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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. Oktober 2024, Az.: 5 K 1387/24

Fehlender Zugang von Behördenschreiben

Wenn ein wichtiger Behördenbrief nicht zugestellt wurde, haben Betroffene Rechte. Das zeigt ein Fall aus Rheinland-Pfalz. Der Vater einer Auszubildenden wurde unverhofft zur Rückzahlung von Kindergeld gebeten – allerdings durch eine Mahnung und nicht durch einen entsprechenden Bescheid. Der DGB Rechtsschutz konnte helfen.

Keine Zustellung, keine Wirkung

Zum Jahresbeginn 2025 hat sich die Zustellfrist für Briefe verlängert – mit dem Ziel, nicht mehr nur schnell, sondern vor allem zuverlässiger die Post zuzustellen. Welche Auswirkungen Unzuverlässigkeit bei der Übermittlung wichtiger Post haben kann, zeigte ein Fall aus Rheinland-Pfalz. Strittig wurde eine Rückforderung von Kindergeld. Der Vater hatte keinerlei Kenntnis, dass an ihn mehrere Bescheide adressiert wurden. Durch das vermeintlich bevorstehende Ausbildungsende seiner Tochter hatte die Familienkasse einen neuen Kindergeldbescheid erlassen. In diesem wurde zunächst um entsprechende Nachweise gebeten. Nachdem das nicht geschah, folgte ein Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid. Insgesamt fast 9.000 Euro forderte die Behörde für den Zeitraum der Ausbildung zurück. Dass die Tochter zu dem Zeitpunkt inmitten ihres Dualen Studiums war, blieb durch die mangelnde Kommunikation ein Geheimnis. 


Fakten durch Mahnung geschaffen 
Der Familienvater erfuhr von diesem Umstand durch ein Inkassoschreiben zur Mahnung über den fälligen Betrag. Darauf reagierte er umgehend per E-Mail und erklärte seine Unkenntnis über den Prozess. Sicherheitshalber fügte er direkt den Studierendenausweis seiner Tochter an. Doch zu spät. Seine zunächst als Einspruch gewertete Nachricht per E-Mail wurde von der Familienkasse verworfen. Der Tatbestand sei rechtskräftig.


Beweis für Bekanntgabe
Mithilfe der DGB Rechtsschutz GmbH erhob der Mann Klage vor dem Finanzgericht. Und dort ging man schnell und klar der Sache nach: Bestreitet der Adressat, dass ihm ein Verwaltungsakt überhaupt zugegangen ist, liegt die objektive Beweislast (Feststellungslast) für den Zugang des Verwaltungsakts bei dem Absender – in diesem Fall der beklagten Behörde. Was man nicht erhalten hat, kann man nicht nachvollziehbar bestreiten. Daher reichte es aus, den Zugang zu bestreiten, was zur Unwirksamkeit des Bescheids führte. 

Im juristischen Wortlaut geht es hierbei um die „Bekanntgabe des Verwaltungsaktes“. Die Abgabenordnung (AO) als maßgebliche Gesetzesgrundlage für Finanz- bzw. Steuerrecht hält dafür in § 124 fest: Ein Verwaltungsakt wird wirksam, indem er bekannt gegeben wurde. Nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, bei einer Übermittlung im Inland als am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Diese Frist ist in diesem Jahr übrigens durch das Postmodernisierungsgesetz geändert worden. Es sind nun vier Tage. 

Für den Kläger in Rheinland-Pfalz waren die Fristläufe jedoch unerheblich. Die Richter*innen gaben ihm Recht. Der Bescheid galt als nicht bekannt gegeben und war somit unwirksam.

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