Sozialgericht Dessau-Roßlau, Gerichtsbescheid vom 28. November 2025 – S 28 SB 76/23
Nach einer Krebsbehandlung wollte die Behörde den Grad der Behinderung einer Mandantin herabsetzen, weil die Phase der Heilungsbewährung abgelaufen sei. Das Sozialgericht Dessau-Roßlau erklärte den Bescheid für rechtswidrig.

Der Klägerin war 2015 wegen einer Erkrankung der rechten Brust ein Grad der Behinderung von 60 zuerkannt worden. Die Erkrankung befand sich damals im Stadium der Heilungsbewährung. Einige Jahre später leitete die zuständige Behörde ein Überprüfungsverfahren ein. Sie holte ärztliche Unterlagen ein und ließ eine medizinische Stellungnahme verfassen. Darin wurde angenommen, dass inzwischen die Heilungsbewährung abgeschlossen sei und lediglich ein Teilverlust der rechten Brust verbleibe.
Die Behörde kündigte deshalb an, den Grad der Behinderung auf unter 20 herabzusetzen und hob die frühere Feststellung per Bescheid auf. Dagegen wehrte sich die Klägerin mit Unterstützung des DGB Rechtsschutz.
Anhörung muss konkrete Gründe nennen
Das Sozialgericht Dessau-Roßlau stellte auf einen entscheidenden Punkt ab: das Verwaltungsverfahren selbst. Nach § 24 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) müssen Behörden die Betroffenen anhören, bevor sie eine belastende Entscheidung treffen. Dabei müssen die maßgeblichen Tatsachen so mitgeteilt werden, dass Betroffene verstehen können, worauf die Behörde ihre Entscheidung stützt.
Genau daran fehlte es nach Auffassung des Gerichts. Die Behörde hatte lediglich pauschal erklärt, ihre Einschätzung beruhe auf „Befundberichten der behandelnden Ärzte“. Weder die konkreten medizinischen Unterlagen noch die Namen der Ärzte wurden genannt. Damit konnte die Klägerin nicht erkennen, welche medizinischen Feststellungen maßgeblich sein sollten. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts reicht eine solche allgemeine Bezugnahme nicht aus.
Akteneinsicht ersetzt keine Anhörung
Auch der Hinweis der Behörde auf eine spätere Akteneinsicht half nicht weiter. Das Gericht stellte klar: Die Möglichkeit, Einsicht in die Verwaltungsakte zu nehmen, ersetzt nicht die Pflicht zur ordnungsgemäßen Anhörung nach SGB X. Die Behörde muss die entscheidungserheblichen Tatsachen selbst benennen, bevor sie einen belastenden Bescheid erlässt. Da diese Anforderungen nicht erfüllt waren, erklärte das Gericht den Herabsetzungsbescheid für formell rechtswidrig. Damit bleibt es bei der früheren Feststellung eines Grades der Behinderung von 60.
In deutlichen Worten kritisierte das Sozialgericht darüber hinaus die Qualität der behördlichen Ermittlungen. Die Kammer verwies auf gerichtsbekannte, teilweise evident defizitäre medizinische Ermittlungen des Beklagten. Sie stellte fest, dass die Verfahrensgestaltung in mehreren Fällen nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht, die sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergeben.
Höchste Sorgfalt geboten
Der Fall zeigt, dass Behörden bei Überprüfungen von Behindertenfeststellungen sorgfältig und transparent vorgehen müssen. Gerade wenn nach einer schweren Erkrankung der Grad der Behinderung herabgesetzt werden soll, sind klare Informationen und eine ordnungsgemäße Anhörung unverzichtbar.
Vertreten wurde die Klägerin im Verfahren vom DGB Rechtsschutz, Büro Dessau. Für die Betroffene ging es dabei nicht nur um eine rechtliche Frage, sondern auch um eine persönlich belastende Situation nach einer schweren Erkrankung. Der gewerkschaftliche Rechtsschutz unterstützte sie dabei, ihre Rechte gegenüber der Behörde konsequent durchzusetzen.