Drei Jahre nach dem Ende seines Beschäftigungsverhältnisses erhält ein Industriemechaniker rückwirkend fast 11.000 Euro an Lohn zugesprochen. Das ist die Differenz zwischen seiner tatsächlich ausgeübten halben Stelle und dem angestrebten Vollzeit-Arbeitsplatz. Auf diesen hätte er aber Anspruch gehabt – so das Arbeitsgericht Suhl sowie das Thüringer Landesarbeitsgericht. Die Nichtzulassungs­beschwerde des Arbeitgebers lehnte das BAG ab.

 

Zusatz im Arbeitsvertrag

 

Der Anspruch auf den Vollzeitarbeitsplatz ergab sich aus der JAV-Tätigkeit an der Technischen Universität (TU) Ilmenau, wo der Kläger den Beruf des Industriemechanikers erlernte. Vor dem Ende seiner Ausbildung verlangte er schriftlich beim Arbeitgeber, gemäß den gesetzlichen Vorschriften auf unbestimmte Zeit weiterbeschäftigt zu werden. Das lehnte der Rektor ab und beantragte beim Verwaltungsgericht, das Arbeitsverhältnis aufzulösen. Parallel bot ihm die Uni eine halbe Stelle an, befristet auf ein Jahr. Der Industriemechaniker nahm das Angebot an – aber nur mit einem Zusatz im Arbeitsvertrag: „Die Unterschrift erfolgt vorbehaltlich des Einspruches auf Weiterbeschäftigung auf unbestimmte Zeit nach § 9 ThürPersVG.“ Dadurch brachte er zum Ausdruck, dass er auch weiterhin auf seinen Beschäftigungsanspruch in Vollzeit besteht.

 

Doppeltes Glück

 

Das war genau die richtige Maßnahme, urteilt Hermann Keilhauer vom DGB Rechtsschutz-Büro Erfurt, der den Kläger in zweiter Instanz vertrat. „Ohne diesen sehr konkreten Vorbehalt“, so der Rechtssekretär, „wären Teilzeitregelung und Vergütungsabrede im Arbeitsvertrag wirksam gewesen, und unser Mandant hätte Probleme gehabt, seine Lohnansprüche nachträglich geltend zu machen.“ Aber ohne eine zweite Komponente wäre die Auszahlung nicht in voller Höhe zustande gekommen. Der Arbeitgeber hat in Antwortschreiben an den zuständigen örtlichen Sekretär der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) auf die Geltendmachung von Ausschlussfristen und der Verjährung verzichtet, und nach schriftlicher Nachfrage sogar unbedingt. „Der Arbeitgeber fühlte sich so sicher, dass er vom hohen Ross herab meinte, sich generös zeigen zu können“, erklärt Hermann Keilhauer die Großzügigkeit der Universitätsleitung. Doppeltes Glück für den Kläger, dessen Ansprüche daher weder nach den tarifvertraglichen Ausschlussfristen von sechs Monaten erloschen noch
verjährt waren.

Rechtliche Grundlagen

Gängige Rechtsprechung

Der Übernahmeanspruch eines JAV-Mitglieds auf eine Vollzeitstelle entspricht der gängigen Rechtsprechung, und zwar gemäß § 78a BetrVG. „Dies gilt auch für § 9 Abs. 2 ThürPersVG“, so das LAG. Ein hiervon abweichendes Arbeitsverhältnis (auch Teilzeitarbeitsverhältnis) kann zwar nach dem Konsensprinzip vertraglich vereinbart werden; ein solcher Fall wurde jedoch hier nicht angenommen. Aus diesem Grund wurde auch die Beschwerde des Arbeitgebers gegen die Nichtzulassung der Revision vom BAG zurückgewiesen.