Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 13. November 2025 – 6 AZR 132/25 und 6 AZR 131/25
Befristet Beschäftigte dürfen bei der Deutschen Post AG nicht dadurch schlechter gestellt sein, dass ihnen tarifliche Erfahrungszeiten „abgeschnitten“ werden. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Bei einer tariflichen Regelung zur Stufenzuordnung dürfen Beschäftigte nach einer Entfristung nicht schlechter dastehen als vergleichbare unbefristet Beschäftigte, nur weil ihr Arbeitsverhältnis zuvor befristet war. Diese Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hat Bedeutung weit über die Einzelfälle hinaus: Bundesweit betrifft die Regelung zahlreiche Arbeitnehmer*innen.
Stichtag, Stufen und das Problem bei der Entfristung
Hintergrund ist eine tarifliche Stichtagsregelung: Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis vor einem Stichtag bereits bestand, sollten einen Besitzstand behalten. Wer nach dem Stichtag „neu“ eingestellt wird, fällt dagegen unter ungünstigere Regeln beim stufenweisen Entgeltaufstieg.
Brisant wurde die Praxis dort, wo Befristungen endeten: Die Deutsche Post stützte sich auf eine zusätzliche tarifliche „Ergebnisniederschrift“ und behandelte eine Entfristung beziehungsweise Verlängerung nach Ablauf einer Befristung wie eine Neubegründung des Arbeitsverhältnisses. Die Folge: Betroffene verloren ihren zuvor erworbenen Besitzstand und wurden beim Stufenaufstieg so gestellt, als wären sie nach dem Stichtag neu eingestellt worden. Genau das bremste das Entgelt spürbar aus.
Erst LAG, dann BAG – jeweils zugunsten der Beschäftigten
Auf Klagen von ver.di-Mitgliedern stellte bereits das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg fest, dass diese Anwendung des Tarifvertrags unzulässig ist: Zeiten aus den vor dem Stichtag bestehenden befristeten Arbeitsverhältnissen dürfen nicht einfach „vergessen“ werden, nur weil später entfristet wurde. Die Deutsche Post ging dagegen in Revision.
Vor dem Sechsten Senat des BAG blieb sie erfolglos. Das BAG machte deutlich: Die Tarifnorm erfasst zwar auch Fälle der Entfristung nach dem Stichtag, aber in dieser Konstellation führt ihre Anwendung zu einer unzulässigen Benachteiligung befristet Beschäftigter. Dass ein Tarifabschluss ein „Gesamtpaket“ mit Kompromisscharakter ist, rechtfertigt eine solche Benachteiligung nicht.
Ein Urteil mit Tragweite
Die Entscheidung schafft Klarheit: Wer am Stichtag bereits bei der Deutschen Post beschäftigt war, darf durch eine spätere Entfristung nicht schlechter gestellt werden als vergleichbare unbefristet Beschäftigte. Für viele Betroffene geht es nicht um Theorie, sondern um spürbare Unterschiede in der laufenden Bezahlung und um Nachzahlungen, wenn zu niedrig eingestuft wurde.
Der Erfolg wirkt weit über den Einzelfall hinaus, denn die Regelung betrifft bundesweit zahlreiche Mitarbeiter*innen bei der Deutschen Post. In vielen Verfahren vertreten ver.di und der DGB Rechtsschutz die Betroffenen an unterschiedlichen Standorten.
Erleichterung in Antidiskriminierungsklagen
Zugleich ist am Urteil zentral: Verstößt eine tarifliche Regelung gegen das Diskriminierungsverbot für befristet Beschäftigte, darf das Gericht sie nicht anwenden und muss den Fall direkt entscheiden – ohne dass zuvor erst „nachgebessert“ oder der Rechtsstreit ausgesetzt wird.
Für die juristische Fachwelt ist die Entscheidung damit ein wegweisendes Urteil: Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur sogenannten „primären Korrekturkompetenz“ ist nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts nicht auf den europarechtlich determinierten Diskriminierungsschutz zu übertragen. Das bedeutet eine erhebliche Erleichterung in Antidiskriminierungsklagen.