Arbeitsgericht Kassel, Urteil vom 22. Juli 2025 – 9 Ca 462/24
Arbeitgeber dürfen Beschäftigte nicht mit widerrechtlichen Kündigungsdrohungen zum Abschluss von Aufhebungsverträgen nötigen. Das Arbeitsgericht Kassel bestätigt das in seinem Urteil vom 22. Juli 2025. Darin erklärt es einen Aufhebungsvertrag für nichtig, der im Rahmen eines unangekündigten Personalgesprächs von einer Straßenbahnfahrerin unterzeichnet worden war.

Die Klägerin, die in dem Verfahren durch das Rechtsschutzbüro in Kassel vertreten wurde, war seit Januar 2023 bei der Beklagten – einem kommunalen Verkehrsbetrieb – beschäftigt. Sie sollte an einer Nachuntersuchung zur Überprüfung ihrer Fahrdiensttauglichkeit teilnehmen. Nachdem mehrere Termine aufgrund von Krankheit und anderen nachvollziehbaren Gründen nicht wahrgenommen werden konnten, lud der Personalleiter die Klägerin im November 2024 kurz vor Dienstende zu einem Personalgespräch. Darin wurde ihr ohne Vorankündigung mitgeteilt, dass das Unternehmen das Arbeitsverhältnis kündigen wolle.
Wahl unter massivem Druck
Der Personalleiter stellte die Beschäftigte vor die Wahl: Entweder sie unterschreibe noch am selben Tag einen Aufhebungsvertrag oder es werde am nächsten Tag das Kündigungsverfahren eingeleitet. Das Angebot gelte „nur für diesen Tag“ – eine echte Bedenkzeit wurde nicht gewährt. Unter diesem massiven Druck unterschrieb die Klägerin den Aufhebungsvertrag, der ihr Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 2024 beenden sollte.
Durch das DGB Rechtsschutzbüro in Kassel ließ die Klägerin ihre Willenserklärung wegen widerrechtlicher Drohung anfechten und bot der Beklagten weiterhin ihre Arbeitskraft an. Mit dem Urteil gab das Arbeitsgericht Kassel der Klage statt und stellte fest, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch den Aufhebungsvertag beendet worden war.
Widerrechtliche Drohung
Das Gericht schaffte wichtige Klarstellungen zur widerrechtlichen Drohung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§123 Abs.1 BGB). Es bejahte diesen Anfechtungsgrund auch bei Androhung mit einer ordentlichen Kündigung. Bei Prüfung der Widerrechtlichkeit kam das Arbeitsgericht zur Feststellung, dass weder eine verhaltensbedingte noch eine personenbedingte Kündigung Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Somit drohte die Beklagte der Klägerin widerrechtlich. Auch sah das Gericht in der „kurzen“ Bedenkzeit eine Drucksituation der Klägerin.
Dieser Rechtsschutzfall zeigt exemplarisch, wie Beschäftigte durch überraschende Gesprächsführung, Zeitdruck und Kündigungsandrohung zur Unterzeichnung von Aufhebungsverträgen gebracht werden. Er verdeutlicht aber auch, dass solche Verträge innerhalb eines Jahres unter Umständen erfolgreich angefochten werden können.