Hans-Martin Wischnath - Göppingen -
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Die Bildung eines geschäftsführenden Ausschusses durch einen siebenköpfigen Betriebsrat ist nicht möglich!

 

Mit Beschluss vom 14.08.2013 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden: Die Bildung eines „geschäftsführenden Ausschusses“ durch einen siebenköpfigen Betriebsrat kann nicht auf § 27 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) gestützt werden. Auch § 28 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ermöglicht keine Bildung eines „geschäftsführenden Ausschusses“, welcher die laufenden Geschäfte des Betriebsrats führt oder auch nur die Sitzungen des Betriebsrats vorbereitet.

 

Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BetrVG bildet ein Betriebsrat einen Betriebsausschuss, wenn er neun oder mehr Mitglieder hat. Der Betriebsausschuss führt nach § 27 Abs. 2 Satz 1 BetrVG die laufenden Geschäfte des Betriebsrats.

Nach § 27 Abs. 3 BetrVG können Betriebsräte mit weniger als neun Mitgliedern die laufenden Geschäfte auf den Vorsitzenden oder andere Betriebsratsmitglieder übertragen. Die Übertragung laufender Geschäfte nach § 27 Abs. 3 BetrVG führt jedoch nicht zur Bildung eines Ausschusses.

Der beteiligte Betriebsrat hat sieben Mitglieder, sodass ein Betriebsausschuss nach § 27 Abs. 1 BetrVG nicht gebildet werden kann. Eine bloße Übertragung der laufenden Geschäfte auf den Betriebsratsvorsitzenden oder andere Betriebsratsmitglieder nach. § 27 Abs. 3 BetrVG stand in der vom BAG am 14.08.2013 entschiedenen Sache nicht im Streit. Der verfahrensgegenständliche Beschluss betrifft keine Entscheidung des Betriebsrats zur Übertragung der laufenden Geschäfte auf seinen Vorsit­zenden oder eines bzw. mehrerer seiner Mitglieder, sondern eine Ausschuss­bildung.


Entgegen der Auffassung des Betriebsrats, so das BAG, ist die Errichtung des „geschäftsführenden Ausschusses" auch nicht nach § 28 Abs. 1 BetrVG gerechtfertigt.
Für den Betriebsrat kommt grundsätzlich eine Übertragung von Aufgaben auf Ausschüsse nach § 28 Abs. 1 BetrVG in Be­tracht, wonach der Betriebsrat in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben übertra­gen kann. Diese Voraussetzung ist bei einem siebenköpfigen Betriebsrat gegeben.

 

§ 28 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ermöglicht aber nicht die Bildung eines „geschäftsführenden Ausschusses", der - im Sinn von § 27 Abs. 2 Satz 1 BetrVG - die laufenden Geschäfte des Betriebsrats führt oder auch nur, wie in den vom BAG entschiedenen Fall, die Sitzungsvorbereitungen wahrnimmt.

 

Die vollständige Entscheidung können Sie hier nachlesen.

Rechtliche Grundlagen

Auszug aus dem Betriebsverfassungsgesetz

in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2518),
das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) geändert worden ist:

§ 27 Betriebsausschuss:

(1) Hat ein Betriebsrat neun oder mehr Mitglieder, so bildet er einen Betriebsausschuss. Der Betriebsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden des Betriebsrats, dessen Stellvertreter und bei Betriebsräten mit:

9 bis 15 Mitgliedern aus 3 weiteren Ausschussmitgliedern,
17 bis 23 Mitgliedern aus 5 weiteren Ausschussmitgliedern,
25 bis 35 Mitgliedern aus 7 weiteren Ausschussmitgliedern,
37 und mehr Mitgliedern aus 9 weiteren Ausschussmitgliedern.

Die weiteren Ausschussmitglieder werden vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl. Sind die weiteren Ausschussmitglieder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt, so erfolgt die Abberufung durch Beschluss des Betriebsrats, der in geheimer Abstimmung gefasst wird und einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der Mitglieder des Betriebsrats bedarf.

(2) Der Betriebsausschuss führt die laufenden Geschäfte des Betriebsrats. Der Betriebsrat kann dem Betriebsausschuss mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen; dies gilt nicht für den Abschluss von Betriebsvereinbarungen. Die Übertragung bedarf der Schriftform. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für den Widerruf der Übertragung von Aufgaben.

(3) Betriebsräte mit weniger als neun Mitgliedern können die laufenden Geschäfte auf den Vorsitzenden des Betriebsrats oder andere Betriebsratsmitglieder übertragen.

§ 28 Übertragung von Aufgaben auf Ausschüsse:

(1) Der Betriebsrat kann in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben übertragen. Für die Wahl und Abberufung der Ausschussmitglieder gilt § 27 Abs. 1 Satz 3 bis 5 entsprechend. Ist ein Betriebsausschuss gebildet, kann der Betriebsrat den Ausschüssen Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen; § 27 Abs. 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Übertragung von Aufgaben zur selbständigen Entscheidung auf Mitglieder des Betriebsrats in Ausschüssen, deren Mitglieder vom Betriebsrat und vom Arbeitgeber benannt werden.