Bundessozialgericht, Urteil vom 12. Juni 2025 – B 3 KR 6/24 R
Wer schwerhörig ist, muss sich nicht mit der günstigsten Lösung zufriedengeben. Das Bundessozialgericht hat mit einer Entscheidung zur Hörgeräteversorgung die Rechte gesetzlich Versicherter gestärkt.
Im Mittelpunkt stand der Anspruch auf die größtmögliche Verbesserung des Hörvermögens, auch dann, wenn dafür höhere Kosten entstehen. Unterstützt wurde die Klägerin vom DGB Rechtsschutz, Gewerkschaftliches Centrum für Revision und Europäisches Recht.

Das Verfahren betraf ein Gewerkschaftsmitglied bei ver.di, das an einer beidseitigen hochgradigen Schallempfindungsschwerhörigkeit litt. Auf dem rechten Ohr grenzte das Leiden an Taubheit. Im Alltag, besonders in größeren Gesprächsrunden und lauter Umgebung, halfen die von der Krankenkasse angebotenen Hörgeräte zum Festbetrag kaum weiter. Die Versicherte beantragte deshalb die Übernahme der Kosten für ein sogenanntes „Überfestbetragsgerät“, das ihr ein deutlich besseres akustisches Sprachverständnis ermöglichte.
Die Krankenkasse lehnte jedoch ab und bewilligte nur den Festbetrag. Daraufhin beschaffte sich die Versicherte das Gerät selbst und klagte auf Erstattung der angefallenen Kosten. Mit Erfolg: Das Sozialgericht Leipzig sprach ihr die volle Summe von fast 4.000 Euro zu. Doch das Sächsische Landessozialgericht sah das anders und wies die Klage ab. Dagegen ging die Klägerin in Revision.
Jeder Hörgewinn ist relevant
Das Bundessozialgericht (BSG) hob das Urteil des Landessozialgerichts schließlich auf. Es stellte klar, dass jeder gemessene Hörgewinn im Sprachverstehen relevant ist, unabhängig davon, wie groß dieser Gewinn ausfällt. Dabei sei der Hörgewinn unter ordnungsgemäßer Anwendung eines Sprachverständlichkeitstests (Freiburger Einsilbertest) zu ermitteln.
Ob sich daraus auch ein erheblicher Gebrauchsvorteil im Alltag ergibt, müsse unter Berücksichtigung ergänzender subjektiver Eindrücke beurteilt werden. Dazu können nach der Hilfsmittel-Richtlinie auch Angaben der Versicherten, ein standardisierter Fragebogen (APHAB) und Alltagsaufzeichnungen wie ein Hörtagebuch herangezogen werden.
Das BSG betonte, dass der Leistungserbringer Widersprüche zwischen Testergebnissen und dem individuellen Hörempfinden fachlich aufzuklären hat. Weitere Messverfahren, wie sie etwa in der Anlage 11 des Vertrages über die Versorgung von Versicherten mit Hörsystemen vorgesehen sind, können dazu beitragen. Damit ist dem pauschalen Argument der Krankenkassen, es liege nur eine „unwesentliche Hörverbesserung“ vor, die Grundlage entzogen.
Ein Erfolg mit Signalwirkung
Mit seinem Urteil hat das BSG die Rechte von schwerhörigen Versicherten deutlich gestärkt. Künftig können Krankenkassen nicht mehr ohne genauere Aufklärung behaupten, eine Verbesserung sei „unwesentlich“. Stattdessen müssen sie im Einzelfall prüfen, ob das gewählte Hörgerät der betroffenen Person tatsächlich ein besseres Leben und Arbeiten ermöglicht.
Das Verfahren wurde zur erneuten Prüfung an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Es hat auch zu klären, ob eine Beiladung der Deutschen Rentenversicherung in Betracht kommt. Diese könnte anstelle der Krankenkasse zur Übernahme der Kosten verpflichtet sein, wenn ein beruflicher Bedarf an besserem Hören besteht.