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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. November 2025 – 10 AZR 184/24

Arbeitsunfall auch auf der Fahrt

Ein Unfall auf einer arbeitgeberorganisierten Fahrt kann ein Arbeitsunfall „bei der Tätigkeit“ sein – selbst wenn der Beschäftigte als Beifahrer schläft. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat das klargestellt und sich der Argumentation des DGB Rechtsschutzes angeschlossen. Damit wurde der Tarifanspruch eines Straßenbauers auf ein 13. Monatseinkommen bestätigt.

Der Kläger wurde regelmäßig auf wechselnden Baustellen eingesetzt. Für die Fahrten dorthin stellte der Arbeitgeber seinen Beschäftigten Firmenfahrzeuge zur Verfügung. Am 14. Juni 2021 holte ein Kollege den Kläger an dessen Wohnung ab, um gemeinsam zur Baustelle zu fahren.
 

Im Schlaf schwer verletzt

Auf der Autobahn fuhr der Kollege mit dem Fahrzeug auf einen Tieflader auf. Der Kläger, der währenddessen auf dem Beifahrersitz schlief, wurde schwer verletzt und blieb über den gesamten Zeitraum 2022 arbeitsunfähig.

Als der Arbeitgeber sich weigerte, ihm das tarifliche 13. Monatseinkommen zu zahlen, berief sich der Kläger auf den Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe. Nach einer tarifvertraglichen Ausnahmeregelung besteht der Anspruch bei einer Arbeitsleistung von weniger als zehn Tagen im Jahr nur dann, wenn diese Arbeitsleistung krankheitsbedingt wegen eines Arbeitsunfalls „bei der Tätigkeit“ nicht erbracht werden konnte. Der Kläger hatte im Bezugszeitraum wegen durchgehender Arbeitsunfähigkeit keine Arbeitsleistung erbracht.


BAG: Dienstfahrt ist Teil der Tätigkeit

Der Zehnte Senat des BAG stellte klar, dass der Unfall als Arbeitsunfall „bei der Tätigkeit“ zu werten ist. Maßgeblich sei, dass die Fahrt betriebsbedingt und durch den Arbeitgeber organisiert war. Sie diente der unmittelbaren Arbeitsaufnahme auf einer wechselnden Baustelle und war damit Teil der versicherten Tätigkeit.

Dass der Kläger nicht selbst gefahren, sondern geschlafen habe, ändere daran nichts. Entscheidend sei, dass er sich auf einer arbeitgeberveranlassten Fahrt im Firmenfahrzeug befand. Damit stand er im Schutzbereich der tariflichen Regelung. Die Entscheidung erging ohne mündliche Verhandlung.
 

Stärkung des tariflichen Schutzes

Mit diesem Urteil hat das BAG die Rechte von Beschäftigten gestärkt, die auf wechselnden Einsatzorten tätig sind: Auch wer auf einer vom Arbeitgeber organisierten Fahrt zum Einsatzort verunglückt, ist tariflich geschützt.

Für den DGB Rechtsschutz ist das ein wichtiger Erfolg. Er stellt klar, dass die Schutzwirkung des Arbeitsrechts nicht am Werkstor endet. Sie gilt überall dort, wo Beschäftigte im Interesse ihres Arbeitgebers unterwegs sind.

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