Sauber raus: Wer sein Arbeitsverhältnis selbst beenden will, sollte einige Dinge beachten, um Ärger zu vermeiden. Copyright by Butch/fotolia.
Sauber raus: Wer sein Arbeitsverhältnis selbst beenden will, sollte einige Dinge beachten, um Ärger zu vermeiden. Copyright by Butch/fotolia.

Sowohl der Arbeitgeber, als auch der Arbeitnehmer können das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis kündigen. Kündigt der Arbeitnehmer, sprechen wir von einer Eigenkündigung.
 

Kündigung muss schriftlich erfolgen mit eigener Unterschrift

Neumann ist seit zehn Jahren beim gleichen Arbeitgeber. Ihm gefällt es einfach nicht mehr. Er hat sich woanders vorgestellt und jetzt die definitive Zusage erhalten, dass er schnellstmöglich anfangen kann. Er weiß, dass er schriftlich kündigen und dieses Schreiben seine Unterschrift tragen muss.
 
 

Die Kündigungsfrist ist einzuhalten

Aber welche Frist gilt? Neumann hat was gehört, dass sich die Kündigungsfristen bei längerer Beschäftigung verlängern. Die Antwort findet er in seinem Arbeitsvertrag. Ein Tarifvertrag gilt für ihn nicht, der Arbeitsvertrag verweist stattdessen auf das Gesetz. Danach beträgt die Kündigungsfrist vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende.
 
Aber was ist mit dem nächsten Absatz? Da sind die Fristen gestaffelt: Je länger das Arbeitsverhältnis besteht, desto länger ist die Kündigungsfrist. Bei mehr als zehn Jahren müsste Neumann eine Frist von vier Monaten einhalten. So lange will der neue Arbeitgeber bestimmt nicht warten.
 
Muss er auch nicht! Denn dieser Absatz gilt nur für Kündigungen des Arbeitgebers oder wenn die Vertragsparteien es ausdrücklich vereinbart haben. Sein Arbeitsvertrag enthält keine Regelung, dass die verlängerten Kündigungsfristen auch bei Eigenkündigung gelten, deshalb kann er Ende Dezember noch zum 31. Januar 2019 kündigen.
 

Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

Aber könnte er auch fristlos kündigen? Ja, das können Arbeitnehmer auch. Neumann läuft immer wieder seinem Geld hinterher, jetzt ist der Arbeitgeber schon fast zwei Monate im Rückstand. Neumann hat ihn abgemahnt und - wie es sonst Arbeitgeber tun - auch angedroht, dass er sich vorbehält, das Arbeitsverhältnis fristlos zu kündigen, wenn der rückständige Lohn nicht binnen einer Woche auf seinem Konto ist.
 
Jetzt ist die Frist um und er hat noch nicht mal eine Teilzahlung erhalten. Deshalb kündigt er schriftlich und fristlos. Wenn der Arbeitgeber droht in die Insolvenz zu rutschen, kann dies die Notbremse sein um den Anspruch auf Insolvenzgeld zu sichern. Denn das gibt es maximal für drei Monate: Entweder für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses oder vor Insolvenzeröffnung.
 
Wenn der Arbeitgeber bei Insolvenzeröffnung mehr als drei Monate in Rückstand ist, kann nur durch eine frühzeitige Eigenkündigung der Insolvenzgeldzeitraum noch so gelegt werden, dass das Geld gesichert ist.
 
Auch die Agentur für Arbeit spielt bei wichtigem Grund wie hier mit und verhängt keine Sperrzeit. Unsere Erfahrung ist hier jedoch, dass selbst bei längerer Nichtzahlung die Jahrzehnte beschäftigten Arbeitnehmer oft so an den Betrieben hängen, und immer noch hoffen, es gehe schon irgendwie weiter.
 

Entscheidend ist der Zugang

Die Kündigung muss auch so zeitig beim Arbeitgeber eingehen, dass die Frist eingehalten ist. Damit hat Neumann kein Problem, er geht mit seinem Schreiben noch im Dezember in die Personalabteilung und gibt die Kündigung ab. Er lässt sich eine Kopie mit Eingangsstempel geben.
 
Damit die Frist gewahrt ist, muss die Kündigung rechtzeitig in den Empfangsbereich des Arbeitgebers gelangt sein. Dies kann zum Beispiel durch einen Einwurf in den Firmenbriefkasten geschehen. Wenn man Ärger befürchtet, sollte man jemanden mitnehmen, der bezeugen kann, dass man das Schreiben eingeworfen hat.
 
Wenn man die Kündigung mit der Post schickt, besteht die Möglichkeit des Einschreibens mit Rückschein. Hier sollte man aber ein paar Tage länger für den Zugang einkalkulieren.
 

Was droht mir, wenn ich die Kündigungsfrist nicht einhalte?

Aber was, wenn man die richtige Frist nicht eingehalten hat? In vielen Arbeitsverträgen finden sich Vertragsstrafen für einen solchen Fall. Auch sind sonstige Schadensersatzansprüche denkbar.
 
Also etwa, wen ein Kühltransportfahrer den LKW einfach stehen lässt und fristlos unbegründet kündigt.
 
Wenn die ordentliche Frist nicht mehr einzuhalten ist, kann man immer noch versuchen, einen Aufhebungsvertrag zu schließen. Denn das ein abkehrwilliger Beschäftigter noch sehr produktiv arbeitet, glauben auch Arbeitgeber nicht.
 

Kann ich auch schon im Voraus kündigen oder muss es punktgenau sein?

Neumann will in drei Monaten eine neue Stelle annehmen. Er ist fest entschlossen und kündigt jetzt schon zu diesem Termin, obwohl er erst in zwei Monaten kündigen müsste. Er will das vom Tisch haben und auch dem Arbeitgeber die Möglichkeit geben, frühzeitig um Ersatz sorgen zu können, so dass er seinen Nachfolger noch einarbeiten kann.
 
Kann er das? Neumann muss mit der Kündigung grundsätzlich nicht bis zum letzten Tag vor dem Beginn der von ihm einzuhaltenden Kündigungsfrist warten. Er kann auch mit einer längeren Frist kündigen.
 
Er muss sich klar ausdrücken zu wann das Arbeitsverhältnis gekündigt werden soll. Rumeiern ist nicht möglich. Eine Formulierung wie „Ich werde kündigen und teile noch mit, wann ich endgültig gehe“ , ist nicht zu empfehlen. Neumann kann als Kündigungsberechtigter auch so frühzeitig kündigen.
 

Gelten im Ausbildungsverhältnis Besonderheiten?

Neumann Junior hat eine Ausbildung angefangen. Gesetzliche Regelungen dazu finden sich im Berufsbildungsgesetz. Aus einem Ausbildungsverhältnis sollen beide Parteien nicht einfach ausscheren können.
 
Daher ist zwingend eine Probezeit zu vereinbaren, die zwischen einem und höchstens vier Monaten liegen kann. In dieser Zeit können sich beide noch überlegen, ob sie das so wollen und es kann jederzeit ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Danach kann der Ausbilder nur noch aus wichtigem Grund kündigen, der Auszubildende aber noch, wenn er zum Beispiel den Beruf wechseln will.
 
Neumann Junior hat die Probezeit längst hinter sich, als er definitiv entscheidet, dieser Beruf ist nichts für ihn, er will eine andere Ausbildung anfangen. Eine solche Berufswechselkündigung kann Neumann Junior aussprechen mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, weil er den Beruf aufgeben wird.
 

Kündigung bei Berufswechsel

Neumann hat den neuen Vertrag und kündigt schon Anfang Januar zu Ende Februar. Da er noch Minderjährig ist, haben auch seine Eltern die Kündigung noch unterschrieben.
 
Sein Ausbilder hielt das Überschreiten der Vier-Wochen-Kündigungsfrist für unzulässig. Anders als bei Arbeitnehmern sei diese Frist unabdingbar  - also nicht zu ändern. Daraus schloss der Arbeitgeber, dass Neumann Junior nicht mit einer längeren als der gesetzlichen Frist kündigen konnte und hat ihn einfach nach Ablauf der vier Wochen abgemeldet.
 
Das Ausbildungsverhältnis wurde bereits zu Anfang Februar gelöscht. Neumann hat Klage beim Arbeitsgericht erhoben - wieder mit Unterschrift seiner Eltern - und begehrte die Feststellung, dass das Ausbildungsverhältnis erst zu Ende Februar endete.

Auch im Ausbildungsverhältnis kann der Auszubildende frühzeitig kündigen.

Das Bundesarbeitsgericht gab ihm Recht und hat geklärt, dass auch ein Berufsausbildungsverhältnis frühzeitig gekündigt werden kann. Es gibt hier keine zwingende Kündigungsfrist, die vom Auszubildenden nicht überschritten werden kann. Diese Frist darf nur nicht zu Lasten des Auszubildenden verlängert werden. Daher darf auch Neumann sein Ausbildungsverhältnis zu dem von ihm beabsichtigten Zeitpunkt der Aufgabe der Berufsausbildung auch mit einer längeren als der gesetzlich normierten Frist von vier Wochen kündigen.
 
Fazit: Sauber aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und keine Angriffsfläche für Vertragsstrafen zu geben, ist sicher der beste Weg. Vor der endgültigen Abkehr kann es auch erfolgreich sein, selber mit dem bisherigen Arbeitgeber in Verhandlung zu treten. Jahrelang waren die meisten Arbeitnehmer still und schon froh, wenn tarifliche Lohnerhöhungen weitergegeben werden. Aber genauso, wie manche Versicherung Bestandskunden nur bessere Verträge anbieten, wenn sie mit Kündigung drohen, reicht vielleicht auch ein ernstes Gespräch, um beim bisherigen Arbeitgeber Verbesserungen zu erreichen.
 
Ein neuer Arbeitgeber mag zwar den Arbeitnehmer sofort haben wollen, bei einem serösen neuen Arbeitgeber spricht es aber sicher nicht gegen den Bewerber, wenn er sein bisheriges Arbeitsverhältnis ordentlich zu Ende bringen will.

Rechtliche Grundlagen

§ 622 BGB

Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen

(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
1. zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
2. fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
3. acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
4. zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
5. zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
6. 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
7. 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.

(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.

(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,
1. wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird;
2. wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.
Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.

(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.