Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz wird die Teilarbeitsunfähigkeit eingeführt. Was die Neuregelung für Arbeitnehmer*innen bedeutet, erläutert Jurist Matthias Juhre im Interview.

Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BStabG) hat der Gesetzgeber eine grundlegende Neuerung im Krankengeldrecht beschlossen: Arbeitnehmer*innen können künftig trotz bestehender Arbeitsunfähigkeit einen Teil ihrer bisherigen Tätigkeit ausüben. Was das in der Praxis bedeutet, erläutert Matthias Juhre, Jurist im Gewerkschaftlichen Centrum für Revision und Europäisches Recht beim DGB Rechtsschutz.
Was ist unter „Teilarbeitsunfähigkeit“ zu verstehen?
Teilarbeitsunfähigkeit bedeutet, dass Arbeitnehmer*innen trotz einer ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit einen Teil ihrer bisherigen Tätigkeit weiter ausüben können. Voraussetzung ist eine Erkrankung, bei der nach ärztlicher Einschätzung aufgrund ihrer Art, Schwere oder voraussichtlichen Dauer eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als vier Wochen zu erwarten ist. Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt kann mit Einwilligung der betroffenen Person eine Teilarbeitsunfähigkeit von 25, 50 oder 75 Prozent der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit feststellen. Eine Voraussetzung für die tatsächliche teilweise Arbeitsaufnahme ist außerdem die Zustimmung des Arbeitgebers.
Müssen Arbeitnehmer*innen eine Teilarbeitsunfähigkeit in Anspruch nehmen?
Nein. Die Teilarbeitsunfähigkeit ist freiwillig. Arbeitnehmer*innen können nicht dazu verpflichtet werden, während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit teilweise zu arbeiten. Die Gesetzesbegründung stellt ausdrücklich auf die Freiwilligkeit und das Selbstbestimmungsrecht der Versicherten ab. Ohne die Bereitschaft der Mitarbeiter*innen kommt eine Teilarbeitsunfähigkeit daher nicht zustande.
Kann der Arbeitgeber eine Teilarbeitsunfähigkeit ablehnen?
Ja. Arbeitnehmer*innen müssen dem Arbeitgeber ihre Bereitschaft zur Teilarbeit sowie den ärztlich festgestellten Umfang und Zeitraum anzeigen. Der Arbeitgeber hat anschließend sieben Kalendertage Zeit, seine Entscheidung mitzuteilen. Lehnt er die Teilarbeit ab oder erklärt er sich innerhalb dieser Frist nicht, wird die Teilarbeitsunfähigkeit wie eine vollständige Arbeitsunfähigkeit behandelt. Einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber eigens einen Arbeitsplatz für die Teilarbeit einrichtet oder anpasst, gibt es nicht.
Was passiert, wenn die Teilarbeit gesundheitlich doch nicht funktioniert?
Beschäftigte können die Teilarbeitsunfähigkeit vorzeitig beenden, wenn sie feststellen, dass sie die Arbeit nicht mehr oder nicht mehr im vereinbarten Umfang leisten können. Sie müssen dies dem Arbeitgeber in Textform mitteilen. Ab diesem Zeitpunkt wird die Teilarbeitsunfähigkeit wieder als vollständige Arbeitsunfähigkeit behandelt. Auch der Arbeitgeber kann seine Zustimmung zur teilweisen Arbeitsleistung zurücknehmen.
Wie werden Mitarbeiter*innen während der Teilarbeitsunfähigkeit bezahlt?
Für den Teil der Arbeitszeit, den Arbeitnehmer*innen tatsächlich leisten, erhalten sie anteiliges Arbeitsentgelt. Während des Entgeltfortzahlungszeitraums besteht für den krankheitsbedingt ausfallenden Teil der Arbeitsleistung ein anteiliger Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Die gesetzliche Höchstdauer der Entgeltfortzahlung verlängert sich durch die Teilarbeitsunfähigkeit nicht. Besteht anschließend Anspruch auf Krankengeld, erhalten Arbeitnehmer*innen für den krankheitsbedingt ausfallenden Arbeitsanteil teilweises Krankengeld.
Was unterscheidet die Teilarbeitsunfähigkeit von der stufenweisen Wiedereingliederung?
Bei der Teilarbeitsunfähigkeit erbringen Arbeitnehmer*innen tatsächlich einen Teil ihrer arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung. Bei der stufenweisen Wiedereingliederung bleiben sie dagegen weiterhin arbeitsunfähig. Die schrittweise Aufnahme von Tätigkeiten stellt hier keine reguläre Erfüllung der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung dar, sondern dient als rehabilitative Maßnahme dazu, die Arbeitsfähigkeit schrittweise wiederherzustellen. Die stufenweise Wiedereingliederung bleibt deshalb als eigenständiges Instrument bestehen.
Ab wann gelten die neuen Regelungen?
Die gesetzlichen Änderungen zur Teilarbeitsunfähigkeit und zum teilweisen Krankengeld treten gemäß GKV-BStabG am 1. Januar 2028 in Kraft.