teil, ohne sich vorher abzumelden. Das passte ihrem Vorgesetzten nicht. Der behauptete, er hätte vom Streik nichts gewusst und deshalb sei die Klägerin dazu verpflichtet gewesen, sich ordnungsgemäß für ihre Teilnahme am Warnstreik abzumelden. 


Während eines Streiks gibt es keine Arbeits- oder Informationspflicht
Das Arbeitsgericht entschied anders. Die von Falk Schirmacher aus dem DGB Rechtsschutzbüro Rostock vertretene Klägerin verhielt sich völlig korrekt. Während der Teilnahme am Streik besteht keine Arbeitspflicht. Mit der Teilnahme an der Versammlung der streikenden Mitarbeiter*innen auf dem Hof des beklagten Unternehmens brachte die Klägerin ausreichend zum Ausdruck, dass sie am Streik teilnimmt. Eine darüberhinausgehende Pflicht, Vorgesetzte vorab über die beabsichtigte Teilnahme am Streik zu informieren, besteht nicht. „Zum Wesen des rechtmäßigen Streiks gehört, dass der Arbeitgeber gezielt, durch Vorenthaltung der Arbeitskraft geschädigt wird“, so das Urteil in Rostock. Produktionsprozesse sollen unterbrochen und Gewinne geschmälert werden. Im Urteil wurde außerdem auf Artikel 9 Abs. 3 im Grundgesetz verwiesen. Das Streikrecht darf danach nicht beschränkt werden. Die Pflicht, sich in Streiklisten eintragen oder sich persönlich abmelden zu müssen, könnte dazu führen, dass Streikwillige psychischen Druck verspüren, der sie daran hindert, von ihrem Streikrecht Gebrauch zu machen. Der Arbeitgeber musste die Abmahnung wieder aus der Personalakte entfernen.


Rechte von Beschäftigten
Arbeitnehmer*innen können die Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus ihrer Personalakte verlangen. Der Anspruch besteht, wenn die Abmahnung inhaltlich unbestimmt ist, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens beruht oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt. Auch eine zu Recht erteilte Abmahnung ist aus der Personalakte zu entfernen, wenn kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers mehr an deren Verbleib in der Personalakte besteht.

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