Eine Kündigung gilt als zugegangen, wenn der Empfänger die Möglichkeit hat, von dem Schreiben Kenntnis zu erlangen. Copyright by ra2 studio/fotolia
Eine Kündigung gilt als zugegangen, wenn der Empfänger die Möglichkeit hat, von dem Schreiben Kenntnis zu erlangen. Copyright by ra2 studio/fotolia

Nach § 623 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist eine Kündigung schriftlich auszusprechen. Darunter versteht der Gesetzgeber, dass der Aussteller das Schreiben unterschreiben muss. Telefax, E-Mail oder gar SMS oder WhatsApp-Mitteilung genügen also nicht.
 

Kündigung eines Anwesenden

Bei einer anwesenden, also im selben Raum befindlichen Person, muss der Kündigende das (unterschriebene) Kündigungsschreiben dem Empfänger übergeben. Es genügt also nicht, wenn der Inhalt des Schreibens vorgelesen oder nur die Möglichkeit zum Selberlesen gegeben wird.
 
Die Abfassung des Schreibens in deutscher Sprache ist übrigens ausreichend, auch wenn der Arbeitnehmer nur lückenhaft deutsch spricht.
 

Kündigung eines Abwesenden

Die einem Abwesenden gegenüber zu erklärende Kündigung ist nicht erst dann zugegangen, wenn der Empfänger das Schriftstück tatsächlich in der Hand hält. Vielmehr genügt es, wenn er die Möglichkeit hat, von dem Schreiben Kenntnis zu erlangen und bei Berücksichtigung üblicher Gepflogenheiten damit auch zu rechnen ist.
Das ist üblicherweise immer dann der Fall, wenn das Schriftstück den Empfangsbereich des Adressaten erreicht hat, also etwa den Hausbriefkasten.
 

Wie ist die Kündigung zuzustellen?

Wie dies geschieht, bleibt allerdings dem Kündigenden überlassen. Er muss nicht die Post mit der Zustellung beauftragen, sondern kann sich jedes möglichen Zustellbotens bedienen. Das kann beispielsweise ein eigener Angestellter sein, den er mit der Zustellung beauftragt, ein eigens darauf spezialisiertes Unternehmen oder auch ein Gerichtsvollzieher.
 
Allerdings trägt der Arbeitgeber das Risiko, dass das Schreiben auch im Empfangsbereich des zu Kündigenden tatsächlich ankommt. Landet das Schreiben beispielsweise im „falschen“ Briefkasten, also etwa in dem des namensgleichen Nachbarn, ist es erst dann zugegangen, wenn der Nachbar den Fehler korrigiert und das Schreiben dem „richtigen“ Empfänger bringt. Unterlässt er dies, ist es nie zugegangen.
 

Für den Zugang reicht die Möglichkeit der Kenntnisnahme

Wenn das Schreiben im Briefkasten oder im sonstigen Empfangsbereich (z.B. Postfach) gelandet ist, ist es unerheblich, ob und wann der Empfänger es tatsächlich liest. Es genügt für den Zugang also die Möglichkeit der Kenntnisnahme, so dass sich niemand herausreden kann, dass er ein Kündigungsschreiben ja gar nicht tatsächlich gelesen habe.
 
Die bloße Möglichkeit der Kenntnisnahme ist auch entscheidend für die Frage des Zeitpunkts des Zugangs einer Kündigung: Ein Empfänger muss nicht mit einem Postzugang im Briefkasten am Sonntag oder an einem Feiertag rechnen. Der Zugang ist in diesen Fällen erst am darauffolgenden Werktag bewirkt. Gleiches gilt für einen Briefeinwurf in den Abendstunden, da zu dieser Zeit niemand mehr mit einem Posteingang rechnet.
 

Kündigung unter der Haustür

Ist kein Briefkasten vorhanden, genügt es zur Zustellung, wenn das Kündigungsschreiben unter der Haustür durchgeschoben wird. Anders ist es aber, wenn erkennbar eine anderweitige Empfangseinrichtung besteht. In diesem Fall muss niemand damit rechnen, dass Post unter der Tür durchgeschoben im Flur landet.
 

Wenn der Arbeitnehmer verreist ist

Kündigung im Urlaub sind grundsätzlich möglich.

Wichtig ist es zu wissen, dass sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer auch während des Urlaubs die Möglichkeit haben, das Arbeitsverhältnis zu kündigen. Problematisch ist hier auch  der Zugang der Kündigung. 


Ab dem Zeitpunkt der Kündigung läuft nämlich die sogenannte 3-Wochen-Frist der Kündigungsschutzklage an, innerhalb derer man eine Kündigung angreifen kann. Versäumt man diese Kündigung, so unterstellt das Gesetz, dass die Kündigung rechtswirksam ist.


Doch: Wann geht eine Kündigung in der Urlaubszeit bei Abwesenheit des Arbeitnehmers wirksam zu? 


Da der Arbeitnehmer im vorliegenden Fall die Möglichkeit hatte, die Kündigung zu empfangen,  gilt die Kündigung auch im Urlaub als zugegangen. Dies hat zur Folge, dass dann die Fristen zu laufen beginnen. 


Dieser Grundsatz besteht sogar dann,  wenn der Arbeitgeber wusste, dass sich der Arbeitnehmer im Urlaub befindet. Anderes soll nur dann gelten, wenn dem Arbeitgeber die Urlaubsadresse bekannt ist.

  • Was der Arbeitnehmer tun kann

Gleichwohl sollen Arbeitnehmer nicht völlig schutzlos gestellt werden in solchen Fällen. Sie können in diesem Fall einen Antrag auf nachträgliche Zulassung der Klage gemäß § 5 Kündigungsschutzgesetz stellen! Voraussetzung hierfür ist, dass sie die Frist schuldlos versäumt haben.  


Das Bundesarbeitsgericht hat festgestellt, dass eine Schuldlosigkeit in aller Regel gegeben ist, wenn die Kündigungserklärung während der urlaubsbedingten Abwesenheit zugegangen ist.


Doch Vorsicht:
Ein solcher Antrag muss innerhalb von 2 Wochen nach Urlaubsrückkehr, sofort nach Kenntnisnahme gestellt werden. Der Antrag reicht jedoch nicht alleine. Dem Antrag ist dann auch die Kündigungsschutzklage beizufügen. Weiter muss der Arbeitnehmer dann glaubhaft machen, dass er die Frist schuldlos versäumt hat. Dies kann er etwa durch Hotelbuchungsbelege beweisen.


Anders verhält es sich jedoch dann,  bzw. dann liegt keine Schuldlosigkeit in diesem Sinn vor, wenn der Arbeitnehmer mit einer Kündigung rechnen musste. In diesem Fall hätte er dann entsprechende Vorsorge für die Kenntnisnahme treffen müssen. Sollten also irgendwelche Mutmaßungen hinsichtlich einer Kündigung des Arbeitgebers bestehen, so sind diese durchaus ernst zu nehmen!

Zugang eines Einschreibens

Ein Übergabe-Einschreiben, das wegen Abwesenheit des Empfängers nicht direkt zugestellt wird, ist erst dann zugegangen, wenn der Empfänger es innerhalb der Aufbewahrungsfrist von der Post abholt. Im Briefkasten, also in seinem Empfangsbereich, ist ja nur die Postbenachrichtigung, nicht aber das Kündigungsschreiben selbst gelandet. Der Empfänger ist, selbst wenn er mit einer Kündigung gerechnet hat, nicht verpflichtet, die Post gleich am nächsten Tag abzuholen.

Unterlässt er es aber vollständig, den ihm per Postbenachrichtigung angekündigten Brief von der Post abzuholen, kann ein Rechtsmissbrauch vorliegen, so dass die Postsendung als zugegangen gilt. Allerdings ist niemand, der beispielsweise wegen der Lage seiner Arbeitsschicht außerstande ist, die Poststelle während der Öffnungszeiten zu erreichen, zum Tausch seiner Schicht verpflichtet.
 
Ein Einwurf-Einschreiben hingegen landet direkt im Briefkasten, ist dort also unmittelbar zugegangen.
 

Zugangsvereitelung

Wenn ein Empfänger den Zugang einer Postsendung vereitelt, etwa indem er grundlos die Annahme verweigert oder einen vorhandenen Briefkasten unbenutzbar macht, muss er sich so behandeln lassen, als sei ihm das Schriftstück rechtzeitig zugegangen.
 
Dies gilt allerdings nur dann, wenn der Absender seinerseits alles Erforderliche und Zumutbare für einen rechtzeitigen Zugang getan hat.
 

Zustellung an einen Dritten

Bei der Zustellung einer Kündigung an einen Dritten gilt Folgendes:
Handelt es sich bei dem Empfänger um eine bevollmächtigte Person, beispielsweise einen Rechtsanwalt, ist der Zugang bewirkt.
 
Zum Empfang berechtigt sind auch alle Personen, die üblicherweise eine derartige Nähe zum Empfänger aufweisen, dass von einer Empfangsberechtigung ausgegangen werden kann, wie beispielsweise enge Verwandte.
Eine Kündigungsübergabe an die Ehefrau des Empfängers bewirkt also einen Zugang des Schreibens, nicht jedoch die Übergabe an einen Nachbarn oder zufällig in der Wohnung anwesenden Handwerker.
 
Fragen & Antworten zur Kündigung finden Sie hier.