Arbeitsgericht Ludwigshafen, Urteil vom 3. Mai 2023, Az.: 3 Ca 1188/22
Ein Restaurantbetreiber verlangte von einem ehemaligen Mitarbeiter die Rückzahlung bereits gezahlter Vergütung – wegen angeblicher Minusstunden. Jasmin Marzoll vom DGB Rechtsschutz Büro Ludwigshafen verhalf dem Mandanten zu seinem Recht. Das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen war eindeutig: Ohne klare Vereinbarung durfte der Arbeitgeber keine Stunden verrechnen.

Im Arbeitsvertrag waren 40 Arbeitsstunden wöchentlich vereinbart. „Der Arbeitgeber hatte 200 Minusstunden errechnet und forderte bereits gezahlte Vergütung vom Kläger zurück. Mein Mandant betonte daraufhin, dass er während des gesamten Arbeitsverhältnisses durchweg seine Arbeitskraft angeboten hatte“, erläutert Jasmin Marzoll, Juristin im DGB Rechtsschutz Büro Ludwigshafen. Sie vertrat den Mann vor dem Arbeitsgericht, der zwischenzeitlich das Arbeitsverhältnis durch Kündigung beendet hatte. Trotz der 40-Stunden-Vereinbarung wurde der Arbeitnehmer häufig nur in Teildiensten eingesetzt, wenn der Arbeitgeber die Öffnungszeiten verkürzte. „Wenn der Beklagte sein Restaurant schließt, kann mein Mandant ja nicht selbst entscheiden weiterzuarbeiten“, so Jasmin Marzoll. Den Arbeitsausfall habe er deshalb nicht zu vertreten.
Der Restaurantbetreiber behauptete, mit dem Mitarbeiter sei ein Arbeitszeitkonto vereinbart. Das weise Minusstunden auf. Der Arbeitsvertrag enthielt dazu jedoch keine Regelung, sodass der Beklagte sich hierauf nicht berufen konnte, entschieden die Richter*innen.
Minusstunden als „Vorschuss“
Die Einrichtung eines Arbeitszeitkontos, insbesondere die Möglichkeit eines negativen Kontostandes, bedarf einer entsprechenden Vereinbarung, heißt es im Urteil. Ein Arbeitszeitkonto gibt den Umfang der von Beschäftigten geleisteten Arbeit wieder und kann den Vergütungsanspruch von Arbeitnehmer*innen ausdrücken. Deshalb setzt die Belastung eines Arbeitszeitkontos mit Minusstunden zum einen voraus, dass der Arbeitgeber diese Stunden im Rahmen einer verstetigten Vergütung durchgehend unabhängig von den tatsächlich geleisteten Stunden entlohnt und Betroffene zum anderen zur Nachleistung verpflichtet sein müssen, weil sie die in Minusstunden ausgedrückte Arbeitszeit vorschussweise vergütet erhalten haben.
Einigkeit über Vorwegleistung nötig
Eine Zahlung durch den Arbeitgeber ist dann ein Vorschuss, wenn sich beide Seiten bei der Auszahlung darüber einig waren, dass es sich um eine Vorwegleistung handelt, die bei Fälligkeit der Forderung verrechnet wird. Das setzt eine Vereinbarung voraus, so das Urteil. Allein die Tatsache, dass in einem Arbeitsverhältnis – aus welchen Gründen auch immer – zu wenig Stunden geleistet wurden, lässt keinen Schluss darauf zu, dass Beschäftigte auch damit einverstanden sind, diese Minusstunden später zu verrechnen.