Arbeitsgericht Oldenburg, Urteil vom 7. Juni 2023, Az.: 7 Ca 211/22
Nahezu überall im Betrieb gab es Kameras, in den Hallen, auf den Wegen und sogar in den Sozialräumen. Ein Produzent von Lebensmittelverpackungen gab vor, das müsse so sein. Das DGB Rechtsschutz Büro Oldenburg konnte diesen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte stoppen.

Der Arbeitgeber meinte, er habe genau zu kontrollieren, dass es zu keinen Kontaminationen der Produkte komme. Derart unter Beobachtung wollte ein Mitarbeiter jedoch nicht stehen. Rafaela Bade vom DGB Rechtsschutz Büro Oldenburg erhob Klage und setzte sich beim Arbeitsgericht durch. Neben der Entfernung der Kameras gaben die Richter*innen der Firma auf, Auskunft darüber zu erteilen, welche personenbezogenen Daten sie gefilmt, gespeichert und verarbeitet hatte und verurteilte sie dazu, dem Kläger eine Entschädigung zu zahlen.
Der Überwachungswahn des Arbeitgebers war für das Gericht nicht akzeptabel. Eine Betriebsvereinbarung über die Installierung von Kameras gab es nicht. Fast alle Bereiche des Unternehmens waren von der Überwachung betroffen. Wozu er auch einfahrende LKW und die Sozialräume der Beschäftigten filmte, konnte der Arbeitgeber nicht nachvollziehbar erklären.
Schwerwiegender Eingriff
Das Filmen auf dem Betriebsgelände stellte eine in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beschäftigten eingreifende Datenerhebung dar, so das Urteil. Nach datenschutzrechtlichen Bestimmungen ist das bei offenen Überwachungsmaßnahmen durchaus zulässig, wenn diese nach abstrakten Kriterien durchgeführt werden und niemanden unter besonderen Verdacht stellen. Werden die Mitarbeiter*innen jedoch lückenlos, dauerhaft und detailliert über die gesamte Schicht durch Filmaufnahmen erfasst, ist von einer eingriffsintensiven Maßnahme mit psychischem Druck auszugehen. Weil sich das im Fall des Klägers genauso bestätigte, ging das Gericht von einem schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht aus – und hielt diesen für nicht gerechtfertigt.
Die Kameras waren überall zu entfernen. Weil Betroffene das Recht haben, vom Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob personenbezogene Daten verarbeitet werden, hatte der Kläger auch einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Die Richter*innen sprachen dem Mann zudem eine Entschädigung zu. Jeder an einer Verarbeitung beteiligte Verantwortliche haftet nämlich für den Schaden, der durch eine Verarbeitung verursacht wird, die dem Datenschutz widerspricht.
Schadensersatz dank DSGVO
Das Gericht hielt einen immateriellen Schadensersatz in Höhe von 2.000 Euro für angemessen. Es berücksichtigte dabei insbesondere, dass die Überwachung bereits seit ca. zwei Jahren andauerte und der Kläger völlig im Unklaren geblieben war, wann und in welchem Umfang Videoaufzeichnungen erfolgten. Der Betrag soll eine abschreckende Wirkung erzielen, heißt es im Urteil abschließend.